Sehr geehrter Herr Fixl!
Ihre Anfrage, „[w]elche der derzeit aktiven ‚Obersten Organe des Bundes‘ […] zusätzlich zu ihren Bezügen auch eine Pension [erhalten]“, können wir dahingehend beantworten, dass „oberste Organe des Bundes“ nach den bezügerechtlichen Regelungen die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind. Die Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates werden zusätzlich aufgezählt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Bundesbezügegesetz – BBezG).
Hinsichtlich der obersten Organe des Bundes iSd § 1 Abs. 2 BBezG kann die – dem Präsidenten des Nationalrates unterstehende – Parlamentsdirektion freilich keine näheren bezüge- bzw. pensionsrechtlichen Informationen erteilen.
Abgesehen davon teilen wir Ihnen gerne mit, dass die aktiven Mitglieder des Nationalrates bzw. des Bundesrates grundsätzlich nicht verpflichtet sind, der – dem Präsidenten des Nationalrates unterstehenden – Parlamentsdirektion Informationen über zusätzliche Pensionsbezüge bekannt zu geben. Der Parlamentsdirektion sind lediglich jene Ruhebezüge zu melden, die von einem Rechtsträger bezogen werden, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 iVm Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG). Mit Blick auf diese eingeschränkte Meldepflicht liegen der Parlamentsdirektion somit nur diese sehr punktuellen bzw. einzelfallbezogenen Informationen vor.
Wir gehen davon aus, dass Ihr Informationsbegehren damit vollständig beantwortet ist.
Mit besten Grüßen