Informationsbegehren gemäß IFG - Wolfsverordnung, wissenschaftliche Grundlagen und Erhaltungszustand

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

1.) Alle Monitoringdaten und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in der Steiermark.
2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Steirischen Wolfsverordnung, insbesondere zu Ausnahmen vom Schutzstatus.
3.) Nachweise über die Prüfung gelinderer Mittel vor eventuellen Entnahmeentscheidungen.
4.) Wissenschaftliche Expertisen, beteiligte Fachstellen und Gutachten, die in Entscheidungsprozesse einfließen.
5.) Aufstellung aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015.
6.) Darstellung, wie die Steirische Wolfsverordnung mit der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 rechtskonform umgesetzt wird.

Ergebnis der Anfrage

Die Steiermärkische Landesregierung teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes nicht auf Landesebene, sondern ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird. Für Monitoringdaten wird auf landesinterne Erhebungen sowie das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs verwiesen.

Rechtsgrundlage für mögliche Eingriffe ist die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 2023 über Ausnahmen vom Verbot der absichtlichen Störung und Tötung von Wölfen (LGBl. Nr. 109/2023), die Risikowölfe und Schadwölfe anhand definierter Verhaltenskategorien einstuft und ein Stufenmodell (Verscheuchen → Vergrämung → Entnahme) vorsieht.

Laut Anfragebeantwortung wurden in der Steiermark im Zeitraum 2023–2025 weder Vergrämungen noch Entnahmen von Wölfen durchgeführt. Die Verordnung stellt damit bislang einen reinen Rechts- und Vorsorgerahmen dar, ohne dass konkrete Maßnahmen umgesetzt wurden

https://www.verwaltung.steiermark.at/cm…

Weitere Quelle für die Verbreitung von Wölfen in Österreich
https://baer-wolf-luchs.at/verbreitungs…

Kommentar:
Im Vergleich zu mehreren anderen Bundesländern verfügt die Steiermark über ein formal ausgearbeitetes Stufenmodell mit definierten Verhaltenskategorien, Vergrämung und verpflichtender sachverständiger Prüfung vor bestimmten Entnahmen.
EU-rechtlich kritisch bleibt jedoch, dass bei bestimmten Formen gefährlichen Verhaltens Entnahmen auch ohne vorherige Vergrämung zulässig sind und dass die Prüfung „keiner anderen zufriedenstellenden Lösung“ im Wesentlichen normativ vorweggenommen wird. Nach Art. 16 FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 ist jedoch eine konkrete, nachvollziehbare Einzelfallprüfung erforderlich, die sich nicht allein auf abstrakte Verordnungstatbestände stützen darf.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2025
  • Frist
    7. Januar 2026
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Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Landesregierung Steiermark Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Informationsbegehren gemäß IFG - Wolfsverordnung, wissenschaftliche Grundlagen und Erhaltungszustand [#4179]
Datum
10. Dezember 2025 13:08
An
Landesregierung Steiermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
1.) Alle Monitoringdaten und Gutachten zum Erhaltungszustand des Wolfes in der Steiermark. 2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Steirischen Wolfsverordnung, insbesondere zu Ausnahmen vom Schutzstatus. 3.) Nachweise über die Prüfung gelinderer Mittel vor eventuellen Entnahmeentscheidungen. 4.) Wissenschaftliche Expertisen, beteiligte Fachstellen und Gutachten, die in Entscheidungsprozesse einfließen. 5.) Aufstellung aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015. 6.) Darstellung, wie die Steirische Wolfsverordnung mit der FFH-Richtlinie und dem EuGH-Urteil vom 11.07.2024 rechtskonform umgesetzt wird.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4179 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4179/ Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák
Landesregierung Steiermark
GZ: ABT13-396479/2025-5 Czák Andreas, Informationsfreiheitsgesetz, Wolfsverordnung, wissenschaftliche Grundlagen u…
Von
Landesregierung Steiermark
Betreff
GZ: ABT13-396479/2025-5 Czák Andreas, Informationsfreiheitsgesetz, Wolfsverordnung, wissenschaftliche Grundlagen und Erhaltungszustand, Informationsgewährung
Datum
8. Januar 2026 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die im beiliegenden Schreiben angeführten Stellen. Mit freundlichen Grüßen