Sommersperre Attersee/Mondsee

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Mitarbeiter_innen der BH Vöcklabruck,

Nach § 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 ist unter anderem am Attersee und Mondsee in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Ausnahmen, etwa für den öffentlichen Sicherheits- oder Rettungsdienst, Fischerei, gewerbsmäßige Schifffahrt usw., regelt § 7 Oö. Seen-VV 2005.

Wer gegen die Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt, begeht nach § 8 Abs 1 Z 1 Oö. Seen-VV 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist nach Maßgabe des § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz zu bestrafen.

Nach § 163 Schifffahrtsgesetz ist für die Vollziehung in diesen Fällen ("übrige Gewässer") die Landesregierung zuständig, Behörde ist nach § 37 Abs 1 Z 2 Schifffahrtsgesetz die Bezirksverwaltungsbehörde, das ist für Attersee und Mondsee die BH Vöcklabruck

Hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information jeweils separat für alle Jahre 2015-2025 (für 2025 soweit bereits verfügbar) und jeweils separat für 1) Attersee und 2) Mondsee:

a) Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren, die wegen potentieller Verstöße gegen § 3 Oö. Seen-VV 2005 (Motorboot-Sommersperre)
i) eingeleitet,
ii) mit Verhängung einer Strafe in jeglicher Form rechtskräftig beendet, und
iii) eingestellt oder sonstig ohne Verhängung einer Strafe rechtskräftig beendet wurden.

b) Höhe der Geldstrafen gemäß Frage a)ii), und zwar
i) geringste tatsächlich verhängte Geldstrafe,
ii) höchste tatsächlich verhängte Geldstrafe,
iii) arithmetisches Mittel der verhängten Geldstrafen, und
iv) Median der verhängten Geldstrafen.

Bereits vorab danke für die Beauskunftung. Für den Fall einer Informationsverweigerung behalte ich mir vor, einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu beantragen.

Mit besten Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    24. September 2025
  • Frist
    22. Oktober 2025
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Florian Prischl
Sehr geehrte Mitarbeiter_innen der BH Vöcklabruck, Nach § 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 ist unter anderem am…
An Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Details
Von
Florian Prischl
Betreff
Sommersperre Attersee/Mondsee [#3787]
Datum
24. September 2025 15:04
An
Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Mitarbeiter_innen der BH Vöcklabruck, Nach § 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 ist unter anderem am Attersee und Mondsee in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Ausnahmen, etwa für den öffentlichen Sicherheits- oder Rettungsdienst, Fischerei, gewerbsmäßige Schifffahrt usw., regelt § 7 Oö. Seen-VV 2005. Wer gegen die Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt, begeht nach § 8 Abs 1 Z 1 Oö. Seen-VV 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist nach Maßgabe des § 42 Abs 1 Schifffahrtsgesetz zu bestrafen. Nach § 163 Schifffahrtsgesetz ist für die Vollziehung in diesen Fällen ("übrige Gewässer") die Landesregierung zuständig, Behörde ist nach § 37 Abs 1 Z 2 Schifffahrtsgesetz die Bezirksverwaltungsbehörde, das ist für Attersee und Mondsee die BH Vöcklabruck Hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information jeweils separat für alle Jahre 2015-2025 (für 2025 soweit bereits verfügbar) und jeweils separat für 1) Attersee und 2) Mondsee: a) Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren, die wegen potentieller Verstöße gegen § 3 Oö. Seen-VV 2005 (Motorboot-Sommersperre) i) eingeleitet, ii) mit Verhängung einer Strafe in jeglicher Form rechtskräftig beendet, und iii) eingestellt oder sonstig ohne Verhängung einer Strafe rechtskräftig beendet wurden. b) Höhe der Geldstrafen gemäß Frage a)ii), und zwar i) geringste tatsächlich verhängte Geldstrafe, ii) höchste tatsächlich verhängte Geldstrafe, iii) arithmetisches Mittel der verhängten Geldstrafen, und iv) Median der verhängten Geldstrafen. Bereits vorab danke für die Beauskunftung. Für den Fall einer Informationsverweigerung behalte ich mir vor, einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu beantragen. Mit besten Grüßen,
Florian Prischl Anfragenr: 3787 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3787/ Postanschrift Florian Prischl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
Sehr geehrter Herr Prischl! Sie haben uns mit Ihrem Auskunftsersuchen gemäß § 7 ff IFG um Beantwortung nachstehen…
Von
Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
Betreff
Sommersperre Attersee/Mondsee [#3787]
Datum
20. Oktober 2025 17:02
Status
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5,0 KB
smime.p7s
6,0 KB


Sehr geehrter Herr Prischl! Sie haben uns mit Ihrem Auskunftsersuchen gemäß § 7 ff IFG um Beantwortung nachstehender Fragen gebeten. Dies jeweils getrennt für Attersee und Mondsee. 1. Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren, die wegen potentieller Verstöße gegen § 3 Oö. Seen-VV 2005 (Motorboot-Sommersperre) i) eingeleitet, ii) mit Verhängung einer Strafe in jeglicher Form rechtskräftig beendet, und iii) eingestellt oder sonstig ohne Verhängung einer Strafe rechtskräftig beendet wurden. 1. Höhe der Geldstrafen gemäß Frage a)ii), und zwar i) geringste tatsächlich verhängte Geldstrafe, ii) höchste tatsächlich verhängte Geldstrafe, iii) arithmetisches Mittel der verhängten Geldstrafen, und iv) Median der verhängten Geldstrafen. In Entsprechung Ihres Auskunftsersuchens dürfen wir Ihnen wie folgt mitteilen: Attersee: a) i) ii) iii) 2015 2016 2017 2018 2019 4 1 3 2020 - - - 2021 - - - 2022 1 - 1 2023 6 6 - 2024 2 1 1 2025 1 - 1 Zu den Fragen i) – iii) für die Jahre 2015 – 2018 sind keine Daten verfügbar. b) i) ii) 2015 2016 2017 2018 2019 € 300 € 300 2020 - - 2021 - - 2022 € 300 € 300 2023 € 130 € 300 2024 € 300 € 300 2025 - - Zu den Fragen i) – ii) für die Jahre 2015 – 2018 sowie zu iii) und iv) sind keine Daten verfügbar. Mondsee: Für den Mondsee sind keine Daten verfügbar. Freundliche Grüße