Sehr geehrtAntragsteller/in
die Parkgebühren werden nach dem Tiroler Parkabgabegesetz, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2020, im eigenen Wirkungsbereich gem. § 15 leg. cit. eingehoben. Gem. § 5 Abs. 1 ist die Höhe der Parkabgabe mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.
Dass die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, beinhaltet das die Einnahmen zur Gänze der Gemeinde zufließen. 
Nach der Verwaltungslehre werden Abgaben in 3 Kategorien eingeteilt: Gebühren, Beiträge und Steuern:
1.	Gebühren
Die Gebühr ist die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung im Bereich der Hoheitsverwaltung.
Die häufigsten Gebühren sind die sogenannten Benützungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Hierunter fallen z.B. die Verpflegungsgebühren für die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, die Friedhofsgebühren, die Abfallgebühren usw. Die Grenze zwischen einer Gebühr und einem privatrechtlichen Entgelt, das z. B. von einer Gemeinde für die Benützung einer Gemeindeeinrichtung eingehoben wird, ist oft nicht leicht zu ziehen.
Gebühren gibt es nur im Bereich der Hoheitsverwaltung. Grundlage muss immer ein Gesetz sein (das durch eine Verordnung näher ausgeführt sein kann), in dessen Rahmen die Gebühr durch Verwaltungsakt (Bescheid) bestimmt oder festgestellt wird. In der Regel liegt überall dort eine Gebühr vor, wo der Einzelne zur Entgegennahme der Leistung verpflichtet ist (Zwangsanschluss, Benützungszwang; wie z.B. bei Abfallgebühr).
Ein privatrechtliches Entgelt dagegen beruht auf einem Vertrag, bei entstehenden Streitigkeiten entscheiden die Gerichte und nicht die im Verwaltungsweg übergeordnete Behörde. Die (privatrechtliche) Vorschreibung erfolgt außerdem nicht durch Bescheid, sondern mittels Rechnung.
2.	Beiträge 
Ein Beitrag ist ein einseitig auferlegter Zuschuss, zu dem eine Person verpflichtet wird, die am Bestand einer öffentlichen Einrichtung besonders beteiligt ist und daher die Kosten dieser Einrichtung mittragen soll.
Wie die Gebühren dürfen die Beiträge nur auf gesetzlicher Grundlage eingehoben werden, wobei der Leistungspflichtige einen Vorteil daraus haben muss. Dieser Vorteil muss jedoch nicht wie bei den Gebühren in einer konkreten Gegenleistung der Gebietskörperschaften bestehen, sondern kann auch nur allgemeiner Natur sein. Ein typisches Beispiel eines Beitrages sind die sogenannten Anliegerbeiträge in Innsbruck: Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag und Ausgleichsabgaben (für KFZ-Stellplätze und Kinderspielplätze). Ein weiteres Beispiel für diese Abgabenkategorie sind die Sozialversicherungsbeiträge.
3.	Steuern 
Die Steuer ist unabhängig davon zu leisten, oder der Verpflichtete dadurch einen Vorteil erlangt. Selbstverständlich dürfen Steuern ebenfalls nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden. Steuern bilden das Rückgrat der öffentlichen Finanzwirtschaft, da nur sie als sogenannte “allgemeine Bedeckungsmittel” zur Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften infrage kommen.
Nach dieser Einteilung handelt es sich bei den Parkabgaben charakteristisch um Steuern, die als allgemeine Bedeckungsmittel in den jeweiligen städtischen Haushalt fließen und somit letztlich allen Gemeindebürgern zugutekommen.
Freundliche Grüße