Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

Mit der Entscheidung des VfGH vom 18.12.2025 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-E…) und der neuen Durchführungsanleitung für die Standesamtliche Arbeit 2026 (https://www.data.gv.at/katalog/datasets…) ist es nun auch nicht-binären trans* Personen möglich, den Geschlechtseintrag auf die Optionen des 3. Geschechts (divers/(inter)/offen/keine Angabe) zu ändern.

In § 3, Absatz 1, Punkt 7 des Namensänderungsgesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…) wird geregelt: "Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht."

Laut Durchführungsanleitung gilt bei einer Personenstandsänderung: "Im Ergebnis darf das Feld "Geschlecht" daher auch leer bleiben. Wird von der Behörde im ZPR beim Geschlecht "keine Angabe" ausgewählt, werden auf Urkunden und Auszügen beim Geschlecht drei Bindestriche ("---") angedruckt; das Feld ist damit - so wie alle leeren Felder - entwertet." In diesem Fall gibt es also kein eingetragenes Geschlecht.

In einer vorhergehenden Anfrage (https://fragdenstaat.at/anfrage/auskunf…) wird beschrieben, anhand welcher Kriterien das Geschlecht der Vornamen bestimmt wird.

Daher bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1) Im Falle der Streichung des Geschlechtseintrages (keine Angabe): Muss der Vorname einem bestimmten (und falls ja, welchem) Geschlecht entsprechen oder entfällt dieser Punkt und es kann jeglicher männlicher, weiblicher oder geschlechtsneutraler Name, auch in Kombination (falls es mehrere Vornamen geben soll), angenommen werden? Oder muss ein etwaiger (erster) Vorname geschlechtsneutral sein?

2) Gibt es im Falle einer Personenstandsänderung auf divers/inter/offen andere Bestimmungen im Vergleich zu Punkt 1 und falls ja, welche?

3) Für den Fall, dass die Antworten auf die Punkte 1 und 2 darauf verweisen, dass dies im Einzelfall eines konkreten Antrages überprüft werden muss: Anhand welcher konkreten Kriterien wird ein solcher Antrag überprüft und beurteilt und spielt der Geschlechtseintrag (keine Angabe/divers/...) dabei eine Rolle?

4) Laut § 2, Absatz 1, Punkt 10 Namensänderungsgesetz gilt: "Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können."
Gilt dieser Grund zum Erlass der Namensänderungsgebühr nach § 6 auch in den vorherigen Punkten beschriebenen Fällen und anhand welcher Nachweise können unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht gegenüber der Stadt Wien begründet werden?

5) Wie viele Personen führen momentan in den Ihnen zugänglichen Registern einen 3. Geschlechtseintrag (divers/inter/offen/keine Angabe)?

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Danke!

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. März 2026
  • Frist
    22. April 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Lesende, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
25. März 2026 13:39
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Lesende, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Mit der Entscheidung des VfGH vom 18.12.2025 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-E…) und der neuen Durchführungsanleitung für die Standesamtliche Arbeit 2026 (https://www.data.gv.at/katalog/datasets…) ist es nun auch nicht-binären trans* Personen möglich, den Geschlechtseintrag auf die Optionen des 3. Geschechts (divers/(inter)/offen/keine Angabe) zu ändern. In § 3, Absatz 1, Punkt 7 des Namensänderungsgesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…) wird geregelt: "Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht." Laut Durchführungsanleitung gilt bei einer Personenstandsänderung: "Im Ergebnis darf das Feld "Geschlecht" daher auch leer bleiben. Wird von der Behörde im ZPR beim Geschlecht "keine Angabe" ausgewählt, werden auf Urkunden und Auszügen beim Geschlecht drei Bindestriche ("---") angedruckt; das Feld ist damit - so wie alle leeren Felder - entwertet." In diesem Fall gibt es also kein eingetragenes Geschlecht. In einer vorhergehenden Anfrage (https://fragdenstaat.at/anfrage/auskunf…) wird beschrieben, anhand welcher Kriterien das Geschlecht der Vornamen bestimmt wird. Daher bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 1) Im Falle der Streichung des Geschlechtseintrages (keine Angabe): Muss der Vorname einem bestimmten (und falls ja, welchem) Geschlecht entsprechen oder entfällt dieser Punkt und es kann jeglicher männlicher, weiblicher oder geschlechtsneutraler Name, auch in Kombination (falls es mehrere Vornamen geben soll), angenommen werden? Oder muss ein etwaiger (erster) Vorname geschlechtsneutral sein? 2) Gibt es im Falle einer Personenstandsänderung auf divers/inter/offen andere Bestimmungen im Vergleich zu Punkt 1 und falls ja, welche? 3) Für den Fall, dass die Antworten auf die Punkte 1 und 2 darauf verweisen, dass dies im Einzelfall eines konkreten Antrages überprüft werden muss: Anhand welcher konkreten Kriterien wird ein solcher Antrag überprüft und beurteilt und spielt der Geschlechtseintrag (keine Angabe/divers/...) dabei eine Rolle? 4) Laut § 2, Absatz 1, Punkt 10 Namensänderungsgesetz gilt: "Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können." Gilt dieser Grund zum Erlass der Namensänderungsgebühr nach § 6 auch in den vorherigen Punkten beschriebenen Fällen und anhand welcher Nachweise können unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht gegenüber der Stadt Wien begründet werden? 5) Wie viele Personen führen momentan in den Ihnen zugänglichen Registern einen 3. Geschlechtseintrag (divers/inter/offen/keine Angabe)? Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Danke! Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Anfragenr: 4605 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
INC000006006296: Auskunft gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit möchten wir…
Von
Wien
Betreff
INC000006006296: Auskunft gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz
Datum
26. März 2026 07:50
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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8,9 KB
e10-13008925867486842155.png
3,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass Ihr gestellter Antrag auf Informationszugang (Informationsbegehren) nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (Magistratsabteilung 63) abgetreten wurde. E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Rückantworten an das Stadtservice Wien bitte immer per „Antworten“ Funktion senden, damit automatisch die erforderliche TAS- bzw. INC-Nummer in die Betreffzeile übernommen wird. Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag, zu Ihrer Anfrage dürfen wir Ihnen folgende Informationen übermitteln: ad 1. bis 4. Die Vollziehung…
Von
Wien
Betreff
AW: Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
27. März 2026 12:34
Status
Warte auf Antwort
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4,2 KB


Guten Tag, zu Ihrer Anfrage dürfen wir Ihnen folgende Informationen übermitteln: ad 1. bis 4. Die Vollziehung des Namensänderungsgesetzes (NÄG) erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Die Gründe, die für eine Bewilligung gemäß § 2 NÄG sprechen, sind durch entsprechende Beweismittel darzulegen und von der Behörde im Sinne des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der materiellen Wahrheit zu würdigen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. ad 5. Die uns zugänglichen Register sehen zur Abfrage nicht das Kriterium „Geschlecht“ vor. Eine Auswertung ist daher nicht möglich. mit freundlichen Grüßen,
Anfragesteller/in
Guten Tag, Danke für Ihre Antwort. Leider sind Punkte 1-3 mit dieser nicht gänzlich beantwortet. Ich bitte insbes…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
28. März 2026 10:45
An
Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Danke für Ihre Antwort. Leider sind Punkte 1-3 mit dieser nicht gänzlich beantwortet. Ich bitte insbesondere um Beantwortung des folgenden Punktes: Wird das ermittelte Geschlecht eines beantragten Vornamens im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens bei Personen, die den Geschlechtseintrag divers/inter/offen/keine Angabe haben, berücksichtigt und falls ja, inwiefern? Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] ([geschwärzt]) Anfragenr: 4605 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Guten Tag, wir verweisen hier nochmals auf die bereits gegebene Auskunft in der letzten E-Mail – sobald sie einen…
Von
Wien
Betreff
AW: Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
7. April 2026 07:00
Status
Warte auf Antwort
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4,2 KB


Guten Tag, wir verweisen hier nochmals auf die bereits gegebene Auskunft in der letzten E-Mail – sobald sie einen Antrag auf Namensänderung gestellt haben, wird geprüft ob der gewünschte Vornamen bewilligt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Guten Tag, das habe ich verstanden. Allerdings interessiere ich mich im Rahmen dieser IFG-Anfrage dafür, wie Sie …
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
7. April 2026 16:55
An
Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das habe ich verstanden. Allerdings interessiere ich mich im Rahmen dieser IFG-Anfrage dafür, wie Sie innerhalb eines solchen Verfahrens damit umgehen, dass das Namensänderungsgesetz fordert, dass ein Vorname dem Geschlecht entsprechen muss aber einige Menschen nun "keine Angabe" als Geschlechtseintrag haben. Ich bitte um Antwort hierauf. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4605/
Guten Tag, wenn jemand keinen Geschlechtseintrag hat oder divers ist, sind alle Vornamen möglich. Hiermit fällt j…
Von
Wien
Betreff
AW: Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
8. April 2026 06:17
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, wenn jemand keinen Geschlechtseintrag hat oder divers ist, sind alle Vornamen möglich. Hiermit fällt jedoch auch die Begründung § 2 Abs 2 Z 3 NÄG weg. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Guten Tag, vielen Dank! Also muss eine Änderung dann z.B. nach §2 Abs. 1 Z. 10 NÄG glaubhaft (durch z.B. eine psy…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
8. April 2026 09:36
An
Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank! Also muss eine Änderung dann z.B. nach §2 Abs. 1 Z. 10 NÄG glaubhaft (durch z.B. eine psych. Stellungnahme die für soziale Nachteile durch den alten Namen argumentiert) begründet werden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4605/
Anfragesteller/in
Guten Tag, die Antwort auf meine letzte Rückfrage zur Klarstellung ist noch ausständig. Ich bitte um Antwort. Dan…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Namensänderung mit dem 3. Geschlechtseintrag [#4605]
Datum
23. April 2026 09:15
An
Wien
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Antwort auf meine letzte Rückfrage zur Klarstellung ist noch ausständig. Ich bitte um Antwort. Danke! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in