Waffen- und Munitionsverluste bei der Polizei
Guten Tag,
gemäß § 7ff IFG iVm Artikel 22a B-VG besteht gegenüber den Organen des Bundes ein Recht auf Zugang zu Informationen. Information in diesem Sinne ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungs- oder Tätigkeitsbereich, unabhängig von der Form, in der sie vorliegt.
Daher begehre ich die Erteilung der folgenden Auskunft:
1) Wie hoch sind die
1.A) Waffenverluste,
1.B) Verluste von Waffenteilen,
1.C) Munitionsverluste,
1.D) Verluste von Sprengmitteln,
bei der Polizei seit 2022 (aufgeschlüsselt nach Zeitpunkt, Ursache, Einheit, Reaktion der Behörde, Zeitpunkt der Aufnahme von Ermittlungen, Ergebnis der Ermittlungen inkl. Zeitpunkt)?
2) Um welchen Waffen(teile)/Munitions/Sprengmitteltyp handelt es sich bei den Verlustig gegangenen Gegenständen aus Frage 1 jeweils?
3) Was war die Ursache des Verlusts jeweils?
4) Wann kam es zu den Verlusten?
5) Wurde die/der betroffenen Waffen(teilen)/Munition/Sprengstoff wieder aufgefunden?
5.A) Wenn ja, wo, wann und durch wen wurden diese jeweils wieder aufgefunden bzw. sichergestellt?
6) Welcher Abteilung/Einheit/o.ä. ist der Verlust zuzurechnen?
7) Wie wurde von Behördenseite auf den jeweiligen Verlust reagiert?
8) Wurde bzw. wird der Verlust von Waffen, Waffenteilen, Munition und Sprengmitteln ausnahmslos zur Anzeige gebracht?
8.A) Wenn nein, warum nicht?
8.B) Wenn ja, warum gab bzw. gibt es Ausnahmen davon, und welche Gründe für das Abstandnehmen von einer Anzeige lagen bzw. liegen jeweils vor?
8.B.I) Gibt es dazu Erlässe oder Dienstanweisungen? Wenn ja, bitte übermitteln Sie diese.
8.C) In welchen Fällen führten Ermittlungen zu keinem Ergebnis?
8.D) In welchen Fällen führten Ermittlungen zu einem Ergebnis, und zu welchem genau, wann?
9) Kam es zu Ermittlungen wegen Diebstahls oder anderer strafrechtlicher Delikte gegen Bedienstete des BM.I und/oder der Polizei aufgrund fehlender Waffen, Waffenteile, Munition oder Sprengmittel seit 2022?
9.A) Zu welchen Ergebnissen führten die Ermittlungen jeweils wann?
10) Kam es jemals zu dienstrechtlichen Konsequenzen?
10.A) Wenn ja, in wie vielen Fällen, wann jeweils und wie lauteten die dienstrechtlichen Konsequenzen?
10.B) Wenn nein, warum nicht?
11) Welche Maßnahmen werden seit wann getroffen, damit Ermittlungen frei von jeglicher Einflussnahme geführt werden können?
12) In welcher Sektion/Abteilung/Referat/Behörde/Einheit sind die genannten Ermittlungen seit 2022 jeweils für welche Zeit angesiedelt gewesen?
13) Wem gegenüber sind die ermittelnden Beamt*innen seit 2022 jeweils für welche Zeit weisungsgebunden und berichtspflichtig?
Nach § 9 Abs. 1 IFG sind die begehrten Informationen nach Möglichkeit in der gewünschten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen.
Bei der elektronischen Übermittlung von Informationen sind diese nach der herrschenden Rechtsmeinung in einem lizenzfreien Format zu übermitteln (d.h. insbesondere keine Microsoft Word oder Excel-Dokumente). Ich erkläre mich aber ausdrücklich dazu bereit, Daten in einem von Microsoft Excel verarbeitbaren Format sowie Texte, Unterlagen und ähnliches als PDF Datei zu erhalten. Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, z.B. indem mehrere Dokumente vermischt in ein PDF gescannt werden, wäre keine Informationserteilung iSd § 9 Abs. 1 IFG.
Sollten Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 oder 13 Abs. 2 IFG der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, ersuche ich um eine konkrete, nachvollziehbare Begründung der Interessenabwägung sowie um Zugang zu den restlichen Informationen wie in § 6 Abs. 2 IFG vorgesehen.
Dieses Auskunftsbegehren betrifft nicht nur meine Privatinteressen, sondern ich verweise ausdrücklich auf die in § 10 Abs. 2 IFG festgelegten Ausnahmebestimmungen und meine Stellung als "social watchdog".
Nach § 8 Abs. 1 IFG ist die Auskunft ohne Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu erteilen. Wird die Auskunft nicht erteilt, so ist mir dies ebenfalls binnen vier Wochen mitzuteilen.
Die Frist zur Auskunftserteillung kann nach § 8 Abs. 2 IFG um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn das durch den Umfang des Auskunftsbegehrens notwendig ist. Diese Fristverlängerung ist eine Verfahrensanordnung, zu begründen und ebenfalls innerhalb der ersten vier Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erlassen.
Eine interne Weiterleitung zwischen Organisationseinheiten oder Abteilungen berührt die Frist nicht, sie beginnt ab dem Einlangen in Ihrem Veranwortungsbereich zu laufen.
Im Fall der kompletten oder teilweisen Verweigerung der Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides nach § 11 IFG. Nach § 7 Abs. 4 IFG iVm Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist die (Nicht-)Erteilung einer Auskunft und das Verfahren zur Auskunftserteilung ein behördliches Verfahren und nach dem AVG zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
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Datum27. Januar 2026
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24. Februar 2026
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