verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG (2)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4192 vom Ministerium für Bildung (BMB) zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht [https://fragdenstaat.at/anfrage/verfass…] dass der § 11 Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre, wirft grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick auf den Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung und den Umstand, dass für das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG kein Gesetzesvorbehalt besteht:
Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen geht das BMB davon aus, dass ein einfaches (Bundes-)Gesetz wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (VfGH 22.06.1954, KII-6/54), nach welcher – gänzlich unmissverständlich – der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG überhaupt keinen Beschränkungen unterliegt und für den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben ist:
Aufgrund welcher Judikate geht das BMB davon aus, dass ein einfaches (Bundes-)Gesetz wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort verspätet

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  • Datum
    23. Dezember 2025
  • Frist
    20. Januar 2026
  • 17 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4192 vom Ministerium für Bil…
An Bundesministerium für Bildung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG (2) [#4221]
Datum
23. Dezember 2025 13:24
An
Bundesministerium für Bildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4192 vom Ministerium für Bildung (BMB) zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht [https://fragdenstaat.at/anfrage/verfass…] dass der § 11 Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre, wirft grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Im Hinblick auf den Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung und den Umstand, dass für das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG kein Gesetzesvorbehalt besteht: Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen geht das BMB davon aus, dass ein einfaches (Bundes-)Gesetz wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 2) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (VfGH 22.06.1954, KII-6/54), nach welcher – gänzlich unmissverständlich – der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG überhaupt keinen Beschränkungen unterliegt und für den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben ist: Aufgrund welcher Judikate geht das BMB davon aus, dass ein einfaches (Bundes-)Gesetz wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4221 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4221/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Bildung
Beantwortung Ihrer Anfrage vom 23.12.2025 - Rückfrage zu Anfrage #152 - häuslicher Unterricht gemäß Art. 17 Abs. …
Von
Bundesministerium für Bildung
Betreff
Beantwortung Ihrer Anfrage vom 23.12.2025 - Rückfrage zu Anfrage #152 - häuslicher Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG
Datum
19. Januar 2026 09:51
Status
Warte auf Antwort
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Guten Tag Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage. Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen Antrag auf Zugang zu Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handelt, sondern um ein Ersuchen um Rechtsauskunft bzw. Rechtsgrundlagen handelt. Unpräjudiziell wird darauf hingewiesen, dass alle gesetzlichen Grundlagen der Republik Österreich, einschließlich der Landesgesetze, unter https://www.ris.bka.gv.at abrufbar sind. Ebenso sind unter https://www.ris.bka.gv.at/judikatur alle gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, allgemein zugänglich. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
AW: Beantwortung Ihrer Anfrage vom 23.12.2025 - Rückfrage zu Anfrage #152 - häuslicher Unterricht gemäß Art. 17 A…
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Anfragesteller/in
Betreff
AW: Beantwortung Ihrer Anfrage vom 23.12.2025 - Rückfrage zu Anfrage #152 - häuslicher Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG [#4221]
Datum
19. Januar 2026 14:22
An
Bundesministerium für Bildung
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in Entgegen Ihren Aussagen fällt nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (wie er in den Erläuterung zum IFG geschrieben steht) eine »Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist« sehr wohl unter Informationen von allgemeinem Interesse iSd IFG. Die im Informationsbegehren #4221 gestellten Fragen beziehen sich ausdrücklich auf die vom Ministerium für Bildung (BMB) im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4192 geäußerte Auslegung des Art. 17 Abs. 3 StGG [https://fragdenstaat.at/anfrage/verfass…] Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 23.12.2025 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4221 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4221/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
AW: Beantwortung Ihrer Anfrage vom 23.12.2025 - Rückfrage zu Anfrage #152 - häuslicher Unterricht gemäß Art. 17 A…
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Betreff
AW: Beantwortung Ihrer Anfrage vom 23.12.2025 - Rückfrage zu Anfrage #152 - häuslicher Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG [#4221]
Datum
21. Januar 2026 10:12
An
Bundesministerium für Bildung
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Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #4221 »verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG (2)« vom 23.12.2025 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 23.12.2025 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in