Antrag auf Auskunft gemäß § 7 ff IFG: Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information bezüglich des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018:

1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Pendler-Belastung
Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 regelt, dass die Erhebungsberechtigung am Ort der Beschäftigung liegt (§ 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018). Dies führt zu folgender Situation:
* Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern, die in einem Bundesland arbeiten, zahlen dort den Wohnbauförderungsbeitrag, können aber von der Wohnbauförderung dieses Bundeslandes nicht profitieren (da Wohnsitz in anderem Bundesland).
* Da die Bundesländer unterschiedliche Tarife festlegen können, entsteht eine zusätzliche Ungleichbehandlung: Arbeitnehmer zahlen unterschiedlich hohe Beiträge, je nachdem wo sie arbeiten, nicht wo sie wohnen.

Konkret am Beispiel Wien (ab 2026):
Ein Niederösterreicher, der in Wien arbeitet, zahlt den (auf 0,75% erhöhten) Wiener Wohnbauförderungsbeitrag, kann aber keine Wiener Wohnbauförderung beantragen.

Rückfragen:
* Welche verfassungsrechtliche Prüfung wurde bei Erstellung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018 hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG) vorgenommen?
* Gibt es ein Gutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung? Falls ja, bitte um Übermittlung.
* Wurde die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung geprüft? Falls ja, mit welchem Ergebnis und auf Basis welcher Unterlagen?

2. System "Arbeitsort = Zahlungsort"
Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 knüpft die Erhebungsberechtigung an den Arbeitsort, nicht an den Wohnort. Dies führt dazu, dass Pendler in jenem Bundesland Beiträge zahlen, in dem sie arbeiten, nicht in jenem, in dem sie wohnen und potenziell von Wohnbauförderung profitieren könnten. Durch die unterschiedlichen Tarife in den Bundesländern entsteht zudem eine zusätzliche Ungleichbehandlung.

Rückfragen:
* Warum wurde das System "Arbeitsort = Erhebungsort" gewählt und nicht "Wohnort = Erhebungsort", was eine direkte Verknüpfung zwischen Zahlung und Nutzen herstellen würde?
* Welche Alternativen wurden bei der Gesetzwerdung diskutiert? (Bitte um Übermittlung von Protokollen, Stellungnahmen oder Gesetzesmaterialien)
* Gab es im Begutachtungsverfahren Stellungnahmen zu dieser Problematik? Falls ja, bitte um Übermittlung.

3. Wegfall der Zweckbindung
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (nunmehr § 16 Abs. 1 Z 3 FAG 2024) wurde der Wohnbauförderungsbeitrag mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 von einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe in eine ausschließlich Landes(Gemeinde)abgabe umgewandelt.

Vor 2018 war der Wohnbauförderungsbeitrag bundesgesetzlich strikt für Wohnbauförderung zweckgebunden. Seit 2018 gibt es keine bundesgesetzliche Zweckbindung mehr. Die Länder entscheiden völlig frei, ob und wie sie die Mittel verwenden. Während einzelne Bundesländer landesgesetzlich eine Zweckwidmung vorsehen (z.B. Wien für "Wohnen und Soziales"), haben andere Bundesländer keine landesgesetzliche Zweckbindung eingeführt. Dies bedeutet, dass der "Wohnbauförderungsbeitrag" in diesen Bundesländern theoretisch für beliebige Zwecke im Landeshaushalt verwendet werden kann, ohne dass eine Verbindung zur Wohnbauförderung bestehen muss.

Rückfragen:
* Warum wurde bei der Umwandlung von einer Bundesabgabe in eine Landesabgabe jegliche bundesgesetzliche Zweckbindung für Wohnbauförderung aufgehoben?
* Welche Überlegungen führten zu dieser Entscheidung? (Bitte um Übermittlung von Protokollen, Ministerratsvorlagen oder anderen Dokumenten)
* Wurde geprüft, ob die Beibehaltung des Namens "Wohnbauförderungsbeitrag" ohne bundesgesetzliche Zweckbindung irreführend ist, insbesondere wenn Bundesländer die Mittel für beliebige Zwecke verwenden können?
* Wie rechtfertigt sich, dass Arbeitnehmer einen Beitrag zahlen, der explizit als "Wohnbauförderungsbeitrag" bezeichnet wird, die Mittel aber in manchen Bundesländern für beliebige Zwecke im Landeshaushalt verwendet werden können?

4. Aktuelle Situation und mögliche Evaluierung
Einzelne Bundesländer (wie Wien) erhöhen nun den Tarif eigenständig und verwenden die Mittel auch für andere Zwecke als Wohnbauförderung. Dies verschärft die dargestellten Probleme zusätzlich.

Rückfragen:
* Wurde bei der Gesetzwerdung 2018 antizipiert, dass einzelne Bundesländer deutlich unterschiedliche Tarife festlegen würden?
* Gibt es Überlegungen, das System zu evaluieren oder zu reformieren, um die Ungleichbehandlung von Pendlern zu beseitigen?

Ich bitte um Beantwortung dieser Fragen und Übermittlung aller relevanten Dokumente, Gutachten, Stellungnahmen, Protokolle und Gesetzesmaterialien innerhalb der gesetzlichen Frist.

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    17. November 2025
  • Frist
    15. Dezember 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Antrag auf Auskunft gemäß § 7 ff IFG: Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 [#4098]
Datum
17. November 2025 21:07
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information bezüglich des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018: 1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Pendler-Belastung Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 regelt, dass die Erhebungsberechtigung am Ort der Beschäftigung liegt (§ 2 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018). Dies führt zu folgender Situation: * Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern, die in einem Bundesland arbeiten, zahlen dort den Wohnbauförderungsbeitrag, können aber von der Wohnbauförderung dieses Bundeslandes nicht profitieren (da Wohnsitz in anderem Bundesland). * Da die Bundesländer unterschiedliche Tarife festlegen können, entsteht eine zusätzliche Ungleichbehandlung: Arbeitnehmer zahlen unterschiedlich hohe Beiträge, je nachdem wo sie arbeiten, nicht wo sie wohnen. Konkret am Beispiel Wien (ab 2026): Ein Niederösterreicher, der in Wien arbeitet, zahlt den (auf 0,75% erhöhten) Wiener Wohnbauförderungsbeitrag, kann aber keine Wiener Wohnbauförderung beantragen. Rückfragen: * Welche verfassungsrechtliche Prüfung wurde bei Erstellung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018 hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG) vorgenommen? * Gibt es ein Gutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung? Falls ja, bitte um Übermittlung. * Wurde die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung geprüft? Falls ja, mit welchem Ergebnis und auf Basis welcher Unterlagen? 2. System "Arbeitsort = Zahlungsort" Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 knüpft die Erhebungsberechtigung an den Arbeitsort, nicht an den Wohnort. Dies führt dazu, dass Pendler in jenem Bundesland Beiträge zahlen, in dem sie arbeiten, nicht in jenem, in dem sie wohnen und potenziell von Wohnbauförderung profitieren könnten. Durch die unterschiedlichen Tarife in den Bundesländern entsteht zudem eine zusätzliche Ungleichbehandlung. Rückfragen: * Warum wurde das System "Arbeitsort = Erhebungsort" gewählt und nicht "Wohnort = Erhebungsort", was eine direkte Verknüpfung zwischen Zahlung und Nutzen herstellen würde? * Welche Alternativen wurden bei der Gesetzwerdung diskutiert? (Bitte um Übermittlung von Protokollen, Stellungnahmen oder Gesetzesmaterialien) * Gab es im Begutachtungsverfahren Stellungnahmen zu dieser Problematik? Falls ja, bitte um Übermittlung. 3. Wegfall der Zweckbindung Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (nunmehr § 16 Abs. 1 Z 3 FAG 2024) wurde der Wohnbauförderungsbeitrag mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 von einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe in eine ausschließlich Landes(Gemeinde)abgabe umgewandelt. Vor 2018 war der Wohnbauförderungsbeitrag bundesgesetzlich strikt für Wohnbauförderung zweckgebunden. Seit 2018 gibt es keine bundesgesetzliche Zweckbindung mehr. Die Länder entscheiden völlig frei, ob und wie sie die Mittel verwenden. Während einzelne Bundesländer landesgesetzlich eine Zweckwidmung vorsehen (z.B. Wien für "Wohnen und Soziales"), haben andere Bundesländer keine landesgesetzliche Zweckbindung eingeführt. Dies bedeutet, dass der "Wohnbauförderungsbeitrag" in diesen Bundesländern theoretisch für beliebige Zwecke im Landeshaushalt verwendet werden kann, ohne dass eine Verbindung zur Wohnbauförderung bestehen muss. Rückfragen: * Warum wurde bei der Umwandlung von einer Bundesabgabe in eine Landesabgabe jegliche bundesgesetzliche Zweckbindung für Wohnbauförderung aufgehoben? * Welche Überlegungen führten zu dieser Entscheidung? (Bitte um Übermittlung von Protokollen, Ministerratsvorlagen oder anderen Dokumenten) * Wurde geprüft, ob die Beibehaltung des Namens "Wohnbauförderungsbeitrag" ohne bundesgesetzliche Zweckbindung irreführend ist, insbesondere wenn Bundesländer die Mittel für beliebige Zwecke verwenden können? * Wie rechtfertigt sich, dass Arbeitnehmer einen Beitrag zahlen, der explizit als "Wohnbauförderungsbeitrag" bezeichnet wird, die Mittel aber in manchen Bundesländern für beliebige Zwecke im Landeshaushalt verwendet werden können? 4. Aktuelle Situation und mögliche Evaluierung Einzelne Bundesländer (wie Wien) erhöhen nun den Tarif eigenständig und verwenden die Mittel auch für andere Zwecke als Wohnbauförderung. Dies verschärft die dargestellten Probleme zusätzlich. Rückfragen: * Wurde bei der Gesetzwerdung 2018 antizipiert, dass einzelne Bundesländer deutlich unterschiedliche Tarife festlegen würden? * Gibt es Überlegungen, das System zu evaluieren oder zu reformieren, um die Ungleichbehandlung von Pendlern zu beseitigen? Ich bitte um Beantwortung dieser Fragen und Übermittlung aller relevanten Dokumente, Gutachten, Stellungnahmen, Protokolle und Gesetzesmaterialien innerhalb der gesetzlichen Frist. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4098 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4098/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>