Anfrage zu den Kennzahlen zum Sterbegeschehen während der Corona-Pandemie

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Definition und Berechnung von Kennzahlen zum Sterbegeschehen durch das BMASGPK (vormals BMSGPK) während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023), für die Verwendung im Epidemiologischen Meldesystem (EMS), das Dashboard COVID-19, für offizielle Dokumente und Publikationen, Presseaussendungen oder vom BMSGPK beauftragte Modellierungen.

Frage 1: Wie wurde im Frühjahr 2020 ein Sterbefall aufgrund von COVID-19 definiert?
Frage 2: Wie hat sich diese Definition im zeitlichen Verlauf der Pandemie verändert? (BITTE jede Veränderung der Definition mit jeweiligem Datum anführen)
Frage 3: In der gesetzlich vorgeschriebenen „Anzeige des Todes“ wird die Haupttodesursache folgendermaßen definiert: „Die unmittelbar zum Tod führende Krankheit, Verletzung oder Komplikation (nicht die Art des Todeseintritts wie z.B. Herz-Kreislaufversagen oder Atemstillstand. Vorausgegangene Ursachen, falls vorhanden: Krankheitszustände, welche zu der unter a) angeführten unmittelbaren Ursache geführt haben, mit der zugrunde liegenden Todesursache.“ Wie wurde diese Definition bei der Kodierung bzw. Erfassung von COVID-19 „unmittelbar zum Tod führende Krankheit“ berücksichtigt?
Frage 4: Warum wurde diese jahrzehntelang bewährte Methode der Todesursachenbestimmung durch befugte Ärztinnen und Ärzte bei COVID-19 verlassen?
Frage 5: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde „Jede verstorbene Person, die zuvor COVID-19 positiv getestet wurde, in der Statistik als „COVID Tote/r“ geführt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Folgen der Viruserkrankung selbst oder „mit dem Virus“ (an einer anderen potentiellen Todesursache) verstorben ist“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt?
Frage 6: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde jeder „laborbestätigter Fall von Covid-19 innerhalb von 28 Tagen vor dem mit Ausgang Tod“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt?
Frage 7: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde jeder „laborbestätigter Fall von Covid-19 mit Ausgang Tod, wobei zwischen Status „Erkrankung“ und Status „Tod“ der Status „Genesen/Geheilt“ nicht vorgelegen ist“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt?
Frage 8: Wie oft wurden aufgrund der in Frage 5, 6 und 7 zitierten Definitionen während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023), von befugten Ärztinnen und Ärzten ausgestellten Anzeigen des Todes zugunsten von COVID-19 als Todesursache korrigiert?
Frage 9: Wie oft kaum es während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023) zu einer Neuberechnung der COVID-19-Sterbefälle in der Todesursachenstatistik von der Statistik Austria?
Frage 10: Wie bewertet das BMASGPK rückblickend die Definition, Berechnung und Kommunikation der Anzahl von COVID-19 Todesfällen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. September 2025
  • Frist
    22. Oktober 2025
  • 0 Follower:innen
Martin Sprenger
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Martin Sprenger
Betreff
Anfrage zu den Kennzahlen zum Sterbegeschehen während der Corona-Pandemie [#3685]
Datum
9. September 2025 09:32
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Definition und Berechnung von Kennzahlen zum Sterbegeschehen durch das BMASGPK (vormals BMSGPK) während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023), für die Verwendung im Epidemiologischen Meldesystem (EMS), das Dashboard COVID-19, für offizielle Dokumente und Publikationen, Presseaussendungen oder vom BMSGPK beauftragte Modellierungen. Frage 1: Wie wurde im Frühjahr 2020 ein Sterbefall aufgrund von COVID-19 definiert? Frage 2: Wie hat sich diese Definition im zeitlichen Verlauf der Pandemie verändert? (BITTE jede Veränderung der Definition mit jeweiligem Datum anführen) Frage 3: In der gesetzlich vorgeschriebenen „Anzeige des Todes“ wird die Haupttodesursache folgendermaßen definiert: „Die unmittelbar zum Tod führende Krankheit, Verletzung oder Komplikation (nicht die Art des Todeseintritts wie z.B. Herz-Kreislaufversagen oder Atemstillstand. Vorausgegangene Ursachen, falls vorhanden: Krankheitszustände, welche zu der unter a) angeführten unmittelbaren Ursache geführt haben, mit der zugrunde liegenden Todesursache.“ Wie wurde diese Definition bei der Kodierung bzw. Erfassung von COVID-19 „unmittelbar zum Tod führende Krankheit“ berücksichtigt? Frage 4: Warum wurde diese jahrzehntelang bewährte Methode der Todesursachenbestimmung durch befugte Ärztinnen und Ärzte bei COVID-19 verlassen? Frage 5: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde „Jede verstorbene Person, die zuvor COVID-19 positiv getestet wurde, in der Statistik als „COVID Tote/r“ geführt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Folgen der Viruserkrankung selbst oder „mit dem Virus“ (an einer anderen potentiellen Todesursache) verstorben ist“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt? Frage 6: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde jeder „laborbestätigter Fall von Covid-19 innerhalb von 28 Tagen vor dem mit Ausgang Tod“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt? Frage 7: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde jeder „laborbestätigter Fall von Covid-19 mit Ausgang Tod, wobei zwischen Status „Erkrankung“ und Status „Tod“ der Status „Genesen/Geheilt“ nicht vorgelegen ist“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt? Frage 8: Wie oft wurden aufgrund der in Frage 5, 6 und 7 zitierten Definitionen während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023), von befugten Ärztinnen und Ärzten ausgestellten Anzeigen des Todes zugunsten von COVID-19 als Todesursache korrigiert? Frage 9: Wie oft kaum es während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023) zu einer Neuberechnung der COVID-19-Sterbefälle in der Todesursachenstatistik von der Statistik Austria? Frage 10: Wie bewertet das BMASGPK rückblickend die Definition, Berechnung und Kommunikation der Anzahl von COVID-19 Todesfällen?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Martin Sprenger Anfragenr: 3685 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3685/ Postanschrift Martin Sprenger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Sprenger
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Sprenger, in der Folge dürfen wir Ihre Fragen beantworten: Frage 1: Wie wurde im Frühjahr 2…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: Anfrage zu den Kennzahlen zum Sterbegeschehen während der Corona-Pandemie [#3685]
Datum
7. Oktober 2025 11:46
Status
Warte auf Antwort
image001.png
5,6 KB


Sehr geehrter Herr Sprenger, in der Folge dürfen wir Ihre Fragen beantworten: Frage 1: Wie wurde im Frühjahr 2020 ein Sterbefall aufgrund von COVID-19 definiert? Die auf der BMSGPK-Webseite publizierte COVID-19-Statistik basierte auf den täglich schriftlich übermittelten Morgenmeldungen der Bundesländer und diente u.a. der Datengewinnung und Diskussionsgrundlage für die täglichen SKKM-Sitzungen. Die Morgenmeldung der Bundesländer gründete sich ursprünglich auf der rasanten Entwicklung der Fallzahlen zu Beginn der Pandemie. Sie sorgten für einen raschen und tagesaktuellen Überblick über die Entwicklung des Infektionsgeschehens, auch wenn die von den Bundesländern eingemeldeten Fälle teilweise noch nicht im EMS erfasst waren. Diese Daten wurden auch für die tägliche Presseaussendung des BMI herangezogen. Hierfür wurde bis zur Einstellung der Bundesländer-Meldung am 13.9.2022 folgende Definition für einen COVID-19-Todesfall verwendet: Jede verstorbene Person, die zuvor COVID-positiv getestet wurde, wird in der Statistik als „COVID-Tote/r“ geführt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Folgen der Viruserkrankung selbst oder „mit dem Virus“ (an einer potentiell anderen Todesursache) verstorben ist. Für Surveillance Zwecke im EMS wurde ein COVID-19-Todesfall definiert als ein laborbestätigter Fall von COVID-19 mit Ausgang Tod, wobei zwischen Status „Erkrankung“ und Status „Tod“ der Status „Genesen/Geheilt“ nicht vorgelegen hat. Das AGES-Dashboard, in Betrieb von 6.10.2020 bis 30.6.2023, benützte als einzige Quelle einen Auszug aus dem epidemiologischen Meldesystem (EMS) mit Stand 00:00 Uhr des jeweiligen Tages. Für Modellierungen und Szenarienrechnungen des COVID-19 Prognosekonsortiums wurden als Grundlage Daten aus dem EMS verwendet. Frage 2: Wie hat sich diese Definition im zeitlichen Verlauf der Pandemie verändert? (BITTE jede Veränderung der Definition mit jeweiligem Datum anführen) Die oben angeführten Definitionen haben sich im Laufe der Pandemie nicht verändert. Frage 3: In der gesetzlich vorgeschriebenen „Anzeige des Todes“ wird die Haupttodesursache folgendermaßen definiert: „Die unmittelbar zum Tod führende Krankheit, Verletzung oder Komplikation (nicht die Art des Todeseintritts wie z.B. Herz-Kreislaufversagen oder Atemstillstand. Vorausgegangene Ursachen, falls vorhanden: Krankheitszustände, welche zu der unter a) angeführten unmittelbaren Ursache geführt haben, mit der zugrunde liegenden Todesursache.“ Wie wurde diese Definition bei der Kodierung bzw. Erfassung von COVID-19 „unmittelbar zum Tod führende Krankheit“ berücksichtigt? In der Todesursachenstatistik der Statistik Austria wird auf der gesetzlichen Grundlage des Personenstandsgesetzes die Todesursache erhoben. Grundlage für die Erstellung der Todesursachenstatistik ist der sogenannte "Totenschein". Der Totenschein wird von einem Gerichtsmediziner, Pathologen oder Totenbeschauarzt ausgestellt. Dieser vermerkt auf dem Totenschein die aufeinanderfolgenden Krankheiten, die schließlich zum Tod führten. Die Todesursachenstatistik bezieht sich auf die Kausalität, weshalb nicht jeder laborbestätigte COVID-19-Fall in der Todesursachenstatistik auch mit dem Grundleiden COVID-19 kodiert wird. Im Unterschied zur Fallerfassung im EMS zielt die Todesursachenstatistik nicht auf ein unmittelbar behördliches Handeln beziehungsweise zeitnahe Gewinnung von Surveillance Daten ab, sondern dient lediglich der Erfassung der Todesursachen. Frage 4: Warum wurde diese jahrzehntelang bewährte Methode der Todesursachenbestimmung durch befugte Ärztinnen und Ärzte bei COVID-19 verlassen? Das in Frage 3 beschrieben Vorgehen gemäß Personenstandsgesetz wurde auch während der COVID-19 Pandemie nicht verlassen. Frage 5: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde „Jede verstorbene Person, die zuvor COVID-19 positiv getestet wurde, in der Statistik als „COVID Tote/r“ geführt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Folgen der Viruserkrankung selbst oder „mit dem Virus“ (an einer anderen potentiellen Todesursache) verstorben ist“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt? siehe Antwort auf Fragen 1 und 2 Frage 6: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde jeder „laborbestätigter Fall von Covid-19 innerhalb von 28 Tagen vor dem mit Ausgang Tod“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt? In den Veröffentlichungen des BMSGPK wurde diese Definition nie verwendet. Frage 7: In welchem Zeitraum bzw. wie lange wurde jeder „laborbestätigter Fall von Covid-19 mit Ausgang Tod, wobei zwischen Status „Erkrankung“ und Status „Tod“ der Status „Genesen/Geheilt“ nicht vorgelegen ist“ als Sterbefall aufgrund von COVID-19 gezählt? siehe Antworten auf Fragen 1 und 2 Frage 8: Wie oft wurden aufgrund der in Frage 5, 6 und 7 zitierten Definitionen während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023), von befugten Ärztinnen und Ärzten ausgestellten Anzeigen des Todes zugunsten von COVID-19 als Todesursache korrigiert? Dazu liegen dem BMASGPK keine Informationen vor. Frage 9: Wie oft kaum es während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023) zu einer Neuberechnung der COVID-19-Sterbefälle in der Todesursachenstatistik von der Statistik Austria? Diese Information liegt dem BMASGPK nicht vor und wäre bei der Statistik Austria zu erfragen. Frage 10: Wie bewertet das BMASGPK rückblickend die Definition, Berechnung und Kommunikation der Anzahl von COVID-19 Todesfällen? Der Begriff der Information nach § 2 IFG erfasst nur vorliegende Aufzeichnungen. Meinungen sind damit kein tauglicher Gegenstand eines Informationsbegehrens. Mit freundlichen Grüßen
Martin Sprenger
Guten Tag, herzlichen Dank für die zeitgerechten Antworten, zu denen ich noch ein paar Nachfragen habe: Nachfrag…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Martin Sprenger
Betreff
AW: Anfrage zu den Kennzahlen zum Sterbegeschehen während der Corona-Pandemie [#3685]
Datum
13. Oktober 2025 07:17
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, herzlichen Dank für die zeitgerechten Antworten, zu denen ich noch ein paar Nachfragen habe: Nachfragen zu Antworten auf Frage 1+2: Nachfrage 1: Bitte präzisieren wie lange (bis 06.10.2020 oder bis 13.09.2022 oder noch länger) und zu welchem Zweck (abgesehen der täglichen Presseaussendung des BMI) folgende Definition eines COVID-19-Todesfalls verwendet wurde: „Jede verstorbene Person, die zuvor COVID-positiv getestet wurde, wird in der Statistik als „COVID-Tote/r“ geführt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Folgen der Viruserkrankung selbst oder „mit dem Virus“ (an einer potentiell anderen Todesursache) verstorben ist.“? Nachfrage 2: Bitte präzisieren ab wann (ab 06.10.2020 oder schon vorher) die Definition „ein COVID-19-Todesfall ist ein laborbestätigter Fall von COVID-19 mit Ausgang Tod, wobei zwischen Status „Erkrankung“ und Status „Tod“ der Status „Genesen/Geheilt“ nicht vorgelegen hat“ in der öffentlichen Kommunikation (z.B. auf dem amtlichen COVID-Dashboard) verwendet wurde? Nachfragen zu Antworten auf Frage 3: Nachfrage 3: Warum entspricht die „Anzeige des Todes“ („Totenschein“), die per Gesetz innerhalb von 48 Stunden erfolgen muss, aus Sicht des BMASGPK nicht einer zeitnahen Erfassung der Todesfälle aufgrund von COVID-19? Nachfrage 4: Aus den Antworten des BMASGPK ergeben sich zumindest drei Definitionen / Methoden wie für öffentliche Zwecke COVID-19-Todesfälle erhoben bzw. gezählt wurden. Hat das BMSGPK einen Vergleich durchgeführt, wie sich diese drei Definitionen / Methoden auf die Anzahl der Todesfälle aufgrund von COVID-19 auswirken? Wenn Nein, warum nicht? Nachfrage 5: Wie oft hat das BMSGPK die COVID-Todesfälle aus dem Surveillance-System (EMS) anhand der von Gerichtsmedizinern, Pathologen oder Totenbeschauärzten ausgestellten „Totenscheine“ validiert? Wenn nicht, warum nicht? Nachfrage 6: In Österreich lag das Durchschnittsalter der mit oder an COVID-19-Verstorbenen bei 83 Jahren (Frauen 85, Männer 80) und zirka 40 Prozent der mit oder an COVID-19-Verstorbenen haben in einem Pflegeheim gewohnt. Wie valide waren angesichts dieser Statistik die Surveillance Daten in Bezug auf COVID-Todesfälle während der Pandemie? Nachfrage 7: Wann, wie, wie oft und wo hat das BMSGPK auf die vielen Limitierungen bei der Berechnung der präzisen Anzahl der wegen COVID-19 verstorbenen Personen (die Anzahl der COVID-Sterbefälle war eine der wichtigsten Kennzahlen in der Pandemie und Grundlage vieler politischer Entscheidungen) hingewiesen? Nachfrage 8: Nachdem die Anzahl der aufgrund von COVID-19 verstorbenen Personen von allen Medien vom offiziellen Dashboard des BMSGPK übernommen und z.B. im ORF täglich in den Nachrichtensendungen veröffentlicht wurden (Screenshots können bei Bedarf übermittelt werden), stellt sich die Frage: Erfüllte im Jahr 2020 das amtliche Dashboard COVID-19 des BMSGPK die geltenden Standards für behördliche Risikokommunikation und die Kriterien für gute Gesundheitsinformation - https://oepgk.at/schwerpunkte/gute-gesu… ? Nachfrage zu Antwort auf Frage 10: Nachfrage 9: Neuformulierung der Frage: War aus Sicht des BMASGPK die Definition, Berechnung und Kommunikation der Anzahl der wegen COVID-19 verstorbenen Personen während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023) korrekt? Mit freundlichen Grüßen Martin Sprenger Anfragenr: 3685 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3685/ Postanschrift Martin Sprenger << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Martin Sprenger
Guten Tag, bitte meine Nachfragen (siehe Anhang) zur "Definition und Berechnung von Kennzahlen zum Sterbegeschehe…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Martin Sprenger
Betreff
Anfrage zu den Kennzahlen zum Sterbegeschehen während der Corona-Pandemie [#3685]
Datum
23. Oktober 2025 14:07
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
10-2025-anfrage-bmasgpk-corona-sterbegeschehen.pdf
43,9 KB
Guten Tag, bitte meine Nachfragen (siehe Anhang) zur "Definition und Berechnung von Kennzahlen zum Sterbegeschehen während der Corona-Pandemie" vom 13.10.2025 (#3683) in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit (bis 10.11.2025) beantworten - Danke! Mit freundlichen Grüßen, Martin Sprenger
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrter Herr Sprenger, wir dürfen Ihnen folgende Antworten auf Ihre Nachfragen zu #3685 übermitteln: Nac…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: Anfrage zu den Kennzahlen zum Sterbegeschehen während der Corona-Pandemie [#3685]
Datum
10. November 2025 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sprenger, wir dürfen Ihnen folgende Antworten auf Ihre Nachfragen zu #3685 übermitteln: Nachfrage 1: Bitte präzisieren wie lange (bis 06.10.2020 oder bis 13.09.2022 oder noch länger) und zu welchem Zweck (abgesehen der täglichen Presseaussendung des BMI) folgende Definition eines COVID-19-Todesfalls verwendet wurde: „Jede verstorbene Person, die zuvor COVID-positiv getestet wurde, wird in der Statistik als „COVID-Tote/r“ geführt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Folgen der Viruserkrankung selbst oder „mit dem Virus“ (an einer potentiell anderen Todesursache) verstorben ist.“? Diese Frage wurde mit den Antworten auf Fragen 1 und 2 in der ursprünglichen Anfrage bereits beatwortet. Nachfrage 2: Bitte präzisieren ab wann (ab 06.10.2020 oder schon vorher) die Definition „ein COVID-19-Todesfall ist ein laborbestätigter Fall von COVID-19 mit Ausgang Tod, wobei zwischen Status „Erkrankung“ und Status „Tod“ der Status „Genesen/Geheilt“ nicht vorgelegen hat“ in der öffentlichen Kommunikation (z.B. auf dem amtlichen COVID-Dashboard) verwendet wurde? Die angeführte Definition eines COVID-19 Todesfalls für Surveillancezwecke war seit Beginn der COVID-19-Meldepflicht (27.01.2020) gültig. Nachfrage 3: Warum entspricht die „Anzeige des Todes“ („Totenschein“), die per Gesetz innerhalb von 48 Stunden erfolgen muss, aus Sicht des BMASGPK nicht einer zeitnahen Erfassung der Todesfälle aufgrund von COVID-19? Zeitnah verfügbar sind zwar die Meldungen von Sterbefällen über das Zentrale Melderegister (ZMR), nicht allerdings die Todesursachen. Siehe hierzu die Information der Statistik Austria zur Standarddokumentation der Todesursachenstatistik (https://www.statistik.at/fileadmin/shar…) insbesondere S. 18ff: „Die Aufarbeitung der Todesursachenstatistik dauert länger als die Auswertung der Personenstandsmeldungen zu den Sterbefällen durch die Standesämter. Vielfach werden die Angaben zur Todesursache weiterhin auf Papier geliefert und müssen daher erst entziffert, digitalisiert und codiert werden. Die Meldung der Todesursachen erfolgt in vielen Fällen mit Zeitverzögerung zur Personenstandsmeldung eines Sterbefalls. Teilweise sind auch Rückfragen bei den verantwortlichen Totenbeschauärzt:innen und Patholog:innen erforderlich. Je nach zeitlichem Abstand der Veröffentlichung zum Berichtszeitraum weisen vorläufige Ergebnisse eine mehr oder weniger große fehlende Vollzähligkeit auf. Da die fehlenden Fälle zumeist nicht regional gleichmäßig verteilt sind, besteht bei der Analyse vorläufiger Ergebnisse ein erhöhtes Risiko von Fehlinterpretationen. In epidemiologischen Ausnahmefällen wie etwa der COVID-19-Pandemie kann die Auswertung vorläufiger Ergebnisse dennoch wertvolle Erkenntnisse über Begleiteffekte der Pandemie liefern. Daher wurden für mehrere Zeiträume des Jahres 2020 sowie das gesamte Jahr vorläufige Ergebnisse publiziert. Auch bei diesen war jedoch eine Nachbearbeitungsfrist von rund zwei Monaten nötig, um einen hinreichenden Grad an Vollzähligkeit zu erreichen. Für die im September 2020 veröffentlichten Ergebnisse für den Zeitraum März bis Mai 2020 lag dieser bei etwa 98 %. Zur Einordnung der vorläufigen Ergebnisse für 2020 wurde der Durchschnitt der fünf vorangegangenen Jahre (2015 bis 2019) herangezogen.“ Nachfrage 4: Aus den Antworten des BMASGPK ergeben sich zumindest drei Definitionen / Methoden wie für öffentliche Zwecke COVID-19-Todesfälle erhoben bzw. gezählt wurden. Hat das BMSGPK einen Vergleich durchgeführt, wie sich diese drei Definitionen / Methoden auf die Anzahl der Todesfälle aufgrund von COVID-19 auswirken? Wenn Nein, warum nicht? Die angeführten Definitionen haben jeweils spezifische Funktionen in den jeweiligen Meldeschienen erfüllt. Auch vor bzw. nach der COVID-19-Pandemie kamen bzw. kommen für die epidemiologische Surveillance übertragbarerer Krankheiten (Todesfall-)Definitionen zur Anwendung, die sich auch entsprechend dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Ansprüchen an das Surveillancesystem ändern können. Eine exakte Deckung der in das EMS gemeldeten Todesfälle mit jenen der Todesursachenstatistik ist kaum möglich und wird auch nicht angestrebt, da unterschiedliche Ziele verfolgt werden: Das EMS ist ein dynamisches Surveillancesystem, in dem sich durch z.B. Nachmeldungen, Stornierungen und Korrekturen die Daten ändern können. Neben dem EMS des BMASGPK führt die Statistik Austria auf Basis des Personenstandsgesetzes die Todesursachenstatistik. Grundlage für die Erstellung der Todesursachenstatistik ist der sogenannte "Totenschein". Die beiden Register sind grundsätzlich voneinander unabhängig zu betrachten. Im Unterschied zur Fallerfassung im EMS zielt die Todesursachenstatistik nicht auf ein unmittelbar behördliches Handeln beziehungsweise zeitnahe Gewinnung von Surveillance-Daten ab, sondern dient lediglich der Erfassung der Todesursachen. Ein systematischer Vergleich durch das BMASGPK ist nicht erfolgt, allerdings wurde ein Abgleich der Systeme durchgeführt: Während der Pandemie kam es aufgrund von (personeller) Ressourcenüberlastung im gesamten Meldewegsystem betreffend der Information Ausgang „Tod“ zu Meldeverzögerungen und damit zu verspäteten bzw. ausgebliebenen Eintragungen von Todesfällen in das EMS. Im Rahmen eines pseudonymisierten Datenabgleichs wurden 2022 für Personen, für die im EMS als bestätigter Fall kein Sterbedatum erfasst wurde, jenes aus der Todesursachenstatistik nachgetragen, sofern COVID-19 dort als Grundleiden bzw. Begleiterkrankung vorgelegen hat. Nachfrage 5: Wie oft hat das BMSGPK die COVID-Todesfälle aus dem Surveillance-System (EMS) anhand der von Gerichtsmedizinern, Pathologen oder Totenbeschauärzten ausgestellten „Totenscheine“ validiert? Wenn nicht, warum nicht? Siehe Antwort auf Nachfrage 4. Nachfrage 6: In Österreich lag das Durchschnittsalter der mit oder an COVID-19-Verstorbenen bei 83 Jahren (Frauen 85, Männer 80) und zirka 40 Prozent der mit oder an COVID-19-Verstorbenen haben in einem Pflegeheim gewohnt. Wie valide waren angesichts dieser Statistik die Surveillance Daten in Bezug auf COVID-Todesfälle während der Pandemie? Der Begriff der Information nach § 2 IFG erfasst nur vorliegende Aufzeichnungen. Bewertungen sind damit kein tauglicher Gegenstand eines Informationsbegehrens. Nachfrage 7: Wann, wie, wie oft und wo hat das BMSGPK auf die vielen Limitierungen bei der Berechnung der präzisen Anzahl der wegen COVID-19 verstorbenen Personen (die Anzahl der COVID-Sterbefälle war eine der wichtigsten Kennzahlen in der Pandemie und Grundlage vieler politischer Entscheidungen) hingewiesen? Die jeweiligen Veröffentlichungen enthielten in der Regel auch die zugehörigen Definitionen, eine systematische Aufstellung der jeweiligen Hinweise auf Definitionen bzw. Limitationen liegt dem BMASGPK nicht vor. Nachfrage 8: Nachdem die Anzahl der aufgrund von COVID-19 verstorbenen Personen von allen Medien vom offiziellen Dashboard des BMSGPK übernommen und z.B. im ORF täglich in den Nachrichtensendungen veröffentlicht wurden (Screenshots können bei Bedarf übermittelt werden), stellt sich die Frage: Erfüllte im Jahr 2020 das amtliche Dashboard COVID-19 des BMSGPK die geltenden Standards für behördliche Risikokommunikation und die Kriterien für gute Gesundheitsinformation? Der Begriff der Information nach § 2 IFG erfasst nur vorliegende Aufzeichnungen. Bewertungen sind damit kein tauglicher Gegenstand eines Informationsbegehrens. Nachfrage 9: Neuformulierung der Frage: War aus Sicht des BMASGPK die Definition, Berechnung und Kommunikation der Anzahl der wegen COVID-19 verstorbenen Personen während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 01.07.2023) korrekt? Der Begriff der Information nach § 2 IFG erfasst nur vorliegende Aufzeichnungen. Bewertungen sind damit kein tauglicher Gegenstand eines Informationsbegehrens. Mit freundlichen Grüßen