Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand
Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Weisung, bei Verletzungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Institutionen der öffentlichen Hand im allgemeinen und des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) im speziellen, untätig zu bleiben?
Falls diese Frage bejaht wird, wird höflichst um Zugang zum Wortlaut dieser Weisung und zu allen Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche im Zusammenhang mit dieser Weisung stehen, ersucht!
2) Wieviele Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) wurden bis dato bereits bei der BWB eingebracht?
Es wird diesbzgl. höflichst um Zugang zu einer entsprechenden chronologischen Liste ersucht.
3) Wie erfahren Beschwerdeführer vom Tätigwerden der BWB (aufgrund der konkret eingebrachten Beschwerde)?
4) In welchem Zeitrahmen ist mit einer Beendigung der Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand zu rechnen, wenn die BWB wegen Verletzung ebendieser Gesetzesverletzungen tätig wird?
Es wird insbesondere höflichst um Zugang zu Statistiken ersucht, in welchen dargestellt ist, wieviel Zeit ab der Einbringung einer Beschwerde bei der BWB vergeht (vergangen ist), bis die jeweilig in der Beschwerde beanstandete Verletzung des UWG beendet wird (wurde).
5) Wer ist der zuständige Adressat von Dienstaufsichtsbeschwerden für den Fall, dass die BWB nach einer Beschwerde untätig bleibt?
6) Bei welchen Institutionen der Europäischen Union können von Bürgern Beschwerden wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts eingebracht werden?
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Anfrage erfolgreich
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Datum21. September 2025
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19. Oktober 2025
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