Informationsbegehren gemäß § 7 IFG — biometrische Referenzdatenbank: Bestand, Zugänge, Löschungen

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

1) Anzahl der zum 31.12. der Jahre 2020 bis 2025 in der biometrischen Referenz- beziehungsweise Gesichtsdatenbank gespeicherten Personen sowie die Anzahl der je Jahr neu hinzugefügten und der je Jahr gelöschten Datensätze.
2) Anzahl der zum 31.12.2025 gespeicherten Datensätze, die Personen betreffen, deren zugrunde liegendes Strafverfahren mit Freispruch, Einstellung oder Zurücklegung der Anzeige endete, sowie die Rechtsgrundlage und die Löschfrist für die Speicherung solcher Datensätze.
3) Anzahl der Abfragen im biometrischen Gesichtsabgleich je Jahr 2020 bis 2025, gegliedert nach Deliktsgruppe, sowie die Anzahl der Treffer und die Anzahl der nachträglich als unzutreffend erkannten Treffer.

Sämtliche begehrten Informationen liegen als Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vor. Soweit ein Zusammenstellungsaufwand entsteht, verweise ich auf EGMR 28.11.2013, 39534/07, wonach eine durch die eigene Praxis der Stelle verursachte Beschaffungsschwierigkeit keinen Verweigerungsgrund darstellt.
Treffen Geheimhaltungsgründe nur auf Teile zu, beantrage ich gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 2 IFG Zugang zum verbleibenden Teil, erforderlichenfalls aggregiert oder geschwärzt, und ersuche um positionsweise Begründung jeder Nichterteilung. Insbesondere sind die begehrten Bestands- und Abfragezahlen aggregierte Größen und kein Ermittlungsgeheimnis; eine Pauschalabweisung unter Berufung auf Strafverfolgung oder nationale Sicherheit wäre unzulässig.

Sollte eine Information nicht vorliegen, ersuche ich um ausdrückliche Feststellung dieses Umstands unter Angabe der Position sowie um Mitteilung, ob und in welcher Form entsprechende Aufzeichnungen geführt werden.
Dieses Begehren betrifft nicht Privatinteressen; ich mache das Recht nach Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC geltend und beantrage gemäß § 10 Abs. 2 IFG, von einer Anhörung und Verständigung Betroffener abzusehen, soweit dies nach diesen Bestimmungen geboten ist.
Um elektronische Übermittlung in maschinenlesbarem Format (Tabellen als XLSX oder CSV, Dokumente als durchsuchbares PDF) wird ersucht. Auf die Gebührenfreiheit nach § 12 IFG wird hingewiesen. Ich ersuche um Bestätigung des Einlangens unter Angabe der Geschäftszahl.

Warte auf Antwort

  • Datum
    7. August 2026
  • Frist
    4. September 2026
  • Ein:e Follower:in
Paul Rainer
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Paul Rainer
Betreff
Informationsbegehren gemäß § 7 IFG — biometrische Referenzdatenbank: Bestand, Zugänge, Löschungen [#5175]
Datum
7. August 2026 15:39
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
1) Anzahl der zum 31.12. der Jahre 2020 bis 2025 in der biometrischen Referenz- beziehungsweise Gesichtsdatenbank gespeicherten Personen sowie die Anzahl der je Jahr neu hinzugefügten und der je Jahr gelöschten Datensätze. 2) Anzahl der zum 31.12.2025 gespeicherten Datensätze, die Personen betreffen, deren zugrunde liegendes Strafverfahren mit Freispruch, Einstellung oder Zurücklegung der Anzeige endete, sowie die Rechtsgrundlage und die Löschfrist für die Speicherung solcher Datensätze. 3) Anzahl der Abfragen im biometrischen Gesichtsabgleich je Jahr 2020 bis 2025, gegliedert nach Deliktsgruppe, sowie die Anzahl der Treffer und die Anzahl der nachträglich als unzutreffend erkannten Treffer. Sämtliche begehrten Informationen liegen als Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vor. Soweit ein Zusammenstellungsaufwand entsteht, verweise ich auf EGMR 28.11.2013, 39534/07, wonach eine durch die eigene Praxis der Stelle verursachte Beschaffungsschwierigkeit keinen Verweigerungsgrund darstellt. Treffen Geheimhaltungsgründe nur auf Teile zu, beantrage ich gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 2 IFG Zugang zum verbleibenden Teil, erforderlichenfalls aggregiert oder geschwärzt, und ersuche um positionsweise Begründung jeder Nichterteilung. Insbesondere sind die begehrten Bestands- und Abfragezahlen aggregierte Größen und kein Ermittlungsgeheimnis; eine Pauschalabweisung unter Berufung auf Strafverfolgung oder nationale Sicherheit wäre unzulässig. Sollte eine Information nicht vorliegen, ersuche ich um ausdrückliche Feststellung dieses Umstands unter Angabe der Position sowie um Mitteilung, ob und in welcher Form entsprechende Aufzeichnungen geführt werden. Dieses Begehren betrifft nicht Privatinteressen; ich mache das Recht nach Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC geltend und beantrage gemäß § 10 Abs. 2 IFG, von einer Anhörung und Verständigung Betroffener abzusehen, soweit dies nach diesen Bestimmungen geboten ist. Um elektronische Übermittlung in maschinenlesbarem Format (Tabellen als XLSX oder CSV, Dokumente als durchsuchbares PDF) wird ersucht. Auf die Gebührenfreiheit nach § 12 IFG wird hingewiesen. Ich ersuche um Bestätigung des Einlangens unter Angabe der Geschäftszahl.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Paul Rainer Anfragenr: 5175 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5175/ Postanschrift Paul Rainer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Paul Rainer