Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für Bundesverwaltungsrichter

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Der Umgang mit Straftatbeständen, welche Bundesverwaltungsrichtern im Zuge von ihnen geführten Verfahren bekannt werden, wirft grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Trifft Bundesverwaltungsrichter die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihnen im Zuge von ihnen geführten Verfahren Straftatbestände bekannt werden?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestattet es Bundesverwaltungsrichtern die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    30. Oktober 2025
  • Frist
    27. November 2025
  • 6 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Der Umgang mit Straftatbeständen, welche Bundesverwaltungsrichtern im Zuge von ihnen…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für Bundesverwaltungsrichter [#4007]
Datum
30. Oktober 2025 10:27
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Der Umgang mit Straftatbeständen, welche Bundesverwaltungsrichtern im Zuge von ihnen geführten Verfahren bekannt werden, wirft grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Trifft Bundesverwaltungsrichter die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihnen im Zuge von ihnen geführten Verfahren Straftatbestände bekannt werden? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestattet es Bundesverwaltungsrichtern die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4007/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in Für die Einbringung von an das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsa…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für Bundesverwaltungsrichter [#4007]
Datum
30. Oktober 2025 11:39
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Für die Einbringung von an das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsanträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter https://www.bmj.gv.at/service/Informati… ein Kontaktformular zur Verfügung. Andere elektronische Übermittlungsformen sind dafür im Bereich des Bundesministeriums für Justiz nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen