Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) im Zuge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Sehr geehrteAntragsteller/in
»Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9).« (VwGH Ro 2021/04/0010)
Nach der unmissverständlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gilt, dass »die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung [...] dem Privatrechtsregime [...] unterliegt« (VfGH G 265/2022).
Dahingehend wirft die weitverbreitete Praxis von Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) im Zuge der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gemäß § 38c AMSG vorsätzlich Betreuungspläne insoweit zu verfälschen, dass die Mitarbeiter darin entgegen den Tatsachen festschreiben, es wäre zwischen dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und der bei der (jeweiligen regionalen Geschäftsstelle der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldeten Person etwas „verbindlich vereinbart“ worden, grundlegende Fragen auf – dies insbesondere im Hinblick auf das dadurch verwirklichte Tatbild des Straftatbestands der Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB).
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es (so wie voranstehend beschrieben) Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), vorsätzlich den Betreuungsplan zu verfälschen (vgl. § 223 Abs. 1 StGB)?
Oder allgemeiner formuliert: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es staatlichen Organen in Erfüllung von gesetzlichen Pflichten, kriminell zu agieren?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Welche Judikate belegen, dass es (so wie voranstehend beschrieben) Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gestattet ist, vorsätzlich den Betreuungsplan zu verfälschen (vgl. § 223 Abs. 1 StGB)?
Oder allgemeiner formuliert: Welche Judikate belegen, dass es staatlichen Organen in Erfüllung von gesetzlichen Pflichten gestattet ist, kriminell zu agieren?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind und mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) eindeutig nichts „verbindlich vereinbart“ haben.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum17. November 2025
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15. Dezember 2025
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