Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für Bundesverwaltungsrichter
Sehr geehrteAntragsteller/in
Der Umgang mit Straftatbeständen, welche Bundesverwaltungsrichtern im Zuge von ihnen geführten Verfahren bekannt werden, wirft grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Trifft Bundesverwaltungsrichter die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihnen im Zuge von ihnen geführten Verfahren Straftatbestände bekannt werden?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestattet es Bundesverwaltungsrichtern die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage muss klassifiziert werden
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                Datum30. Oktober 2025
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                27. November 2025
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