Sehr geehrter Herr Gold,
Ihre untenstehende Anfrage wurde vom Stadtservice Wien zur Beantwortung an uns weitergeleitet. Wir sind als Abteilung für Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64) unter anderem für die Genehmigung von Grundabteilungen nach der Bauordnung für Wien zuständig.
Zu Ihrer Anfrage kann ich mitteilen, dass die von Ihnen angesprochene Abteilung von Grundstücken der EZ 366 nach dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Herrn Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Harald Meixner vom 18.5.2017 mit dem Signaturdatum UTC 2017-05-18T12:22:07, GZ 19068, mit Bescheid der MA 64 vom 07.06.2017 zur Zahl MA 64 - 383957/2017 bewilligt wurde. Diese Bewilligung erfolgte einschließlich der im Teilungsplan vorgesehenen Zu- und Abschreibungen bzw. einschließlich der im Teilungsplan ausgewiesenen Bauplätze rot A, bestehend aus dem Grundstück Nr. 2478/26, und rot B, bestehend aus dem Grundstück Nr. 2478/4, sowie einschließlich der zugehörigen Trennstücke für die gemäß § 53 Bauordnung für Wien festgesetzte Verkehrsfläche, bestehend aus den Grundstücken Nr. 2474/23, 2474/49 und 2474/50.
Mit Beschluss vom 28.09.2017, TZ 4321/2017, wurde die Grundabteilung im Grundbuch durchgeführt und wurden die Grundstücke 2478/4 und 2474/23 von der EZ 366 abgeschrieben und zur neu eröffneten EZ 691 zugeschrieben, während die Grundstücke 2478/26, 2474/49 und 2474/50 in der EZ 366 verblieben.
Eigentümer beider Liegenschaften ist die Österreichisches Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft.
Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass eine rechtlich unzulässige Grundstücksteilung natürlich keinesfalls genehmigt werden würde. Da im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der Bauordnung für Wien eingehalten wurden, war und ist die Grundstücksteilung jedenfalls als rechtmäßig zu qualifizieren. Grundabteilungen werden immer vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer beantragt und sind bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen zu bewilligen. "Provisorische" oder bloß auf Zeit bewilligte Grundabteilungen gibt es nicht bzw. sind solche in der Bauordnung für Wien nicht vorgesehen. Nach rechtskräftig erteilter Bewilligung kann diese auch nicht mehr aufgehoben werden.
Zu der von Ihnen erwähnten permanenten Aufstellung der Veranstaltungshalle auf dem Parkdeck wurde von uns eine Stellungnahme der dafür zuständigen Baupolizei (MA 37) eingeholt.
Nach Auskunft der Baupolizei ist zunächst zu bemerken, dass für diesen Bereich die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Nr. 7666 und Nr. 7666E gültig sind. Diese bestimmen für den Bruno-Kreisky-Platz die Widmung "gemischtes Baugebiet" mit einer zulässige Bebauung in Bauklasse III, in geschlossener Bauweise.
Da die Veranstaltungshalle die Vorgaben der Plandokumente sowie der Bauordnung für Wien erfüllt hat, konnte dafür ein positiver Baubewilligungsbescheid ausgestellt werden, wobei ein Ziviltechniker auch die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung bestätigt hat. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Nr. 7666 und Nr. 7666E für den gegenständlichen Bereich der Veranstaltungshalle in keiner Weise nur eine temporäre Bebauung zulassen.
Zu Ihrer Eingabe betreffend allfällige Schäden wurde seitens der MA 37 mitgeteilt, dass der zuständigen Bauinspektion der MA 37 keine Schäden an den unter der Fahrbahn liegenden Bauwerken und Beschädigungen durch LKW an der Bausubstanz bekannt sind. Sollten Ihnen darüber nähere Informationen vorliegen, wird um Übermittlung dieser unter Darlegung der genauen Örtlichkeiten sowie gegebenenfalls um Übersendung von Fotos an die MA 37: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> ersucht.
Mit freundlichen Grüßen