Verordnung
Seit wann dürfen Vorstandsmitglieder der E Controll Verordnungen machen bzw unterzeichnen?
Siehe Wolfgang Urbantschitsch und Alfons Haber
Sind diese Herren Teil der jetzigen Bundesregierung Österreich?
Neue Verordnung
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb…
10. Verordnung: Änderung der Gasversorgungsstandardverordnung
210. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die
Gasversorgungsstandardverordnung geändert wird
Auf Grund des § 121 Abs. 5 und Abs. 5a des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I
Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, und § 70a des
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, wird verordnet:
Die Gasversorgungsstandardverordnung, BGBl. II Nr. 151/2023, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121
Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für
die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw.
§ 70a ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.
1. Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft
wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen
vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und
vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die
von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229
vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.
2. Für Gasmengen, die in anderen als in Z 1 genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind
separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und
eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten
vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.
Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2025 tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft.“
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Datum4. Oktober 2025
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1. November 2025
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