IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aufklärung über die Kosten, die dem Steuerzahler durch die Prüfungen der Höheren Technischen Lehranstalten in Kärnten (HTL) durch die Innenrevision der BMB im Zeitraum 2010 bis 2025 entstanden sind.

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sachverhalt und Begründung: Als aufmerksamer Zuhörer verfolgte ich zwischen Februar 2019 und August 2024 die öffentlichen Verhandlungstermine in den Mobbing- und Abberufungsverfahren ehemaliger Lehrer der HTL Ferlach vor dem Arbeitsgericht Graz (u.a. GZ: 34 Cga 42/18 d).
In diesen Verfahren wurde durch die Vertreter der Republik Österreich (Finanzprokuratur, namentlich Dr. Ziehensack) sowie durch die Rechtsvertretung der Nebenintervenientin (Direktorin Mag. Bergmoser) unter Anwesenheit sachkundiger Personen der Bildungsdirektion Kärnten seien durch die „Innenrevision des BMB“ objektiv geprüft worden. Auf Basis dieser Darstellung ging das Hohe Gericht – dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend – davon aus, dass ein oder mehrere offizielle Revisionsberichte nach den strengen Standards der RO-BMB 2016 (Unabhängigkeit, Objektivität) vorliegt bzw. vorliegen.

Ich ersuche um Auskunft zu folgenden Punkten:
1. Anzahl aller Prüfungen der höheren Schulen Kärntens durch die Innenrevision des BMB im Zeitraum 2010 bis 2025: Herausgabe von Titel, Prüfungsauftrag, Auftraggeber, Anzahl der BMB internen und BMB extenen Prüfer, Prüfungsergebnis, Kostenstelle und die verrechneten Kosten aller Prüfungen.

2. Im Speziellen zu der vor dem Gericht genannten Prüfung der HTL Ferlach durch das „ad hoc Team Fröhlich“ zur Prüfung der Unbefangenheit externer Prüfteammitglieder: Herausgabe aller Protokolle zur Überprüfung der Unbefangenheit externer Prüfteammitglieder. Beantwortung der Fragen: Wer wurde geprüft. Was wurde geprüft. Bewertung des Prüfungsergebnisses.

Öffentliches Interesse (§ 6 Abs. 2 IFG): In Zeiten beschränkter Budgets besteht ein überragendes öffentliches Interesse an der Verwendung von Steuergeldern. Insbesondere im Bildungsbereich spielt der Einsatz der Finanzmittel eine besondere Rolle, da diese über die Bildung der Schüler als Multiplikatoren eine strategische, volkswirtschaftliche Rolle zur Resilienz des österreichischen Volkes der Zukunft bilden. So ist die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel für Unterricht, Werbung, Unterrichtsmittel und sonstige Kosten im Verhältnis zu den Aufwendungen für die Kontrolle der inneren Prozesse (durch die Innenrevision) von besonderer Bedeutung.
Da die Prüfung der HTL Ferlach durch das „ad hoc Prüfteam Fröhlich“ eine Besonderheit darstellt (Verwendung in arbeitsgerichtlichen Prozessen) und dieser Bericht öffentlich nicht zugänglich ist, liegt das Interesse des Steuerzahlers am Nachweis der (rechts)wissenschaftlichen Vorgehensweise der Prüfung als vertrauensbildende Maßnahme in die Institution Schule.
Antrag auf Bescheiderlassung: Im Falle einer Verweigerung der Auskunft (etwa unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis der Finanzprokuratur, welches bei einer objektiven Täuschung über Tatsachen nicht greifen kann) beantrage ich die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.

Warte auf Antwort

  • Datum
    20. August 2026
  • Frist
    17. September 2026
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Bildung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
IFG-Antrag gemäß §§ 7 ff IFG – Aufklärung über die Kosten, die dem Steuerzahler durch die Prüfungen der Höheren Technischen Lehranstalten in Kärnten (HTL) durch die Innenrevision der BMB im Zeitraum 2010 bis 2025 entstanden sind. [#5211]
Datum
20. August 2026 17:26
An
Bundesministerium für Bildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Sachverhalt und Begründung: Als aufmerksamer Zuhörer verfolgte ich zwischen Februar 2019 und August 2024 die öffentlichen Verhandlungstermine in den Mobbing- und Abberufungsverfahren ehemaliger Lehrer der HTL Ferlach vor dem Arbeitsgericht Graz (u.a. GZ: 34 Cga 42/18 d). In diesen Verfahren wurde durch die Vertreter der Republik Österreich (Finanzprokuratur, namentlich Dr. Ziehensack) sowie durch die Rechtsvertretung der Nebenintervenientin (Direktorin Mag. Bergmoser) unter Anwesenheit sachkundiger Personen der Bildungsdirektion Kärnten seien durch die „Innenrevision des BMB“ objektiv geprüft worden. Auf Basis dieser Darstellung ging das Hohe Gericht – dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend – davon aus, dass ein oder mehrere offizielle Revisionsberichte nach den strengen Standards der RO-BMB 2016 (Unabhängigkeit, Objektivität) vorliegt bzw. vorliegen. Ich ersuche um Auskunft zu folgenden Punkten: 1. Anzahl aller Prüfungen der höheren Schulen Kärntens durch die Innenrevision des BMB im Zeitraum 2010 bis 2025: Herausgabe von Titel, Prüfungsauftrag, Auftraggeber, Anzahl der BMB internen und BMB extenen Prüfer, Prüfungsergebnis, Kostenstelle und die verrechneten Kosten aller Prüfungen. 2. Im Speziellen zu der vor dem Gericht genannten Prüfung der HTL Ferlach durch das „ad hoc Team Fröhlich“ zur Prüfung der Unbefangenheit externer Prüfteammitglieder: Herausgabe aller Protokolle zur Überprüfung der Unbefangenheit externer Prüfteammitglieder. Beantwortung der Fragen: Wer wurde geprüft. Was wurde geprüft. Bewertung des Prüfungsergebnisses. Öffentliches Interesse (§ 6 Abs. 2 IFG): In Zeiten beschränkter Budgets besteht ein überragendes öffentliches Interesse an der Verwendung von Steuergeldern. Insbesondere im Bildungsbereich spielt der Einsatz der Finanzmittel eine besondere Rolle, da diese über die Bildung der Schüler als Multiplikatoren eine strategische, volkswirtschaftliche Rolle zur Resilienz des österreichischen Volkes der Zukunft bilden. So ist die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel für Unterricht, Werbung, Unterrichtsmittel und sonstige Kosten im Verhältnis zu den Aufwendungen für die Kontrolle der inneren Prozesse (durch die Innenrevision) von besonderer Bedeutung. Da die Prüfung der HTL Ferlach durch das „ad hoc Prüfteam Fröhlich“ eine Besonderheit darstellt (Verwendung in arbeitsgerichtlichen Prozessen) und dieser Bericht öffentlich nicht zugänglich ist, liegt das Interesse des Steuerzahlers am Nachweis der (rechts)wissenschaftlichen Vorgehensweise der Prüfung als vertrauensbildende Maßnahme in die Institution Schule. Antrag auf Bescheiderlassung: Im Falle einer Verweigerung der Auskunft (etwa unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis der Finanzprokuratur, welches bei einer objektiven Täuschung über Tatsachen nicht greifen kann) beantrage ich die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5211/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in