Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im Ortsgebiet „Bad Ischl“
1.) Übermittlung der im Betr. erw. Verordnung (Zl. ADir-1538/1-2014)
2.) Übermittlung jener Informationen, bzw. Unterlagen, wie sie vom Stadtamt Bad Ischl bereits am 6. April 2016 dem LVwG Oberösterreich übermittelt wurden, da sie ja als Basis für den Beschluss vom 27.03.2014 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl dienten (und daher in der erbetenen Zusammenstellung bereits vorliegen).
3.) Der hier* sichtbare Fußballplatz soll sich innerhalb der Ortstafeln und somit im Orts-, bzw. Stadtgebiet) von Bad Ischl** befinden. Wie kann das nach § 53 Abs. 1 Zif. 17a StVO 1960 rechtlich zulässig sein, wo die, in südliche Richtung verlaufende, Engleitenstraße doch nur durch gänzlich unverbautes (!) Gebiet führt und ein Gebiet – zumindest in Tirol*** – doch nur dann als verbaut angesehen werden darf, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
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* https://maps.doris.at/?x=20908&y=285146…
** http://www.meinbezirk.at/resources/medi…
*** https://www.tirol.gv.at/fileadmin/bezir…
Ergebnis der Anfrage
Was haben Sie erfahren?
Dass sich zumindest 3 (!) der Ortstafeln von Bad Ischl lt. deren GK M31-Koordinaten¹ („Gauss-Krüger Meridian 31“) nicht an jenem Standort befinden (zu scheinen …), wo sie – per Gesetz (!) – verordnet werden können, bzw. dürfen, um überhaupt irgend eine Rechtskraft erwirken zu können.
Da Ortstafeln jedoch nicht so einfach vom „Himmel fallen“, scheint hier schon vor Jahren beim Stadtamt Bad Ischl und der, verordnungserlassenden Behörde, BH Gmunden etwas „schief“ gegangen zu sein. Zusätzlich scheint dieser Sachverhalt von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr) einfach nur „aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen“ worden, aber iSd Verordnungsprüfung entweder überhaupt noch nie geprüft (!) oder „nur“ noch nie aufgefallen zu sein.
Eine sogen. „aufsichtsbehördliche Zurkenntnisnahme“ sagt somit genau überhaupt nichts über die (formale) Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeits-, Ortstafel- oder jeder sonstigen Verordnung aus und eine „ordentliche“ Überprüfung durch die Volksanwaltschaft, das jeweilige LVwG oder, im Instanzenzug, letztendlich durch die sogen. „Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts“, also den VwGH und den VfGH kann (daher auch) zu diametral unterschiedlichen Ergebnissen, die auch eine Verordnungsaufhebung³ (!) bewirken können, führen.
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¹ diese können der, vom Stadtamt Bad Ischl erhaltenen, Beilage² auf Seite 4 entnommen werden
² https://fragdenstaat.at/files/foi/1966/…
³ http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh…
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/…
https://www.lvwg-ooe.gv.at/11166.htm
https://www.lvwg-ooe.gv.at/11861.htm
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Februar 2017
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13. April 2017
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