Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) im Zuge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

»Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9).« (VwGH Ro 2021/04/0010)
Nach der unmissverständlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gilt, dass »die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung [...] dem Privatrechtsregime [...] unterliegt« (VfGH G 265/2022).
Dahingehend wirft die weitverbreitete Praxis von Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) im Zuge der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gemäß § 38c AMSG vorsätzlich Betreuungspläne insoweit zu verfälschen, dass die Mitarbeiter darin entgegen den Tatsachen festschreiben, es wäre zwischen dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und der bei der (jeweiligen regionalen Geschäftsstelle der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldeten Person etwas „verbindlich vereinbart“ worden, grundlegende Fragen auf – dies insbesondere im Hinblick auf das dadurch verwirklichte Tatbild des Straftatbestands der Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB).

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es (so wie voranstehend beschrieben) Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), vorsätzlich den Betreuungsplan zu verfälschen (vgl. § 223 Abs. 1 StGB)?
Oder allgemeiner formuliert: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es staatlichen Organen in Erfüllung von gesetzlichen Pflichten, kriminell zu agieren?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Welche Judikate belegen, dass es (so wie voranstehend beschrieben) Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gestattet ist, vorsätzlich den Betreuungsplan zu verfälschen (vgl. § 223 Abs. 1 StGB)?
Oder allgemeiner formuliert: Welche Judikate belegen, dass es staatlichen Organen in Erfüllung von gesetzlichen Pflichten gestattet ist, kriminell zu agieren?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind und mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) eindeutig nichts „verbindlich vereinbart“ haben.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. November 2025
  • Frist
    15. Dezember 2025
  • 6 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in »Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) im Zuge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten [#4095]
Datum
17. November 2025 12:09
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in »Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9).« (VwGH Ro 2021/04/0010) Nach der unmissverständlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gilt, dass »die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung [...] dem Privatrechtsregime [...] unterliegt« (VfGH G 265/2022). Dahingehend wirft die weitverbreitete Praxis von Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) im Zuge der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gemäß § 38c AMSG vorsätzlich Betreuungspläne insoweit zu verfälschen, dass die Mitarbeiter darin entgegen den Tatsachen festschreiben, es wäre zwischen dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und der bei der (jeweiligen regionalen Geschäftsstelle der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldeten Person etwas „verbindlich vereinbart“ worden, grundlegende Fragen auf – dies insbesondere im Hinblick auf das dadurch verwirklichte Tatbild des Straftatbestands der Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB). Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es (so wie voranstehend beschrieben) Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), vorsätzlich den Betreuungsplan zu verfälschen (vgl. § 223 Abs. 1 StGB)? Oder allgemeiner formuliert: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es staatlichen Organen in Erfüllung von gesetzlichen Pflichten, kriminell zu agieren? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 2) Welche Judikate belegen, dass es (so wie voranstehend beschrieben) Mitarbeitern des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gestattet ist, vorsätzlich den Betreuungsplan zu verfälschen (vgl. § 223 Abs. 1 StGB)? Oder allgemeiner formuliert: Welche Judikate belegen, dass es staatlichen Organen in Erfüllung von gesetzlichen Pflichten gestattet ist, kriminell zu agieren? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind und mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) eindeutig nichts „verbindlich vereinbart“ haben. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4095/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #4095 »Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) im Zuge …
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) im Zuge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten [#4095]
Datum
16. Dezember 2025 13:12
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #4095 »Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) im Zuge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten« vom 17.11.2025 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 17.11.2025 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesund…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: Urkundenfälschung (gemäß § 223 Abs. 1 StGB) im Zuge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten [2726776]
Datum
17. Dezember 2025 11:22
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.