Strompreise Kelag

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Das Land Kärnten ist über die Kärntner Energieholding (KEH) mit 51 % an der Kelag beteiligt, wobei die KEH wiederum selbst im Besitz des Landes Kärnten (51 %) und der RWE (49 %) ist. Somit unerliegt das Land Kärnten bzw. das Amt der Ktn. LReg dem Auskunftsflichtgesetz bzw. dem Informationsfreiheitsgesetz. Beginend mit 2020 begann die Kelag, die Strompreise zu erhöhen, obwohl mittlerweile Übergewinne von 297 % erzielt wurden. Frage: Warum wurden die Strompreise in diesem eklatanten Ausmaß erhöht, obwohl das Erzielen von eklatanten Übergewinnen vorhersehbar wurde, ebenso die Belastung der Kärntner Haushalte und Wirtschaft ? Frage: Wie hoch ist der Betrag an Boni, die an die Vorstände seit dem Jahr 2020 ausgeschüttet wurden ?

Warte auf Antwort

  • Datum
    8. Oktober 2025
  • Frist
    5. November 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Strompreise Kelag [#3886]
Datum
8. Oktober 2025 18:04
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Das Land Kärnten ist über die Kärntner Energieholding (KEH) mit 51 % an der Kelag beteiligt, wobei die KEH wiederum selbst im Besitz des Landes Kärnten (51 %) und der RWE (49 %) ist. Somit unerliegt das Land Kärnten bzw. das Amt der Ktn. LReg dem Auskunftsflichtgesetz bzw. dem Informationsfreiheitsgesetz. Beginend mit 2020 begann die Kelag, die Strompreise zu erhöhen, obwohl mittlerweile Übergewinne von 297 % erzielt wurden. Frage: Warum wurden die Strompreise in diesem eklatanten Ausmaß erhöht, obwohl das Erzielen von eklatanten Übergewinnen vorhersehbar wurde, ebenso die Belastung der Kärntner Haushalte und Wirtschaft ? Frage: Wie hoch ist der Betrag an Boni, die an die Vorstände seit dem Jahr 2020 ausgeschüttet wurden ?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3886/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in