Zuständigkeit von Bundesministerien

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Welche Bundesministerien sind für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingebracht werden, zuständig?
2) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG):
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die in Frage 1 benannten Zuständigkeiten dieser Bundesministerien?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
3) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG):
Welche gesetzliche Grundlage gestattet es der BWB, bei der BWB wegen Verletzung des UWG eingebrachte Beschwerden an Bundesministerien abzutreten?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    12. November 2025
  • Frist
    10. Dezember 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachf…
An Bundeswettbewerbsbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Zuständigkeit von Bundesministerien [#4057]
Datum
12. November 2025 00:46
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Welche Bundesministerien sind für die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eingebracht werden, zuständig? 2) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG): Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die in Frage 1 benannten Zuständigkeiten dieser Bundesministerien? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 3) Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG): Welche gesetzliche Grundlage gestattet es der BWB, bei der BWB wegen Verletzung des UWG eingebrachte Beschwerden an Bundesministerien abzutreten? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4057/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeswettbewerbsbehörde
Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.…
Von
Bundeswettbewerbsbehörde
Betreff
2025-0.924.373; Erledigung Informationsbegehren; AW: Zuständigkeit von Bundesministerien [#4057]
Datum
13. November 2025 10:30
Status
image001.jpg
11,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.09.2025 (GZ 2025-0.759.903; Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzungen-des-uwg-durch-institutionen-der-oeffentlichen-hand/>), vom 9.11.2025 (GZ 2025-0.915.035; Zweck der Amtsstunden - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zweck-der-amtsstunden/>), vom 10.11.2025 (GZ 2025-0.916.425; juristische Ausbildung von „Case Handlern“ der Bundeswettwerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/juristische-ausbildung-von-case-handlern-der-bundeswettwerbsbehoerde/>) sowie vom 11.11.2025 (GZ 2025-0.919.909; Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeitsbereich-des-referats-uwg-der-bundeswettbewerbsbehoerde/>) zu diesem Themenkomplex durch die BWB verwiesen werden. Auch die vorliegende Anfrage zielt nicht auf Informationen iSd IFG, verstanden als amtlich vorliegende gesicherte Fakten, sondern auf die Beantwortung von Rechtsfragen. Dies vorausgeschickt wird zu Ihren Fragen 1 und 2 betreffend Zuständigkeiten der Bundesministerien auf das Bundesministeriengesetz 1986 verwiesen (RIS - Bundesministeriengesetz 1986 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 12.11.2025<https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000873>). Zu Frage 3 ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich das Legalitätsprinzip auf die hoheitliche Verwaltung bezieht: Befehls- und Zwangsgewalt (Imperium) darf nur dort ausgeübt werden, wo das Gesetz zu solchem Handeln ausdrücklich ermächtigt. (Vgl Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 18, Rz 3). Die Weiterleitung einer Beschwerde an eine zuständige Stelle ist keine Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt. Sofern bei der BWB Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, entspricht es dem ua in § 6 Abs 1 AVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, solche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, das kann im Einzelfall ein Bundesministerium sein. Betreffend den Grund für die Weiterleitung in Ihrem Fall wird auf die Beantwortung ihrer Anfrage vom 11.11.2025 (GZ 2025-0.919.909; Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeitsbereich-des-referats-uwg-der-bundeswettbewerbsbehoerde/>) verwiesen. Mit freundlichen Grüßen