Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch den Verwaltungsgerichtshof (II)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Laut dem VwGH-Judikat Ra 2018/04/0089 gilt: »Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.«
Nach der logisch zwingenden Konsequenz aus dem Willen des Gesetzgebers, nach welchem gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) »die Wahl der Beschäftigung frei« zu sein hat und darüber hinaus auch noch § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) gilt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH Ro 2021/04/0010 in unmissverständlicher Klarheit ausgesprochen, dass die Vermittlung von Arbeitssuchenden dem Privatrechtsregime unterliegt: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus § 31 Abs. 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich (vgl. hierzu OGH 24.11.2015, 1 Ob 208/15t, mwN).«
Durch die vorbezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden allerdings im Hinblick auf das Judikat VwGH Ra 2018/08/0008, nach welchem »Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG« bestünden, grundlegende Fragen aufgeworfen.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
A) Im Hinblick darauf, dass die Arbeitsvermittlung dem Privatrechtsregime unterliegt und die logische Konsequenz aus dem Judikat VwGH Ra 2018/08/0008 (nach welchem »Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG« bestünden) bedeutet (bedeuten würde), dass der Gesetzgeber erwerbsarbeitslos gemeldete Personen (u.a.) dazu verpflichtet mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen zivilrechtlichen Vertrag (über Arbeitsvermittlung) abzuschließen, was einerseits einen Widerspruch zu § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) darstellt und andererseits Eingriffe in Eigentumsrechte bedeutet – vgl. VfSlg 12.227; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2016) Rz 868:
Was sind die konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. die konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit § 9 Abs. 1 AlVG erwerbsarbeitslos gemeldete Personen (u.a.) dazu verpflichten will, mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen zivilrechtlichen Vertrag (über Arbeitsvermittlung) abzuschließen?
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien ersucht!
B) Im Hinblick darauf, dass durch § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.«) der Gesetzgeber ganz unmissverständlich ausgedrückt hat, dass nach seinem Willen alle Unternehmen gleich gestellt sind, welche eine »auf Arbeitsvermittlung gerichtet Tätigkeit« betreiben – also dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) ausdrücklich keine Sonderrechte eingeräumt sind:
Was sind die konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. die konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit § 9 Abs. 1 AlVG dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gegenüber den privaten Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen will, indem er – so nach Interpretation des VwGH im Judikat Ra 2018/08/0008 – erwerbsarbeitslos gemeldete Personen (u.a.) dazu verpflichten will, mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen zivilrechtlichen Vertrag (über Arbeitsvermittlung) abzuschließen?
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Warte auf Antwort
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Datum23. Februar 2026
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23. März 2026
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