Betreibung illegaler Tätigkeit als hoheitliche Aufgabe

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Die jüngste Rechtsprechung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach welche die Betreibung einer gesetzlich ausdrücklich untersagten – also illegalen – Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe ist, wirft grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche gesetzlichen Grundlagen bestimmen, dass es Aufgabe von Behörden ist, ausdrücklich gesetzlich untersagte – also illegale – Tätigkeiten zu betreiben?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! Ebenso wird um Zugang zu einer Liste aller gesetzlich untersagten – also illegalen – Tätigkeiten ersucht, deren Betreibung Aufgabe von Behörden ist.
2) Welche konkreten Judikate stützen die Anschauung, dass es Aufgabe von Behörden ist, ausdrücklich gesetzlich untersagte – also illegale – Tätigkeiten zu betreiben?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche von der Betreibung gesetzlich ausdrücklich untersagter – also illegaler – Tätigkeiten durch Behörden betroffen sind.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    26. Dezember 2025
  • Frist
    23. Januar 2026
  • 4 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Die jüngste Rechtsprechung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach welche die …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Betreibung illegaler Tätigkeit als hoheitliche Aufgabe [#4230]
Datum
26. Dezember 2025 12:46
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die jüngste Rechtsprechung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach welche die Betreibung einer gesetzlich ausdrücklich untersagten – also illegalen – Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe ist, wirft grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Welche gesetzlichen Grundlagen bestimmen, dass es Aufgabe von Behörden ist, ausdrücklich gesetzlich untersagte – also illegale – Tätigkeiten zu betreiben? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! Ebenso wird um Zugang zu einer Liste aller gesetzlich untersagten – also illegalen – Tätigkeiten ersucht, deren Betreibung Aufgabe von Behörden ist. 2) Welche konkreten Judikate stützen die Anschauung, dass es Aufgabe von Behörden ist, ausdrücklich gesetzlich untersagte – also illegale – Tätigkeiten zu betreiben? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche von der Betreibung gesetzlich ausdrücklich untersagter – also illegaler – Tätigkeiten durch Behörden betroffen sind. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4230 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4230/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Frage 1: Solche gesetzlichen Grundlagen existieren im Wirkungsbereich des Justizre…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Betreibung illegaler Tätigkeit als hoheitliche Aufgabe [#4230]
Datum
29. Dezember 2025 09:10
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Frage 1: Solche gesetzlichen Grundlagen existieren im Wirkungsbereich des Justizressorts nicht. Im Gegenteil: Das Legalitätsprinzip in Artikel 18 Absatz 1 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen handeln darf, was bedeutet, dass jede administrative Tätigkeit durch ein Gesetz gedeckt sein muss und die Verwaltung bei Gesetzeslücken nicht tätig werden darf; es ist ein zentrales Element des Rechtsstaats, das Rechtssicherheit für Bürger schafft und das Handeln der Verwaltung an die demokratisch legitimierte Gesetzgebung bindet. Zu Frage 2: Dementsprechend existiert auch keine Judikatur im gefragten Sinne. Mit freundlichen Grüßen