Austria Center Vienna unzulässige Grundstücksteilung um Parteienstellung der Anrainer zu verhindern

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Wann wird die rechtlich unzulässige Grundstücksteilung des Austria Center Vienna die den Anrainern ihre Parteinstellung versagt wieder aufgehoben. Diese Teilungen die im Zuge des EU Vorsitzes Österreichs 2018 provisorisch umgesetzt wurden, wurden nie rückgängig gemacht. Weiters die an sich nicht vorgesehene permanente Aufstellung der Veranstaltungshalle auf dem Parkdeck die aufgrund der statischen Belastung zur Aufstellung von zusätzlichen Stützmauern führte, wann wird diese beendet ? Aufgrund des LKW Verkehrs über die Abfahrt in Richtung Leonard Bernsteinstraße über fremden Grund kommt es aufgrund überladener LKWs zu Schäden an den unter der Fahrbahn liegenden Bauwerken und Beschädigungen durch LKWs an der Bausubstanz.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. September 2025
  • Frist
    14. Oktober 2025
  • Ein:e Follower:in
Andreas Gold
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Wien Details
Von
Andreas Gold
Betreff
Austria Center Vienna unzulässige Grundstücksteilung um Parteienstellung der Anrainer zu verhindern [#3740]
Datum
16. September 2025 19:35
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Wann wird die rechtlich unzulässige Grundstücksteilung des Austria Center Vienna die den Anrainern ihre Parteinstellung versagt wieder aufgehoben. Diese Teilungen die im Zuge des EU Vorsitzes Österreichs 2018 provisorisch umgesetzt wurden, wurden nie rückgängig gemacht. Weiters die an sich nicht vorgesehene permanente Aufstellung der Veranstaltungshalle auf dem Parkdeck die aufgrund der statischen Belastung zur Aufstellung von zusätzlichen Stützmauern führte, wann wird diese beendet ? Aufgrund des LKW Verkehrs über die Abfahrt in Richtung Leonard Bernsteinstraße über fremden Grund kommt es aufgrund überladener LKWs zu Schäden an den unter der Fahrbahn liegenden Bauwerken und Beschädigungen durch LKWs an der Bausubstanz.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Gold Anfragenr: 3740 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3740/ Postanschrift Andreas Gold << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Gold
INC000004694909: Auskunft gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Gold, hiermit möchten wir Si…
Von
Wien
Betreff
INC000004694909: Auskunft gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz
Datum
18. September 2025 10:01
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
email17226426738903366170.eml
6,8 KB
e10-764712210797469953.png
3,7 KB


Sehr geehrter Herr Gold, hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass Ihr gestellter Antrag auf Informationszugang (Informationsbegehren) nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigkeitshalber an die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (Magistratsabteilung 64) abgetreten wurde. E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Rückantworten an das Stadtservice Wien bitte immer per „Antworten“ Funktion senden, damit automatisch die erforderliche TAS- bzw. INC-Nummer in die Betreffzeile übernommen wird. Mit freundlichen Grüßen
AW: Anfrage IFG - Austria Center Vienna - Grundstücksteilung Sehr geehrter Herr Gold, Ihre untenstehende Anfrage …
Von
Wien
Betreff
AW: Anfrage IFG - Austria Center Vienna - Grundstücksteilung
Datum
10. Oktober 2025 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
6,3 KB


Sehr geehrter Herr Gold, Ihre untenstehende Anfrage wurde vom Stadtservice Wien zur Beantwortung an uns weitergeleitet. Wir sind als Abteilung für Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64) unter anderem für die Genehmigung von Grundabteilungen nach der Bauordnung für Wien zuständig. Zu Ihrer Anfrage kann ich mitteilen, dass die von Ihnen angesprochene Abteilung von Grundstücken der EZ 366 nach dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Herrn Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Harald Meixner vom 18.5.2017 mit dem Signaturdatum UTC 2017-05-18T12:22:07, GZ 19068, mit Bescheid der MA 64 vom 07.06.2017 zur Zahl MA 64 - 383957/2017 bewilligt wurde. Diese Bewilligung erfolgte einschließlich der im Teilungsplan vorgesehenen Zu- und Abschreibungen bzw. einschließlich der im Teilungsplan ausgewiesenen Bauplätze rot A, bestehend aus dem Grundstück Nr. 2478/26, und rot B, bestehend aus dem Grundstück Nr. 2478/4, sowie einschließlich der zugehörigen Trennstücke für die gemäß § 53 Bauordnung für Wien festgesetzte Verkehrsfläche, bestehend aus den Grundstücken Nr. 2474/23, 2474/49 und 2474/50. Mit Beschluss vom 28.09.2017, TZ 4321/2017, wurde die Grundabteilung im Grundbuch durchgeführt und wurden die Grundstücke 2478/4 und 2474/23 von der EZ 366 abgeschrieben und zur neu eröffneten EZ 691 zugeschrieben, während die Grundstücke 2478/26, 2474/49 und 2474/50 in der EZ 366 verblieben. Eigentümer beider Liegenschaften ist die Österreichisches Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass eine rechtlich unzulässige Grundstücksteilung natürlich keinesfalls genehmigt werden würde. Da im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der Bauordnung für Wien eingehalten wurden, war und ist die Grundstücksteilung jedenfalls als rechtmäßig zu qualifizieren. Grundabteilungen werden immer vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer beantragt und sind bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen zu bewilligen. "Provisorische" oder bloß auf Zeit bewilligte Grundabteilungen gibt es nicht bzw. sind solche in der Bauordnung für Wien nicht vorgesehen. Nach rechtskräftig erteilter Bewilligung kann diese auch nicht mehr aufgehoben werden. Zu der von Ihnen erwähnten permanenten Aufstellung der Veranstaltungshalle auf dem Parkdeck wurde von uns eine Stellungnahme der dafür zuständigen Baupolizei (MA 37) eingeholt. Nach Auskunft der Baupolizei ist zunächst zu bemerken, dass für diesen Bereich die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Nr. 7666 und Nr. 7666E gültig sind. Diese bestimmen für den Bruno-Kreisky-Platz die Widmung "gemischtes Baugebiet" mit einer zulässige Bebauung in Bauklasse III, in geschlossener Bauweise. Da die Veranstaltungshalle die Vorgaben der Plandokumente sowie der Bauordnung für Wien erfüllt hat, konnte dafür ein positiver Baubewilligungsbescheid ausgestellt werden, wobei ein Ziviltechniker auch die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung bestätigt hat. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Nr. 7666 und Nr. 7666E für den gegenständlichen Bereich der Veranstaltungshalle in keiner Weise nur eine temporäre Bebauung zulassen. Zu Ihrer Eingabe betreffend allfällige Schäden wurde seitens der MA 37 mitgeteilt, dass der zuständigen Bauinspektion der MA 37 keine Schäden an den unter der Fahrbahn liegenden Bauwerken und Beschädigungen durch LKW an der Bausubstanz bekannt sind. Sollten Ihnen darüber nähere Informationen vorliegen, wird um Übermittlung dieser unter Darlegung der genauen Örtlichkeiten sowie gegebenenfalls um Übersendung von Fotos an die MA 37: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> ersucht. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Gold
AW: Anfrage IFG - Austria Center Vienna - Grundstücksteilung [#3740] Guten Tag, seitens des ACV wurde den Anraine…
An Wien Details
Von
Andreas Gold
Betreff
AW: Anfrage IFG - Austria Center Vienna - Grundstücksteilung [#3740]
Datum
13. Oktober 2025 16:56
An
Wien
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, seitens des ACV wurde den Anrainern damals mitgeteilt, dass die temporäöre Abtrennung der Grundstücke (die vollkommen eindeutig lediglich der Verwehrung der Nachbarschaftsrechte im Baurechtsverfahren diente) nach Ende des EU Vorsitzes wieder rückgängig gemacht werden würde. Weiters sind diverse Auflagen laut Bescheid der MA64 zu erfüllen (feuerpolizeilich, statisch) die im bestehenden Fall offensichtlich nicht, oder nur unzureichend eingehalten wurden. Unter anderem musste eine massive Stützmauer im Untergeschoss der Garage auf der die Halle steht eingezogen werden, da die Last offenslichtlich für die bestehende Bewehrung zu hoch war. Weiters erfolgten laufend Zubauten, in denen die Bauverfahren ohne jegliche Nachbarschaftsrechte abgewickelt wurden. Zu den bereits aufgetretenen Schäden an der Konstruktion des Parkhauses des Mischek Towers werden wir eine Eingabe bei der Baupolizei machen und den Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof bestreiten. Es ist nicht einzusehen, dass aufgrund einer geänderten Nutzung (mit teilweise 50-100 40 t LKW die bei jeder Veranstaltung über unseren Grund fahren) des ACV dann Schäden der Eigentümergemeinschaft des Mischek Tower vom Garageneigentümer in Rechnung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Andreas Gold Anfragenr: 3740 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3740/ Postanschrift Andreas Gold << Adresse entfernt >>