Akademieförderung 2016

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Wiener Auskunftspflichtsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

1) Wieviele Mittel sind 2016 für die Förderung von Partei-Akademien ("Akademieförderung") vorgesehen?

2) Welchen Förder-Betrag werden die jeweiligen Institute der im Gemeinderat/Landtag vertretenen Parteien voraussichtlich erhalten?

3) Unter welchem Titel sind diese Mittel im Budget verbucht, bzw. aus welchem Budget-Titel kommen sie?

Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.

Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Januar 2016
  • Frist
    8. März 2016
  • 0 Follower:innen
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung fol…
An Wien Details
Von
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Betreff
Akademieförderung 2016 [#541]
Datum
12. Januar 2016 11:24
An
Wien
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft: 1) Wieviele Mittel sind 2016 für die Förderung von Partei-Akademien ("Akademieförderung") vorgesehen? 2) Welchen Förder-Betrag werden die jeweiligen Institute der im Gemeinderat/Landtag vertretenen Parteien voraussichtlich erhalten? 3) Unter welchem Titel sind diese Mittel im Budget verbucht, bzw. aus welchem Budget-Titel kommen sie? Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Vielen Dank, Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Huter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mathias Huter << Adresse entfernt >>
Auskunftsersuchen gem. Wiener Auskunftspflichtgesetz betreffend Parteienförderung und "Akademieförderung" [Mittels…
Von
Wien
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsersuchen gem. Wiener Auskunftspflichtgesetz betreffend Parteienförderung und "Akademieförderung"
Datum
2. Februar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
stadt-wien-parteienforderung-jan-2016_1.pdf
2,9 MB
[Mittels Texterkennungssoftware aus dem Antwortschreiben extrahiert, bitte mit der Original-Antwort oben abgleichen. Die Antwort bezieht sich auch auf diese Anfrage: https://fragdenstaat.at/a/489] Wien, 02.02.2016 Auskunftsersuchen gern. Wiener Auskunftspflichtgesetz betreffend Parteienförderung und „Akademieförderung" Sehr geehrter Herr H! Bezug nehmend auf Ihre an den Herrn Bürgermeister Dr. Häupl gerichteten Informationsersuchen vom 11. bzw. 12. Jänner 2016, welche u.a. der gefertigten Abteilung zur weiteren Bearbeitung hinsichtlich der seitens der Finanzverwaltung wahrzunehmenden Aufgaben übermittelt wurden, erlauben wir uns wie folgt mitzuteilen: Wiewohl die Anzahl (derzeit 25) der auf der Homepage www.fraqdenstaat.at veröffentlichten Anfragen betreffend Parteienförderung an div. Adressaten seitens ihrer Organisation den Anschein von Mutwilligkeit erweckt (und eine Auskunft gemäß § 1 Abs. 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz somit nicht zu erteilen wäre) und bei aller gebotenen Transparenz von Verwaltungshandlungen rechtliche Grenzen dort zu beachten bleiben, wo die österreichischen Gesetze angesichts schutzwürdiger Interessen eine Geheimhaltung normieren (Stichwort Amtsgeheimnis und Datenschutz) ist es der Wiener Stadtverwaltung aus Gründen der höchstmöglichen Transparenz ein besonderes Anliegen den Wünschen der Bewohner der Stadt Wien nachzukommen und alle nötigen Informationen zu erteilen. Aus diesem Grunde haben wir Ihnen nachstehend diverse Links zusammengestellt bzw. Anlagen beigefügt, aus denen sich die aktuellen bzw. sz. Zahlen betreffend Parteienförderung und der sogenannten „Akademieförderung" ergeben und ersuchen um Verständnis, dass im Hinblick auf die mannigfachen Aufgaben der Stadtverwaltung und die auch von den Bürgerinnen und Bürgern stets geforderte sparsame und effiziente Verwaltung diese Vorgangsweise erforderlich macht. https://www.wien.qv.at/politik/wahlen/g… (Wahlergebnisse) Anlage 1 (Parteienförderung 2005 und 2006 inkl. ,,Akademieförderung") Anlage 2 (Parteienförderung 2007 bis 2012 inkl. ,,Akademieförderung") https://www.wien.gv.at/recht/landesrech… (Parteienförderung ab 2013) Hinsichtlich der ab 2016 bestehenden Förderungsmöglichkeit der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien in Wien ("Akademieförderung neu") darf auf Anlage 3 und 4 (Überstundensätze) sowie nachstehenden Link verwiesen werden: http://www.gdg-kmsfb-fsg.at/younion/fil… --- Anhang: An den Gemeinderatsausschuß Finanzen, Wirtschaftspolitik, Wiener Stadtwerke Wien, 4.9.1992 Gemeinderatsausschuß Finanzen, \t\Ji~3ch~H~poi;tik V:1:.:n3r Stadtwerke Stadtsenat und Gemeinderat I) Die dzt. in zahlreichen GemeinderatsbeschlilsseiJ ge,regel te Parteienförderung der in den Bezirksvertretungen und imGemeinderat vertretenen politischen Parteien soll nunmehr in einem neuen Beschluß zusammengefaßt und den heutigen Gegebenheiten angepaßt werden. Al:) 1.10.1992 soll daher die Parteienförderung wie folgt gestaltet werden: 1) Förderung der in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien: s 35,-- je wahlberechtigten zur Bezirksvertretung; Aufteilung auf die in der Bezirksvertretung vertretenen Parteien nach dem Prozentschlüssel der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Wählerstimmen 2) Förderung der im Gemeinderat vertretenen Parteien a) Mandatare S 100,-- je wahlberechtigten zur Gemeinderatswahl; Aufteilung auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien nach dem Prozentschlüssel der für die jeweilige Partei abgegebenen gil1tigen Wählerstimmen b) Förderung für Bildungseinrichtungen s 10,000.000,--, Aufteilung auf die Parteien mit einem 10 %igen Sockelbetrag zu gleichen Teilen, Rest im Verhältnis der für die Parteien abgegebenen gültigen Wählerstimmen. c) Förderung für Öffentlichkeitsarbeit und PUblikationstätigkeit s 1s,ooo.ooo,--, Aufteilung auf die Parteien mit einem 10 %igen Sockelbetrag zu gleichen Teilen, Rest im Verhältnis der für die Parteien abgegebenen gültigen Wählerstimmen. d) Förderung der Infrastruktur s s1,ooo.ooo,--, Aufteilung auf die Parteien mit einem 10 %igen Sockelbetrag zu gleichen Teilen, Rest im Verhältnis der für die Parteien abgegebenen gültigen Wählerstimmen. - 3 - Diese Förderungsbeträge werden jährlich wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex 1986 oder mit einem an seine stelle tretenden Index, wobei jeweils der Jahresdurchschnittswert des Index für das zweitvorangegangene Jahr heranzuziehen ist, erstmals somit zum 1.1.1993 dez Jahresdurchschnittswert 1991. c: Der Magistrat wird ermächtigt, diese Förderungen abzuwickeln und die jeweiligen Förderungsbeiträge gegen entsprechende Antragstellung durch die Parteien auszubezahlen. Die Antragstellung hat jeweils bis Ende März des laufenden Jahres unter Angabe einer Bankverbindung mit Kontonummer zu erfolgen. Neuwahlergebnisse sind vom Magistrat bei der Bemessung der Förderungsbeiträge erst in dem dem Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen. Für die Bedeckung der Förderungen unter den Punkten 1 und 2a-c ist auf HHSt. 1/0600/757, für den Betrag der Förderung unter Punkt 2d auf HHSt. 1/0600/777 in den jeweiligen Voranschlägen vorsorge zu treffen. Mit dieser Neuregelung werden die bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse über die verschiedenen Parteiförderungen (zuletzt für Bezirksvertretungen vorn 22.2.1985, Pr.z. 600, für Mandatare vom 23.11.1989, Pr.z. 3423, fUr Bildungseinrichtungen vorn 10.12.1979 Pr.Z. 3784, für Öffentlichkeitsarbeit und PUblikationstätigkeit vom 23.9.1982, Pr.z. 2692, für Parteilokale und Lokale für Jugendarbeit (jetzt Infrastruktur) vom 14.12.1990, Pr.z. 3716) außer Kraft gesetzt, mit der Maßgabe, daß sie für die entsprechenden Abrechnungen der auf Grund der bisherigen Förderungsbeschlüsse bis 31.12.1992 ausbezahlten Beträge noch Anwendung zu finden haben. Elage 2 Beschluss- (Resolutions} Antrag Der Gemeinderatsbeschluss vom 30.9.1992, Prz 3142 über die Förderung von in den Bezirksvertretungen und im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 wie folgt abgeändert: 1) Förderung der in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien: Anstelle des Schillingbetrages im ersten Satz tritt € 3,75 MAGISTRATSDIREKTION DER STADT WIEN 2) Förderung der irn Gemeinderat vertretenen Parteien: a) Mandatarlnnen: Anstelle des Schit!ingbetrages im ersten Satz tritt "11,-". b) Förderung für Bildungseinrichtungen: Amtelle des Schillingbetrages Im ersten Satz tritt " €1,200.000,-" c} Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit: Anstelle von Schi!lingbetrages im ersten Sau tritt "€ 1,600.000,-". d) Förderung der Infrastruktur: Anstelle des Schillingbetrages im ersten Satz tritt "€ 5,000.000,-". Diese Förderungsbeträge werden jährlich wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex 2005 oder mit einem an seine Stelle tretenden Index, wobei jeweils der Jahresdurcbschnitt des Index für das zweitvorangegangene Jahr heranzuziehen Ist, erstmals somit zum 1.1.2008 der Jahresdurchschnitt 2006. Der Magistrat wird ermächtigt, die aliquote Mehrleistung für 2007 gegen entsprechende Antragstellung durch die politischen Parteien, die bis 31. August 2007 unter Angabe einer Bankverbindung und Kontonummer zu erfolgen hat, anzuweisen. In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmrg Verlangt. _ ~ Wien, 25.5.2007 Beschluss- (Resolutions-) Antrag ~ der Gemeinderätinnen Christian Oxonitsch, Heinz Vettermann (SPÖ), David Ellensohn (GRÜNE), Dominik Nepp (FPÖ) und Mag. Manfred Juraczka (ÖVP) zu Post 22 betreffend die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien, eingebracht in der Sitzung des Wiener Gemeinderates am 16.12.2015 Die staatsbürgerliche Bildungsarbeit wurde bislang in Wien durch die politischen Parteien abgewickelt. Die Reform der Parteienförderung in Österreich und in Wien bietet die Chance für einen Reformschritt auch in diesem Bereich: die staatsbürgerliche Bildungsarbeit soll in Wien künftig nicht mehr im Rahmen der Parteienförderung erfolgen, sondern davon getrennt und transparent - nach dem bewährten Modell der Förderung von Akademien auf Bundesebene. Es soll damit ein klares Signal gesetzt werden, wie wichtig staatsbürgerliche Bildungsarbeit für das Funktionieren unserer Demokratie ist. Die gefertigten Gemeinderätinnen stellen daher gemäß § 27 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien folgenden Beschluss- (Resolutions) Antrag Der Wiener Gemeinderat beschließt: Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien § 1. ( 1) Die Stadt Wien als Trägerin von Privatrechten hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der Parteien durch Zuwendungen an gemeinnützige Rechtsträger- im folgenden Rechtsträger genannt - zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein; 2. der Rechtsträger muss in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche zusammenhänge auf Ebene von Stadt und Land Wien unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Veranstaltungen, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen; 3. der Rechtsträger muss von einer mit mindestens drei Gemeinderäten bzw. Gemeinderätinnen (Klubstärke gemäß § 18 der Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBI. Nr. 28/1968 in der Fassung, LGBI. Nr. 50/2013) in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein; 4. der Rechtsträger muss nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 118/2015, entsprechen; 5. die Satzung des Rechtsträgers muss Bestimmungen darüber enthalten, dass der Jahresabschluss und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüferin (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG , BGBI. 1 Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 46/2014 auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen ist. (2) Hat eine in den Gemeinderat gewählte Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden. § 2. (1) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen. Der dafür erforderliche Antrag ist jeweils bis 31. Jänner des Förderjahres an den Magistrat zu stellen. Im Jahr der Beschlussfassung der Rechtsgrundlage der Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit ist der Antrag bis zum 31. März des Förderjahres zu stellen. (2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien der Verwendungsgruppe A/Vll/4 sowie eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 3 der Besoldungsordnung 1994 - 80 1994, LGBI. Nr. 55/1994, in der Fassung LGBI. Nr. 28/2015 und einer monatlichen Überstundenvergütung für 30 Tagüberstunden an Werktagen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Gemeinderat bzw. jede Gemeinderätin der in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 30 vH des Jahresbruttobezuges eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 3 80 1994 und einer monatlichen Überstundenvergütung für 30 Tagüberstunden an Werktagen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. (3) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 20 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. (4) Der Rechtsträger darf zugewendete Förderungsmittel auch für den Erwerb, die Erhaltung und Erneuerung von unbeweglichem Vermögen verwenden, wenn dieses für Zwecke der staatsbürgerlichen Bildung dient. Der Rechtsträger darf zugewendete Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen dient. Der Rechtsträger darf zugewendete Förderungsmittel auch zur Bildung von dem Förderungszweck gewidmeten Rücklagen verwenden. Rücklagen sind entsprechend auszuweisen. (5) Der Grundbetrag, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen, bis zum 31. März des Förderjahres auszuzahlen. Im Jahr der Beschlussfassung der Rechtsgrundlage der Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit sind die Förderungsmittel, sofern der Antrag erst nach dem 31. Jänner des Förderjahres gestellt wurde, bis spätestens 30. Juni des Förderjahres auszuzahlen. § 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit förderungswürdig im Sinne des § 1 ist, obliegt dem Magistrat. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt eine Benennung (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bzw. 1 Abs. 2) des Rechtsträgers durch die in Betracht kommende in den Gemeinderat gewählte Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Kalenderjahr bewilligt werden. § 4. (1) Die Stadt Wien darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich . diese anlässlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) verpflichten, bis spätestens 31. Mai jeden Jahres dem Stadtrechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Beschlusses erhaltenen Förderungsmittel zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die erstmalige Vorlage hat bis 31. Mai 2017 für das Kalenderjahr 2016 zu erfolgen. Abschriften des Berichtes an den Stadtrechnungshof sind dem Magistrat vorzulegen. (2) Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger neben den Zuwendungen nach diesem Beschluss über Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen, so sind Förderungen auf Grund dieses Beschlusses davon abhängig zu machen, dass der Rechtsträger über die Verwendung der sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung führt; auf diese Mittel sind die für gemeinnützige Rechtsträger geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (3) Die Stadt Wien hat satzungswidrig oder beschlusswidrig verwendete Förderungsmittel, nach entsprechender Feststellung durch den Magistrat, von dem in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen. Vorher ist dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 8 Wochen ab Feststellung, zu geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass sich der in Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder beschlusswidrig verwendete Förderungsmittel auf Verlangen der Stadt Wien jederzeit, mit 2 vH über der Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig oder beschlusswidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist § 209 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 118/2015 sinngemäß anzuwenden. (4) Es gilt das Verbot von Spenden an politische Parteien von durch die Stadt geförderte Bildungseinrichtungen der Parteien (§ 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBI. 1 Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 84/2013). In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmung verlangt. Wien, 16.12.2015 NEBENGEBÜHRENKATALOG 2015 STAND AM: 1.10.2015 für den Magistrat der Stadt Wien Mehrdienstleistungsvergütungen BEILAGE K 2.) Für Bedienstete der Schemata II und IV a) bei Abgeltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 DO 1994 oder § 11 Abs. 3 Z 2 VBO 1995 Überstundensatz für led in den Dienstklassen Normalstundensatz Uberstunde an Werk- sonstige Überstunde tagen von 6 bis 22 (Normalstundensatz Uhr (Normalstunden- zuzüglich 100 % satz zuzüglich 50 % Sonntags-, Feiertags- Überstundenzu- und Nachtzuschlag) schlag) Euro Euro Euro E/111 9,58 EUR 14,37 EUR 19,16 EUR E1/III 9,98 EUR 14,97 EUR 19,96 EUR D/111 (Gehaltsstufen 1-15) 10,30 EUR 15,45 EUR 20,60 EUR D/111 (Gehaltsstufen 16-20) 12,44 EUR 18,66 EUR 24,88 EUR D1/III (Gehaltsstufen 1-15) 10,58 EUR 15,87 EUR 21,16 EUR D1 /III (Gehaltsstufen 16-20) 12,64 EUR 18,96 EUR 25,28 EUR C/111 (Gehaltsstufen 1-12) 10,74 EUR 16,11 EUR 21,48 EUR B/111 (Gehaltsstufen 1-6) 11,32 EUR 16,98 EUR 22,64 EUR C/111 (Gehaltsstufen 13-20) 13,86 EUR 20,79 EUR 27,72 EUR B/111 (Gehaltsstufen 7 und 8) A/111 (Gehaltsstufen 1 bis 6) IV B/111 (Gehaltsstufen 9-20) 16,74 EUR 25,11 EUR 33,48 EUR A/111 (Gehaltsstufen 7 und 8) V A/111 (Gehaltsstufen 9-20) 19,94 EUR 29,91 EUR 39,88 EUR VI VII 25,36 EUR 38,04 EUR 50,72 EUR VIII 33,94 EUR 50,91 EUR 67,88 EUR IX 44,00 EUR 66,00 EUR 88,00 EUR b) Bei Abgeltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 3 DO 1994 oder § 11 Abs. 3 Z 3 VBO 1995 gebührt nur der Überstundenzuschlag bzw. der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlag.