Verordnung nach § 5 Abs. 4 Bundesarchivgesetz und Übernahmemengen
1) Wurde von der Ermächtigung des § 5 Abs. 4 BArchG, durch Verordnung festzulegen, welchen Arten von Schriftgut die Eigenschaft eines Archivgutes offenkundig nicht zukommt, durch Verordnung Gebrauch gemacht? Falls ja: Übermittlung der geltenden Fassung samt aller Vorfassungen und der zugehörigen Begutachtungsunterlagen. Falls nein: nach welchen Kriterien und auf welcher schriftlichen Grundlage bewerten die Dienststellen die Archivwürdigkeit?
2) In welchen Fällen und in welchem Umfang wurde seit 2004 aus Gründen der technischen Möglichkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit von der Anbietungspflicht für elektronisches Schriftgut abgesehen?
3) Menge des seit 2004 aus dem elektronischen Akt des Bundes tatsächlich in das digitale Archiv übernommenen Schriftguts, je Jahr, in Aktenzahl oder Terabyte.
Sämtliche begehrten Informationen liegen als Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vor. Soweit ein Zusammenstellungsaufwand entsteht, verweise ich auf EGMR 28.11.2013, 39534/07, wonach eine durch die eigene Praxis der Stelle verursachte Beschaffungsschwierigkeit keinen Verweigerungsgrund darstellt.
Treffen Geheimhaltungsgründe nur auf Teile zu, beantrage ich gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 2 IFG Zugang zum verbleibenden Teil, erforderlichenfalls aggregiert oder geschwärzt, und ersuche um positionsweise Begründung jeder Nichterteilung.
Sollte eine Information nicht vorliegen, ersuche ich um ausdrückliche Feststellung dieses Umstands unter Angabe der Position sowie um Mitteilung, ob und in welcher Form entsprechende Aufzeichnungen geführt werden.
Dieses Begehren betrifft nicht Privatinteressen; ich mache das Recht nach Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC geltend und beantrage gemäß § 10 Abs. 2 IFG, von einer Anhörung und Verständigung Betroffener abzusehen, soweit dies nach diesen Bestimmungen geboten ist.
Um elektronische Übermittlung in maschinenlesbarem Format wird ersucht. Auf die Gebührenfreiheit nach § 12 IFG wird hingewiesen. Ich ersuche um Bestätigung des Einlangens unter Angabe der Geschäftszahl.
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Datum7. August 2026
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4. September 2026
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