Gratisspinde an Bundesschulen in der Steiermark

Der LSR-Steiermark verbreitet 2008 den Hinweis „Weiters ist das Vermieten von Spind- und Garderobenplätzen unzulässig, da für Anlagen dieser Art der Schulerhalter zu sorgen hat.“, es wird daher um folg. Auskünfte gebeten:

1.) Muss tatsächlich jeder, in der Steiermark eine Bundesschule besuchenden Person, unentgeltlich ein versperrbarer Spind zur Verfügung gestellt werden?
2.) Welche Disziplinarmaßnahmen zieht die Missachtung dieser Gratisspind-Pflicht (zB wegen fehlender finanzieller Mittel) nach sich?
3.) Welche Größe (Breite x Höhe x Tiefe) muss dieser Gratisspind haben, mit wie vielen Kleiderhaken muss er ausgestattet und wie versperrbar sein?
4.) Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Gratisspind-Pflicht expressis verbis, wo und wie ist diese vom „einfachen Volk“ einsehbar?
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http://www.elternmitwirkung.at/images/D…

Ergebnis der Anfrage

Haben Sie die Informationen, die Sie erfragt haben, erhalten?

Ja, aber erst NACH DIREKTER Kontaktaufnahme mit dem LSR!

Was haben Sie erfahren?

1.) Dass beim „Amt der Stmk. Landesregierung“ hinsichtlich Bundesschulen [in der Steiermark!] keine Zuständigkeit besteht!
2.) Dass eine „interne“ Weiterleitung an den zuständigen LSR, so wie zB in Niederösterreich [1], in der Steiermark NICHT erfolgt!
3.) Dass es sich bei einem LANDES(!)-Schulrad um eine BUNDES(!)-Einrichtung handelt – auf diese Idee muss man bei so einer IRREFÜHRENDEN Bezeichnung auch erst einmal kommen – und daher das Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes (Auskunftspflichtgesetz) [2] Anwendung findet.
4.) Dass eine GESETZLICHE Verpflichtung, versperrbare Spinde bereitzustellen, NICHT besteht!
5.) Dass es sich bei dem hier [3] nachzulesenden Sachverhalt „In dem mit 25. August [2016] datierten Erlass betont das Ministerium mit Verweis auf die gesetzlich festgeschriebene Schulgeldfreiheit in Österreich, dass Schulen […] SPINDE UNENTGELTLICH BEREITSTELLEN MÜSSEN.“ um eine – dadurch [4] sogar AMTLICH-MINISTERIELL geförderte (!) – APA-Falschmeldung handelt!
6.) Dass ein hier [5] vollmundig behauptetes VERBOT, versperrbare Spinde KOSTENPFLICHTIG anzubieten insofern überhaupt NICHT zu existieren scheint, als es nicht einmal ansatzweise erwähnt wird!
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[1] https://fragdenstaat.at/files/foi/1690/…
[2] https://fragdenstaat.at/gesetz/auskunft…
[3] http://science.apa.at/site/bildung/deta…
[4] https://workupload.com/start/gpVPUNG
[5] https://workupload.com/start/k6Rh2z3

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. September 2016
  • Frist
    18. November 2016
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz die Erte…
An Landesregierung Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gratisspinde an Bundesschulen in der Steiermark [#645]
Datum
23. September 2016 12:49
An
Landesregierung Steiermark
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Der LSR-Steiermark verbreitet 2008 den Hinweis „Weiters ist das Vermieten von Spind- und Garderobenplätzen unzulässig, da für Anlagen dieser Art der Schulerhalter zu sorgen hat.“, es wird daher um folg. Auskünfte gebeten: 1.) Muss tatsächlich jeder, in der Steiermark eine Bundesschule besuchenden Person, unentgeltlich ein versperrbarer Spind zur Verfügung gestellt werden? 2.) Welche Disziplinarmaßnahmen zieht die Missachtung dieser Gratisspind-Pflicht (zB wegen fehlender finanzieller Mittel) nach sich? 3.) Welche Größe (Breite x Höhe x Tiefe) muss dieser Gratisspind haben, mit wie vielen Kleiderhaken muss er ausgestattet und wie versperrbar sein? 4.) Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Gratisspind-Pflicht expressis verbis, wo und wie ist diese vom „einfachen Volk“ einsehbar? ___ * http://www.elternmitwirkung.at/images/Dokumente/420_Schulgeldfreiheit_2008.pdf
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Steiermark
Gratis-Spinde Sehr geehrtAntragsteller/in Hinsichtlich Bundesschulen besteht beim Amt der Stmk. Landesregierung k…
Von
Landesregierung Steiermark
Betreff
Gratis-Spinde
Datum
26. September 2016 12:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Hinsichtlich Bundesschulen besteht beim Amt der Stmk. Landesregierung keine Zuständigkeit; Bundesschulen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, d.h. des Landesschulrates für Steiermark, dem auch Schulerhalterfunktion für die Bundesschulen zukommt. Ich muss Sie daher mit Ihrem Anliegen an den LSR verweisen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Verpflichtende Zurverfügungstellung von Aufbewahrungsmöglichkeiten an Bundesschulen LSR-GZ.: VBu1/32-2016 Sehr ge…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
Verpflichtende Zurverfügungstellung von Aufbewahrungsmöglichkeiten an Bundesschulen
Datum
5. Oktober 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
LSR-GZ.: VBu1/32-2016 Sehr geehrte███████████████████████████, der Landeschulrat für Steiermark bestätigt den Erhalt Ihrer Anfrage betreffend Gratisspinde an Bundesschulen in der Steiermark und teilt dazu mit: Die Auskunft erfolgt gemäß Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes (Auskunftspflichtgesetz), der Landesschulrat ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bildung und somit eine Bundesbehörde. § 1 Auskunftspflichtgesetz normiert, dass die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz bezieht sich auf das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Auskünfte zu verlangen. Zu Ihrer Anfrage konkret: Sie beziehen sich auf einen Erlass des Landesschulrates für Steiermark vom 26.09.2008, LSR-GZ.: ISchu3/40-2008, betreffend Schulgeldfreiheit, der auch einen Hinweis zur Bereitstellung von Spind- und Garderobenplätzen enthält. Aufgrund dieser gesetzlich festgeschriebenen Schulgeldfreiheit gemäß § 5 Schulorganisationsgesetz, wonach der Besuch öffentlicher Schulen unentgeltlich ist, sind die zur Sicherstellung eines lehrplangemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes erforderliche Einrichtung und Ausstattung von Schulen durch den Schulerhalter (bei Bundesschulen der Bund) unentgeltlich beizustellen. Die Verpflichtung des Bundes, als Schulerhalter der Bundesschulen für die entsprechende Ausstattung zu sorgen, ergibt sich in Anlehnung an § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, wonach der Schulerhalter u.a. Ablagemöglichkeiten bereitzustellen hat. Gemäß § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Üblicherweise werden Garderoben mit Haken, fallweise auch diverse Spinde bereitgestellt; eine gesetzliche Verpflichtung, versperrbare Spinde bereitzustellen, besteht nicht. Die Wahl der Aufbewahrungs- und Schließsysteme erfolgt grundsätzlich gemäß den Empfehlungen des Österreichischen Instituts für Schul- und Sportstättenbau („ÖISS Richtlinien für den Schulbau“, www.oeiss.org) und wird projektspezifisch in Zusammenhang mit der Organisationsform der Schule durchgeführt. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Schulerhalter Bund unentgeltlich Aufbewahrungssysteme für SchülerInnen zur Verfügung stellen muss, welche Art von Aufbewahrung für die konkrete Bundesschule gewählt wird, ergibt sich aus den baulichen Gegebenheiten vor Ort, raumplanerischen und budgetären Überlegungen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Verpflichtende Zurverfügungstellung von Aufbewahrungsmöglichkeiten an Bundesschulen Sehr geehrtexxxxxxxxxxxxxxxxxx…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
Verpflichtende Zurverfügungstellung von Aufbewahrungsmöglichkeiten an Bundesschulen
Datum
17. Oktober 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtexxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, wie schon ausgeführt, besteht für die Bundesschulen keine gesetzliche Verpflichtung, Spinde und insbesondere versperrbare Spinde zur Verfügung zu stellen. Die ÖISS Richtlinien für den Schulbau definieren den Begriff „Aufbewahrungs- und Schließsysteme“, geben aber kein bestimmtes System vor, sondern behalten die Wahl dem jeweiligen Schulerhalter vor. Das in der Aussendung verwendete Wort „Spinde“ stellt offensichtlich nur eine sprachliche Unschärfe dar, gemeint sind wohl Garderobensysteme im Allgemeinen. Keinesfalls zulässig ist es jedenfalls, im Falle dass nur versperrbare Spinde an der Bundesschule vorhanden sind, diese kostenpflichtig zu vergeben. Werden versperrbare Spinde kostenpflichtig angeboten, kann die Benutzung nur auf freiwilliger Basis erfolgen und muss ein kostenloses Alternativgarderobensystem für alle, die die Spinde nicht benutzen wollen, vorhanden sein. Mit freundlichen Grüßen