Bundeseinheitliches Antragsformular der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich
Sehr geehrteAntragsteller/in
Mittels bundeseinheitlichem Antragsformular der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (gemäß § 46 Abs. 1 AlVG) machen erwerbsarbeitslose Personen ihren gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (welche hoheitlicher Natur ist, vgl. VwGH Ro 2021/04/0010) geltend.
Aufgrund eines Antrags mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars erwächst für die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich die gesetzlich bestimmte öffentlich-rechtliche Pflicht zu prüfen, ob die antragstellende erwerbsarbeitslose Person betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anspruchsberechtigt ist. Es werden mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular also ganz eindeutig hoheitliche Interessen verfolgt.
Bestimmte Abschnitte / Textpassagen des bundeseinheitlichen Antragsformulars werfen jedoch grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick darauf, dass im Abschnitt 13 des bundeseinheitlichen Antragsformulars die allgemeinen Geschäftsbedingungen des (privatwirtschaftliche Interessen verfolgenden) Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) geltend gemacht werden:
Wird mit dem (unterschriebenen) Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichem Antragsformular ein Rechtsgeschäft mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) abgeschlossen?
2) Falls Frage 1 bejaht wird:
Welches konkrete Rechtsgeschäft wird durch den (unterschriebenen) Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichem Antragsformular mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) abgeschlossen?
3) Falls Frage 1 verneint wird:
Aus welchen Gründen werden im Abschnitt 13 des bundeseinheitlichen Antragsformulars die allgemeinen Geschäftsbedingungen des (privatwirtschaftliche Interessen verfolgenden) Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) geltend gemacht?
4) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG):
Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich (bei der Verfolgung hoheitlicher Interessen mittels bundeseinheitlichem Antragsformular) die allgemeinen Geschäftsbedingungen des (privatwirtschaftliche Interessen verfolgenden) Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) geltend zu machen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per Oktober 2025 sind das laut ams.at 388118 Personen).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum7. November 2025
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5. Dezember 2025
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