Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

Mit der Entscheidung des VfGH vom 18.12.2025 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-E…) und der neuen Durchführungsanleitung für die Standesamtliche Arbeit 2026 (https://www.data.gv.at/katalog/datasets…) ist es nun auch nicht-binären trans* Personen möglich, den Geschlechtseintrag auf die Optionen des 3. Geschechts (divers/(inter)/offen/keine Angabe) zu ändern.

In § 3, Absatz 1, Punkt 7 des Namensänderungsgesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…) wird geregelt: "Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht."

Laut Durchführungsanleitung gilt bei einer Personenstandsänderung: "Im Ergebnis darf das Feld "Geschlecht" daher auch leer bleiben. Wird von der Behörde im ZPR beim Geschlecht "keine Angabe" ausgewählt, werden auf Urkunden und Auszügen beim Geschlecht drei Bindestriche ("---") angedruckt; das Feld ist damit - so wie alle leeren Felder - entwertet." In diesem Fall gibt es also kein eingetragenes Geschlecht.

In einer vorhergehenden Anfrage (https://fragdenstaat.at/anfrage/auskunf…) wird beschrieben, anhand welcher Kriterien das Geschlecht der Vornamen bestimmt wird.

Daher bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1) Im Falle der Streichung des Geschlechtseintrages (keine Angabe): Muss der Vorname einem bestimmten (und falls ja, welchem) Geschlecht entsprechen oder entfällt dieser Punkt und es kann jeglicher männlicher, weiblicher oder geschlechtsneutraler Name, auch in Kombination (falls es mehrere Vornamen geben soll), angenommen werden? Oder muss ein etwaiger (erster) Vorname geschlechtsneutral sein?

2) Gibt es im Falle einer Personenstandsänderung auf divers/inter/offen andere Bestimmungen im Vergleich zu Punkt 1 und falls ja, welche?

3) Für den Fall, dass die Antworten auf die Punkte 1 und 2 darauf verweisen, dass dies im Einzelfall eines konkreten Antrages überprüft werden muss: Anhand welcher konkreten Kriterien wird ein solcher Antrag überprüft und beurteilt und spielt der Geschlechtseintrag (keine Angabe/divers/...) dabei eine Rolle?

4) Laut § 2, Absatz 1, Punkt 10 Namensänderungsgesetz gilt: "Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können."
Gilt dieser Grund zum Erlass der Namensänderungsgebühr nach § 6 auch in den vorherigen Punkten beschriebenen Fällen und anhand welcher Nachweise können unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht gegenüber der Stadt Wien begründet werden?

5) Wie viele Personen führen momentan in den Ihnen zugänglichen Registern einen 3. Geschlechtseintrag (divers/inter/offen/keine Angabe)?

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Danke!

Mit freundlichen Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    25. März 2026
  • Frist
    22. April 2026
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
25. März 2026 13:39
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Mit der Entscheidung des VfGH vom 18.12.2025 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-E…) und der neuen Durchführungsanleitung für die Standesamtliche Arbeit 2026 (https://www.data.gv.at/katalog/datasets…) ist es nun auch nicht-binären trans* Personen möglich, den Geschlechtseintrag auf die Optionen des 3. Geschechts (divers/(inter)/offen/keine Angabe) zu ändern. In § 3, Absatz 1, Punkt 7 des Namensänderungsgesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…) wird geregelt: "Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht." Laut Durchführungsanleitung gilt bei einer Personenstandsänderung: "Im Ergebnis darf das Feld "Geschlecht" daher auch leer bleiben. Wird von der Behörde im ZPR beim Geschlecht "keine Angabe" ausgewählt, werden auf Urkunden und Auszügen beim Geschlecht drei Bindestriche ("---") angedruckt; das Feld ist damit - so wie alle leeren Felder - entwertet." In diesem Fall gibt es also kein eingetragenes Geschlecht. In einer vorhergehenden Anfrage (https://fragdenstaat.at/anfrage/auskunf…) wird beschrieben, anhand welcher Kriterien das Geschlecht der Vornamen bestimmt wird. Daher bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 1) Im Falle der Streichung des Geschlechtseintrages (keine Angabe): Muss der Vorname einem bestimmten (und falls ja, welchem) Geschlecht entsprechen oder entfällt dieser Punkt und es kann jeglicher männlicher, weiblicher oder geschlechtsneutraler Name, auch in Kombination (falls es mehrere Vornamen geben soll), angenommen werden? Oder muss ein etwaiger (erster) Vorname geschlechtsneutral sein? 2) Gibt es im Falle einer Personenstandsänderung auf divers/inter/offen andere Bestimmungen im Vergleich zu Punkt 1 und falls ja, welche? 3) Für den Fall, dass die Antworten auf die Punkte 1 und 2 darauf verweisen, dass dies im Einzelfall eines konkreten Antrages überprüft werden muss: Anhand welcher konkreten Kriterien wird ein solcher Antrag überprüft und beurteilt und spielt der Geschlechtseintrag (keine Angabe/divers/...) dabei eine Rolle? 4) Laut § 2, Absatz 1, Punkt 10 Namensänderungsgesetz gilt: "Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können." Gilt dieser Grund zum Erlass der Namensänderungsgebühr nach § 6 auch in den vorherigen Punkten beschriebenen Fällen und anhand welcher Nachweise können unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht gegenüber der Stadt Wien begründet werden? 5) Wie viele Personen führen momentan in den Ihnen zugänglichen Registern einen 3. Geschlechtseintrag (divers/inter/offen/keine Angabe)? Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Danke! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4605/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>