Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (1)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und den Umstand, dass das Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen ein vermögenswertes Recht im Sinne der Verfassungsbestimmung Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (vgl. VfSlg 15129) ist und als beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz ebendieser Verfassungsbestimmung genießt, wirft die Praxis der (jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, ohne ein rechtsstaatliches Verfahren den Leistungsbezug von erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen einzustellen, grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick darauf, dass jede Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet und dass bei einem solchen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in einem Rechtsstaat in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist:
Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass die Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.)
Falls Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht!
2) Falls Frage 1 verneint wird:
Gab oder gibt es Bestrebungen innerhalb des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK), der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice Österreich, Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice über die verfassungsrechtliche Bedeutung von Einstellungen des Leistungsbezugs zu schulen? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.)
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten (des BMASGPK, der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice) ersucht, in welchen diese Bestrebungen ihren (wie auch immer gearteten) Ausdruck finden.
3) Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass in einem Rechtsstaat Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – wie den Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bei einer Einstellung des Leistungsbezugs – in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.)
Falls diese Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Oktober 2025
  • Frist
    18. November 2025
  • 4 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und d…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (1) [#3955]
Datum
21. Oktober 2025 08:48
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und den Umstand, dass das Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen ein vermögenswertes Recht im Sinne der Verfassungsbestimmung Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (vgl. VfSlg 15129) ist und als beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz ebendieser Verfassungsbestimmung genießt, wirft die Praxis der (jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, ohne ein rechtsstaatliches Verfahren den Leistungsbezug von erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen einzustellen, grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Im Hinblick darauf, dass jede Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet und dass bei einem solchen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in einem Rechtsstaat in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist: Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass die Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.) Falls Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht! 2) Falls Frage 1 verneint wird: Gab oder gibt es Bestrebungen innerhalb des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK), der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice Österreich, Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice über die verfassungsrechtliche Bedeutung von Einstellungen des Leistungsbezugs zu schulen? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.) Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten (des BMASGPK, der Bundesorganisation, den Landesorganisationen oder den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice) ersucht, in welchen diese Bestrebungen ihren (wie auch immer gearteten) Ausdruck finden. 3) Wurden bzw. werden Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend geschult, dass in einem Rechtsstaat Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – wie den Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bei einer Einstellung des Leistungsbezugs – in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist? (Diese Frage bezieht sich insbesondere auf diejenigen Mitarbeiter der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche für die Entscheidung und den Vollzug von Einstellungen des Leistungsbezugs verantwortlich sind.) Falls diese Frage bejaht wird: Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten dieser Schulungsunterlagen ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3955 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3955/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesund…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (1) [1848628]
Datum
21. Oktober 2025 08:57
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentensc…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben
Datum
24. Oktober 2025 14:48
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Sektion IX - Arbeitsmarkt Büro Service Stelle FOI Renate Hofbauer Leiterin der Büro Service Stelle +43 1 711 00-630104 Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> sozialministerium.gv.at<http://www.sozialministerium.at/>
Anfragesteller/in
AW: 2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben [#3955] Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in In Ihr…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: 2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben [#3955]
Datum
26. Oktober 2025 09:13
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in In Ihrem Schreiben zu GZ 2025-0.855.267 erklären Sie: »Gemäß § 7 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jenes Organ, bei dem ein Antrag auf eingelangt und zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, den Antragsteller an das zuständige Organ zu verweisen.« In weiterer Folge ersuchen Sie in dem Schreiben, den Antrag beim "Arbeitsmarktservice Österreich" einzubringen. Hierzu wird festgehalten: 1) § 78 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet: »Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.« Die begehrten Informationen betreffen ausdrücklich die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), womit eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. 2) Es ist unklar, was Sie mit "Arbeitsmarktservice Österreich" meinen. Es wird daher höflichst um Präzisierung Ihrerseits ersucht. Meinen Sie das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)? Oder meinen Sie die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich? 3) Sie haben mit Ihrem Schreiben dem § 7 Abs. 3 IFG nicht entsprochen. Sie haben lediglich auf das "Arbeitsmarktservice Österreich" verwiesen. Das "Arbeitsmarktservice Österreich" ist jedoch kein Organ. So Sie auf der Anschauung beharren, dass die begehrten Informationen auf Basis von § 78 AlVG nicht unter die Zuständigkeit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen, so haben Sie auf das -> konkrete, zuständige Organ <- (inklusive Anschrift) zu verweisen um dem Gesetz Genüge zu tun. Im Übrigen wird an den Antrag auf Erlassung eines Bescheids vom 21.10.2025 erinnert. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 3955 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3955/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
AW: 2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben [#3955]
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #3955 »Ei…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: 2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben [#3955]
Datum
19. November 2025 11:18
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #3955 »Einstellungen des Leistungsbezugs durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (1)« vom 21.10.2025 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 21.10.2025 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
WG: 2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben [1851440] Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weiter…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: 2025-0.855.267-2-A - Antwortschreiben [1851440]
Datum
19. November 2025 14:37
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.