Informationsbegehren gemäß IFG - Erhaltungszustand des Wolfes und Grundlagen für Entscheidungen zu Entnahmen
Ich ersuche um Auskunft zu folgenden Punkten im Zusammenhang mit dem Wolf (Canis lupus) im Burgenland:
1.) Alle vorhandenen Monitoring-Daten, Bestandsberichte, wissenschaftlichen Einschätzungen oder Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes im Burgenland.
2.) Grundlage, Kriterien und Dokumente, die zur Anwendung landesrechtlicher oder verwaltungsbehördlicher Entscheidungen betreffend den Umgang mit auffälligen Wölfen herangezogen werden.
3.) Sämtliche Dokumente, die eine Prüfung gelinderer Mittel (z. B. Vergrämung, Herdenschutz, Monitoring) vor möglichen Entnahmeentscheidungen nachweisen.
4.) Angaben darüber, inwieweit wissenschaftliche Expert*innen, Forschungsinstitutionen oder externe Fachstellen in Entscheidungsprozesse eingebunden werden.
5.) Übersicht aller seit 2015 vorgenommenen Maßnahmen gegenüber Wölfen (z. B. Vergrämungen, Entnahmen), inkl. rechtlicher Grundlage.
6.) Darstellung, wie das Land Burgenland sicherstellt, dass landesrechtliche Maßnahmen mit der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 vereinbar sind – insbesondere hinsichtlich:
- Prüfung des günstigen Erhaltungszustands,
- Nachweis gelinderer Mittel,
- wissenschaftlicher Fundierung jeder Maßnahme.
Ich ersuche um elektronische Übermittlung.
Ergebnis der Anfrage
Das Land Burgenland teilt mit, dass es aufgrund des singulären und räumlich nur punktuellen Auftretens von Wölfen derzeit kein Monitoring, keine wissenschaftliche Beobachtung und keine Bestandsbewertung des Wolfes auf Landesebene gibt.
Bisher sei es im Burgenland zu keiner Beobachtung eines auffälligen Wolfes gekommen. Entsprechend existieren keine Kriterien, Dokumente oder Entscheidungsgrundlagen für den Umgang mit Risiko- oder Problemwölfen. Ebenso wurden keine gelinderen Mittel (z. B. Vergrämung, Herdenschutz) geprüft, da es keine Anlassfälle gegeben habe.
Seit 2015 wurden im Burgenland keine Maßnahmen gegenüber Wölfen gesetzt; es gab keine Vergrämungen und keine Entnahmen. Auch landesrechtliche Maßnahmen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie oder des EuGH-Urteils vom 11.07.2024 waren nach Angaben des Landes bislang nicht erforderlich.
Hinsichtlich fachlicher Einbindung verweist das Land auf eine enge Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie (FIWI) der Vetmeduni Wien.
Kommentar:
Die burgenländische Praxis ist derzeit EU-rechtlich unauffällig, da mangels bestätigter Vorkommen keine Eingriffe in den strengen Schutz des Wolfes erfolgen. Art. 16 FFH-Richtlinie wird faktisch nicht angewendet, weil keine Ausnahmeentscheidungen getroffen wurden.
Kritisch festzuhalten ist jedoch, dass kein vorsorgliches Monitoring stattfindet. Sollte es künftig zu dauerhaften Vorkommen oder Konfliktsituationen kommen, wären klare Kriterien, dokumentierte Prüfungen gelinderer Mittel und eine belastbare fachliche Grundlage erforderlich, um den Anforderungen des EU-Artenschutzrechts zu entsprechen.
Anfrage erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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7. Januar 2026
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