IT-Sicherheitsvorfall

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Alle Unterlagen, die im Rahmen der Untersuchung des IT-Sicherheitsvorfalls im Jänner 2026 erstellt wurden. Insbesondere könnte dies also interne Kommunikation zum Vorfall, Protokolle von Besprechungen, Dokumentation über Maßnahmen, Berichte der beauftragen Firma, Risikobewertungen oder Analysen oder Mitteilungen an betroffene Personen oder Behörden beinhalten.

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  • Datum
    23. Februar 2026
  • Frist
    23. März 2026
  • 13 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Technische Universität Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
IT-Sicherheitsvorfall [#4487]
Datum
23. Februar 2026 23:05
An
Technische Universität Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Alle Unterlagen, die im Rahmen der Untersuchung des IT-Sicherheitsvorfalls im Jänner 2026 erstellt wurden. Insbesondere könnte dies also interne Kommunikation zum Vorfall, Protokolle von Besprechungen, Dokumentation über Maßnahmen, Berichte der beauftragen Firma, Risikobewertungen oder Analysen oder Mitteilungen an betroffene Personen oder Behörden beinhalten.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4487/
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Technische Universität Wien
Sehr geehrtAntragsteller/in zwecks Identitätsfeststellung ersuche ich um einen Scan eines amtlichen Lichtbildausw…
Von
Technische Universität Wien
Betreff
AW: IT-Sicherheitsvorfall [#4487]
Datum
27. Februar 2026 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zwecks Identitätsfeststellung ersuche ich um einen Scan eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein). Beste Grüße
Anfragesteller/in
Guten Tag, hinsichtlich Ihrer Aufforderung, welche ich als Hinweis auf § 13 Abs 4 IFG verstehe darf ich festhalte…
An Technische Universität Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: IT-Sicherheitsvorfall [#4487]
Datum
27. Februar 2026 12:27
An
Technische Universität Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, hinsichtlich Ihrer Aufforderung, welche ich als Hinweis auf § 13 Abs 4 IFG verstehe darf ich festhalten, dass diese Bestimmung auf öffentliche Universitäten nicht anwendbar ist. Öffentliche Universitäten sind gemäß Universitätsgesetz 2002 juristische Personen öffentlichen Rechts mit gesetzlich eingerichteter Selbstverwaltung und fallen damit unter § 1 Abs 1 Z 2 IFG („Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper“). § 13 IFG bezieht sich demgegenüber ausdrücklich auf Rechtsträger im Sinne des § 1 Z 5 IFG, also auf der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegende Unternehmungen. Öffentliche Universitäten sind jedoch keine „Unternehmungen“ im Sinne dieser Bestimmung, sondern eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts und daher bereits unmittelbar von § 1 Abs 1 Z 2 IFG erfasst. Die in § 13 Abs 4 IFG vorgesehene Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Identität des Antragstellers ist daher hier nicht einschlägig. Ich ersuche entsprechend um Bearbeitung meines Antrags ohne zusätzliche Identitätsanforderungen nach § 13 Abs 4 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4487/
Technische Universität Wien
Guten Tag Antragsteller/in Sie haben mein Ersuchen um Ausweis Ihrer Identität falsch verstanden. Es handelt sich …
Von
Technische Universität Wien
Betreff
AW: IT-Sicherheitsvorfall [#4487]
Datum
2. März 2026 10:48
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Antragsteller/in Sie haben mein Ersuchen um Ausweis Ihrer Identität falsch verstanden. Es handelt sich nicht um die Bezugnahme auf § 13 Abs. 4 UG. Es geht darum, dass nur volljährige Personen Anspruch auf Informationserteilung nach IFG haben. Die Volljährigkeit haben Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Freundliche Grüße
Anfragesteller/in
Guten Tag, auch eine solche Vorgabe kann ich der Gesetzgebung nicht entnehmen. Ich bitte Sie um weitere Bearbeitu…
An Technische Universität Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: IT-Sicherheitsvorfall [#4487]
Datum
2. März 2026 13:16
An
Technische Universität Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, auch eine solche Vorgabe kann ich der Gesetzgebung nicht entnehmen. Ich bitte Sie um weitere Bearbeitung des Antrags oder ggf. um Klarstellung mit Bezug auf konkrete Rechtsgrundlage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4487/
Technische Universität Wien
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 23.2.2026 auf Zugang zu Informationen gemäß § 7ff I…
Von
Technische Universität Wien
Betreff
Informationsbegehren zu IT-Sicherheitsvorfall 2026
Datum
19. März 2026 10:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 23.2.2026 auf Zugang zu Informationen gemäß § 7ff IFG, in welchem Sie um Information zu allen Unterlagen, die im Rahmen der Untersuchung des IT-Sicherheitsvorfalls im Jänner 2026 erstellt wurden, wie insbesondere (1.) interne Kommunikation zum Vorfall, (2) Protokolle von Besprechungen, (3.) Dokumentation über Maßnahmen, (4.) Berichte der beauftragen Firma, (5.) Risikobewertungen oder Analysen oder (6.) Mitteilungen an betroffene Personen oder (7.) an Behörde, ersucht haben, verständigen wir Sie, dass die beantragte Information nur teilweise gewährt werden kann. Die Veröffentlichung aller Unterlagen, insbesondere der Punkte 1- 7 würde Sicherheitsinformationen offenlegen und eine Gefährdung der Informationssicherheit der TU Wien darstellen. Eine Geheimhaltung ist daher nach § 6 Abs. 1 Z. 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im überwiegenden berechtigten Interesse der TU Wien, nämlich zur Wahrung der Informationssicherheit geboten. Auch würde eine Veröffentlichung aller Unterlagen, insbesondere der Punkte 1- 7 eine Gefährdung des Datenschutzes für Systeme und Daten der TU Wien bewirken. Eine Geheimhaltung ist daher nach § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG im überwiegenden berechtigten Interesse der TU Wien, nämlich zur Wahrung des Datenschutzes der TU Wien geboten. Die Geheimhaltung ist erforderlich und verhältnismäßig, weil bei auch nur beschränkter Offenlegung von Unterlagen, insbesondere der Punkte 1- 7 die Informationssicherheit und der Datenschutz der TU Wien nicht mehr gewährleistet werden kann. Hinweise über allgemeine Maßnahmen werden Ihnen nachstehend bekanntgegeben und damit werden Ihnen begehrte Informationen insoweit zur Verfügung gestellt, als die Informationssicherheit und der Datenschutz der TU Wien dadurch nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung der Informationssicherheit eröffnet Angreifern Zutritt zur TU Wien und gefährdet und legt im schlimmsten Fall den Lehr- (hoheitlicher Bereich), Forschungs- und Verwaltungsbetrieb der TU Wien lahm. Die Punkte 1, 2, 4, 5 betreffen auch Rechtsbeziehungen zu anderen Organisationen (Forschung, Wirtschaft, Fördergeber). Es ist der Geheimhaltungsgrund des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gemäß § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. b) IFG erfüllt. Die Geheimhaltung ist erforderlich und verhältnismäßig, weil die Offenlegung aufgrund bestehender Geheimhaltungspflichten Schadenersatzpflichten auslösen kann und eine Offenlegung die künftige Verhandlungsposition der TU Wien schwächt. Alle Unterlagen, insbesondere die Punkte 1- 7 sind durch den Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ (§ 6 Abs. 1 Z. 5 IFG) von der Veröffentlichung ausgenommen. Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ schützt die Geheimhaltung von Aufzeichnungen zu behördlichem und nichthoheitlichem Handeln, auch nach dem Treffen einer Entscheidung, da sonst künftige Entscheidungen, z. B. bei weiteren IT-Sicherheitsvorfällen, beeinträchtigt werden können (vgl. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 5). Der Punkt 5 betrifft den Bericht der beauftragen Firma. Dieser ist urheberrechtlich geschützt. Es ist daher der Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. e IFG (Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen) erfüllt, da bei einer auch nur teilweisen Offenlegung dieser Information das geistige Eigentum der beauftragten Firma verletzt würde. Der Punkt 6 betrifft den Schutz von personenbezogenen Daten, weil die Offenlegung der Information zu Rückschlüssen auf die betroffenen Personen führen kann. Es ist daher der Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. a IFG (Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten) erfüllt. Die Geheimhaltung ist erforderlich und zweckmäßig, um die Identität der betroffenen Personen und der Auswirkungen, die der Sicherheitsvorfall auf die betroffenen Personen hat, zu schützen. Folgende Informationen stellen wir Ihnen zur Verfügung: Allgemeine Informationen zu Datenschutz und Informationssicherheit an der TU Wien sind bereits in den Verordnungen und Richtlinien publiziert: https://www.tuwien.at/index.php?eID=dms… https://www.tuwien.at/index.php?eID=dms… Chronologie der Ereignisse zum Security Incident und zur Datenschutzmeldung an die Datenschutzbehörde: Security Incident - Jänner 2026 | TU Wien Informationen der Campus-IT: Campus IT | Campus IT Freundliche Grüße
Anfragesteller/in
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich nehme Ihre Ausführungen zur Kenntnis, sehe mich jedoch zu folgenden …
An Technische Universität Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Informationsbegehren zu IT-Sicherheitsvorfall 2026 [#4487]
Datum
20. März 2026 23:39
An
Technische Universität Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich nehme Ihre Ausführungen zur Kenntnis, sehe mich jedoch zu folgenden Rückfragen und Anmerkungen veranlasst: 1. Fehlende Konkretisierung der Ausnahmetatbestände Sie berufen sich pauschal auf § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG (Informationssicherheit/Datenschutz) für alle sieben Kategorien gleichzeitig. Das IFG verlangt jedoch eine konkrete, auf den jeweiligen Informationstyp bezogene Interessenabwägung. So enthalten Protokolle von Besprechungen (Punkt 2) typischerweise organisatorische und prozessuale Inhalte, keine technischen Angriffsflächen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern etwa Sitzungsordnungen, Zuständigkeitsverteilungen oder allgemeine Krisenkommunikation eine Gefährdung der Informationssicherheit darstellen sollen. Mitteilungen an betroffene Personen (Punkt 6) und Meldungen an Behörden (Punkt 7) sind ihrer Natur nach für die Empfänger bestimmt und enthalten regelmäßig keine sicherheitskritischen technischen Details. Auch allgemeine Dokumentation über Maßnahmen (Punkt 3) – sofern diese z.B. organisatorischer Natur ist und keine spezifischen technischen Implementierungsdetails enthält – dürfte ebenfalls nicht geeignet sein, Angreifern verwertbare Informationen zu liefern. Eine pauschale Berufung auf einen Ausnahmetatbestand für alle Kategorien ohne differenzierte Begründung entspricht nicht den Anforderungen des IFG (vgl. auch § 11 Abs. 3 IFG). Ich ersuche Sie daher, darzulegen, welche konkreten Informationen in den jeweiligen Unterlagen (Punkte 1–7) bei Offenlegung welche spezifischen Sicherheitsrisiken begründen würden. 2. Zum Berufs- und Betriebsgeheimnis (§ 6 Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG) Der Ausnahmetatbestand des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses dient dem Schutz Dritter, also etwa von Forschungspartnern, Fördergebern oder Wirtschaftsunternehmen, nicht dem Schutz der informationspflichtigen Stelle selbst. Die TU Wien kann sich daher nicht pauschal auf diesen Tatbestand berufen, ohne konkret darzulegen, welche identifizierbaren Vertragspartner welche konkreten Geheimhaltungsverpflichtungen geltend machen und inwiefern gerade die begehrten Informationen deren schutzwürdige Interessen berühren. Die bloße Behauptung, eine Offenlegung könnte abstrakt Schadenersatzpflichten auslösen oder die künftige Verhandlungsposition schwächen, genügt den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht. Ich ersuche daher um Konkretisierung, welche Dritten sich auf welche vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflichten berufen und ob diesen nicht durch gezielte Schwärzung der betreffenden Passagen Rechnung getragen werden könnte. 3. Zum Ausnahmetatbestand „Vorbereitung einer Entscheidung“ (§ 6 Abs. 1 Z. 5 IFG) Sie berufen sich auf diesen Ausnahmetatbestand und stützen sich dabei auf die Erläuterungen zur RV (ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 5). Ich darf jedoch darauf hinweisen, dass dieser Tatbestand nach seinem Wortlaut zukunftsbezogene Entscheidungsprozesse schützen soll, nicht aber bereits abgeschlossene Vorgänge. Der Sicherheitsvorfall im Jänner und seine Untersuchung sind nach aktuellem Stand offenbar abgeschlossen. Ich ersuche daher um Klarlegung: a) Welche konkrete, noch laufende oder künftige Entscheidung wird durch die Offenlegung der Unterlagen beeinträchtigt? b) Können Sie darlegen, dass der Entscheidungsprozess, auf den sich § 6 Abs. 1 Z. 5 IFG bezieht, tatsächlich noch nicht abgeschlossen ist? 4. Zum Urheberrecht am Bericht der beauftragten Firma (§ 6 Abs. 1 Z. 7 lit. e IFG) Ein urheberrechtlicher Schutz steht der inhaltlichen Weitergabe von Informationen nicht entgegen – das IFG gewährt Zugang zu Informationen, nicht notwendigerweise zu Dokumenten in ihrer Originalform. Eine sinngemäße Zusammenfassung oder Schwärzung urheberrechtlich geschützter Gestaltungselemente wäre möglich und zumutbar. Ich ersuche Sie, Ihre Rechtsansicht dazu näher zu begründen. 5. Zum Datenschutz (§ 6 Abs. 1 Z. 7 lit. a IFG) Hinsichtlich der Mitteilungen an betroffene Personen (Punkt 6) ist eine Anonymisierung ohne weiteres möglich. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, ohne dass der gesamte Informationszugang verweigert werden darf. 6. Zur Verhältnismäßigkeit – fehlende Prüfung einer geschwärzten Teiloffenlegung Das IFG sieht in § 9 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass bei teilweise ausnahmeunterlagerten Informationen der nicht geschützte Teil zu übermitteln ist. Ich ersuche Sie darzulegen, ob Sie eine solche geschwärzte Teiloffenlegung (z. B. mit Anonymisierung personenbezogener Daten oder Schwärzung technischer Details) geprüft haben, und falls nein, warum diese im konkreten Fall unverhältnismäßig oder unmöglich wäre. 7. Zu den bereitgestellten „allgemeinen Informationen“ Die in Ihrer Antwort genannten allgemeinen Verordnungen und Richtlinien zu Datenschutz und Informationssicherheit waren nicht Gegenstand meines Antrags. Mein Antrag bezog sich ausdrücklich auf vorfallsbezogene Unterlagen. Die Bereitstellung allgemeiner Dokumente erfüllt den Informationsanspruch nicht. Ich bitte um Beantwortung dieser Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist und behalte mir vor, im Falle einer weiterhin unzureichenden Begründung einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4487/