Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4054 von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten [https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaen…] werfen grundlegende Fragen auf.

Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, wenn ein Unternehmen der öffentlichen Hand den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde (vgl. OGH 4 Ob 21/04y):
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
3) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG darstellt (vgl. OGH 4 Ob 72/02w):
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
4) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
5) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht (vgl. OGH RS0077436):
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
6) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und Unternehmen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einbringen wollen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    8. Dezember 2025
  • Frist
    5. Januar 2026
  • 6 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4054 von der Bundeswettbewer…
An Bundeswettbewerbsbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [#4170]
Datum
8. Dezember 2025 19:19
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4054 von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten [https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaen…] werfen grundlegende Fragen auf. Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, wenn ein Unternehmen der öffentlichen Hand den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde (vgl. OGH 4 Ob 21/04y): Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 2) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! 3) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG darstellt (vgl. OGH 4 Ob 72/02w): Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 4) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! 5) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht (vgl. OGH RS0077436): Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 6) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und Unternehmen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einbringen wollen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4170 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4170/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>