Identitätsnachweis bei Auskunftsbegehren an staatsnahe Unternehmen (z. B. BBG, BRZ GmbH) unter Geltung des IFG

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr [geschwärzt],

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

Nach Inkrafttreten des IFG am 1. September 2025 verlangen staatsnahe Unternehmen im Eigentum der Republik Österreich – insbesondere die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und die BRZ GmbH – bei Auskunftsbegehren regelmäßig die Vorlage eines Identitätsnachweises (z. B. einer Kopie eines Lichtbildausweises). Ich bitte um Auskunft, auf welcher rechtlichen oder verwaltungsinternen Grundlage diese Praxis beruht.

Konkret bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Auf welcher Gesetzesgrundlage (insbesondere im IFG oder verwandten Vorschriften) oder internen Richtlinie basiert die Praxis, bei Auskunftsbegehren die Identität der Antragsteller:innen zu überprüfen?

2. Gibt es hierzu Vorgaben, Empfehlungen oder Rundschreiben des Bundeskanzleramts oder anderer Bundesstellen, die sich explizit auf das IFG beziehen?

3. Wurde eine solche Praxis im Rahmen der Umsetzung des IFG oder in Begleitbeschlüssen oder Leitlinien empfohlen oder vorgeschrieben?

4. Wird zwischen natürlichen und juristischen Personen bei der Anforderung eines Identitätsnachweises unterschieden?

5. Unter welchen Umständen kann ein Auskunftsbegehren auch ohne Identitätsnachweis bearbeitet werden, insbesondere unter Anwendung des IFG?

Ich ersuche ausdrücklich um Bearbeitung dieses Auskunftsbegehrens ohne Vorlage eines Identitätsnachweises, da das IFG in seinen Bestimmungen kein Identitätsfeststellungsverfahren verlangt und das Recht auf Zugang zu Informationen grundsätzlich unabhängig von der Identität der anfragenden Person gilt.

Ich bitte um elektronische Beantwortung dieser Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Warte auf Antwort

  • Datum
    9. Oktober 2025
  • Frist
    6. November 2025
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr [geschwärzt], hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender In…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Identitätsnachweis bei Auskunftsbegehren an staatsnahe Unternehmen (z. B. BBG, BRZ GmbH) unter Geltung des IFG [#3888]
Datum
9. Oktober 2025 06:17
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Nach Inkrafttreten des IFG am 1. September 2025 verlangen staatsnahe Unternehmen im Eigentum der Republik Österreich – insbesondere die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und die BRZ GmbH – bei Auskunftsbegehren regelmäßig die Vorlage eines Identitätsnachweises (z. B. einer Kopie eines Lichtbildausweises). Ich bitte um Auskunft, auf welcher rechtlichen oder verwaltungsinternen Grundlage diese Praxis beruht. Konkret bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 1. Auf welcher Gesetzesgrundlage (insbesondere im IFG oder verwandten Vorschriften) oder internen Richtlinie basiert die Praxis, bei Auskunftsbegehren die Identität der Antragsteller:innen zu überprüfen? 2. Gibt es hierzu Vorgaben, Empfehlungen oder Rundschreiben des Bundeskanzleramts oder anderer Bundesstellen, die sich explizit auf das IFG beziehen? 3. Wurde eine solche Praxis im Rahmen der Umsetzung des IFG oder in Begleitbeschlüssen oder Leitlinien empfohlen oder vorgeschrieben? 4. Wird zwischen natürlichen und juristischen Personen bei der Anforderung eines Identitätsnachweises unterschieden? 5. Unter welchen Umständen kann ein Auskunftsbegehren auch ohne Identitätsnachweis bearbeitet werden, insbesondere unter Anwendung des IFG? Ich ersuche ausdrücklich um Bearbeitung dieses Auskunftsbegehrens ohne Vorlage eines Identitätsnachweises, da das IFG in seinen Bestimmungen kein Identitätsfeststellungsverfahren verlangt und das Recht auf Zugang zu Informationen grundsätzlich unabhängig von der Identität der anfragenden Person gilt. Ich bitte um elektronische Beantwortung dieser Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>