Informationsbegehren gemäß § 7 ff IFG – Akkreditierungsfragen

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit stelle ich ein Informationsbegehren gemäß § 7 ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und ersuche um Zugang zu folgenden Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten:

1. Jenes Thesenpapier des BMEIA zum Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend die Zulässigkeit der Auslieferung von Dmytro Firtasch, das der Austria Presse Agentur im Februar 2026 auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zur Verfügung gestellt wurde. Da dieses Dokument bereits nach dem IFG herausgegeben wurde, gehe ich von einer unmittelbaren Erteilbarkeit aus.

2. Die im Juni und Juli 2021 dem BMEIA übermittelten Noten der Botschaft bzw. der Ständigen Vertretung der Republik Belarus, mit denen Dmytro Firtasch zum Berater der Ständigen Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien erklärt wurde, samt der jeweiligen Antwortnoten des BMEIA.

3. Sämtliche Korrespondenz zwischen dem BMEIA und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend den Status bzw. die Akkreditierung von Dmytro Firtasch im Zeitraum 1.6.2021 bis 31.3.2026.

4. Sämtliche Aufzeichnungen zur Entscheidung, Dmytro Firtasch keine formale Akkreditierung und keinen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, einschließlich der Stellungnahme des Ressorts aus Oktober 2023 sowie der zugehörigen internen Vermerke und Rechtsansichten.

5. Sämtliche Korrespondenz zwischen dem BMEIA und dem Bundesministerium für Justiz betreffend die Frage eines Verzichts auf Immunität bzw. betreffend den Status von Dmytro Firtasch, im Zeitraum 1.6.2021 bis 31.3.2026.

6. Die geltenden internen Erlässe, Weisungen, Leitlinien oder Handbücher des BMEIA über das Verfahren und die Kriterien der Akkreditierung von Beratern und sonstigen nichtdiplomatischen Mitarbeitern Ständiger Vertretungen bei den in Wien ansässigen internationalen Organisationen sowie über die Ausstellung von Legitimationskarten.

7. Die Anzahl der Fälle, in denen das BMEIA seit 1.1.2015 die Akkreditierung einer von einer Ständigen Vertretung notifizierten Person abgelehnt oder eine Legitimationskarte verweigert hat, aufgeschlüsselt nach Jahren. Sofern dazu eine Aufzeichnung besteht, ersuche ich zusätzlich um eine Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen.

Zur Form: Ich ersuche um elektronische Übermittlung in maschinenlesbarer Form.

Sollten einzelne Informationen ganz oder teilweise einem Geheimhaltungsgrund unterliegen, ersuche ich ausdrücklich um Teilzugang unter Schwärzung der betroffenen Stellen. Insbesondere zu Punkt 6 und 7 sehe ich keine personenbezogenen Interessen Dritter berührt.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Österreich diplomatische Immunität entsteht, ist seit den Gerichtsentscheidungen der Jahre 2024 bis 2026 Gegenstand einer intensiven öffentlichen Debatte. Ich ersuche, dieses öffentliche Interesse bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Die einzelnen Punkte sind voneinander unabhängig und können getrennt erledigt werden. Sollte ein Punkt aus Ihrer Sicht zu weit gefasst sein, ersuche ich um kurze Rückmeldung zur Präzisierung.

Mit freundlichen Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    16. August 2026
  • Frist
    13. September 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit stelle ich ein Informationsbegehren gemäß § 7 ff Informationsfreiheitsgesetz…
An Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Informationsbegehren gemäß § 7 ff IFG – Akkreditierungsfragen [#5197]
Datum
16. August 2026 10:09
An
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit stelle ich ein Informationsbegehren gemäß § 7 ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und ersuche um Zugang zu folgenden Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: 1. Jenes Thesenpapier des BMEIA zum Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend die Zulässigkeit der Auslieferung von Dmytro Firtasch, das der Austria Presse Agentur im Februar 2026 auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zur Verfügung gestellt wurde. Da dieses Dokument bereits nach dem IFG herausgegeben wurde, gehe ich von einer unmittelbaren Erteilbarkeit aus. 2. Die im Juni und Juli 2021 dem BMEIA übermittelten Noten der Botschaft bzw. der Ständigen Vertretung der Republik Belarus, mit denen Dmytro Firtasch zum Berater der Ständigen Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien erklärt wurde, samt der jeweiligen Antwortnoten des BMEIA. 3. Sämtliche Korrespondenz zwischen dem BMEIA und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend den Status bzw. die Akkreditierung von Dmytro Firtasch im Zeitraum 1.6.2021 bis 31.3.2026. 4. Sämtliche Aufzeichnungen zur Entscheidung, Dmytro Firtasch keine formale Akkreditierung und keinen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, einschließlich der Stellungnahme des Ressorts aus Oktober 2023 sowie der zugehörigen internen Vermerke und Rechtsansichten. 5. Sämtliche Korrespondenz zwischen dem BMEIA und dem Bundesministerium für Justiz betreffend die Frage eines Verzichts auf Immunität bzw. betreffend den Status von Dmytro Firtasch, im Zeitraum 1.6.2021 bis 31.3.2026. 6. Die geltenden internen Erlässe, Weisungen, Leitlinien oder Handbücher des BMEIA über das Verfahren und die Kriterien der Akkreditierung von Beratern und sonstigen nichtdiplomatischen Mitarbeitern Ständiger Vertretungen bei den in Wien ansässigen internationalen Organisationen sowie über die Ausstellung von Legitimationskarten. 7. Die Anzahl der Fälle, in denen das BMEIA seit 1.1.2015 die Akkreditierung einer von einer Ständigen Vertretung notifizierten Person abgelehnt oder eine Legitimationskarte verweigert hat, aufgeschlüsselt nach Jahren. Sofern dazu eine Aufzeichnung besteht, ersuche ich zusätzlich um eine Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen. Zur Form: Ich ersuche um elektronische Übermittlung in maschinenlesbarer Form. Sollten einzelne Informationen ganz oder teilweise einem Geheimhaltungsgrund unterliegen, ersuche ich ausdrücklich um Teilzugang unter Schwärzung der betroffenen Stellen. Insbesondere zu Punkt 6 und 7 sehe ich keine personenbezogenen Interessen Dritter berührt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Österreich diplomatische Immunität entsteht, ist seit den Gerichtsentscheidungen der Jahre 2024 bis 2026 Gegenstand einer intensiven öffentlichen Debatte. Ich ersuche, dieses öffentliche Interesse bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die einzelnen Punkte sind voneinander unabhängig und können getrennt erledigt werden. Sollte ein Punkt aus Ihrer Sicht zu weit gefasst sein, ersuche ich um kurze Rückmeldung zur Präzisierung. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5197 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5197/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>