Sehr geehrtAntragsteller/in
Zu Ihrer vom 25.03.2025 per Mail gestellten Anfrage an das Referat III/A/7/c, betreffend "Adjustierungsrichtlinien der Exekutive", ergeht von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/ORK/8, Referat II/ORK/8/c, nachfolgende Beantwortung:
Gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBL. Nr. 287/1987 vom 15.05.1987, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 5/2024, hat der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren inhaltlich und umfänglich ausreichend klar zu benennen. Der Umfang und der Inhalt eines Auskunftsbegehrens werden überdies in den §§ 1 und 2 des gegenständlichen Gesetzes dahingehend eingegrenzt, dass die Organe zur Auskunft nur verpflichtet sind, wenn die Auskunft keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt bzw. die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert bzw. die Auskunft offensichtlich mutwillig verlangt wird.
Ihr Begehren "Adjustierungsrichtlinien der Exekutive" wird von ho. teleologisch dahingehend ausgelegt, dass Sie vermutlich an der Polizeiuniformtrageweise interessiert sind. Bezüglich Ihres Interesses an der Uniformierung der Polizei in den unterschiedlichsten Einsatzlagen darf auf die übersendete Beilage mit den darin enthaltenen vielfältigen Bekleidungsmöglichkeiten verwiesen werden.
Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass es mehrere Dutzend Uniformkombinationsmöglichkeiten gibt. Diese sind abhängig vom Anlassfall (Festivität, Feierlichkeit, etc.), dann grundsätzlich Repräsentationsuniform, im normalen Außen- oder Streifendienst (Verkehrsdienst, Alpindienst, Erhebungsdienst, Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst, etc.), dann Einsatzuniform oder Sonderbekleidungssorten. Weiters ist die Wahl der jeweiligen Uniformkombination abhängig von der Jahreszeit (Sommer, Winter, etc.), von der jeweiligen Witterung (Regen, Kälte, Nebel, etc.), vom Einsatzgrund (unfriedlich, halbfriedlich oder friedlicher Einsatz), von der Einsatzörtlichkeit (Gewässer, Straße, alpines Gelände, etc.) und vom subjektiven Temperaturempfinden des jeweilig diensthabenden Organes. Es wird aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Abgehen in den gemeinsamen Außendienst grundsätzlich alle Organe die gleiche Adjustierung zu tragen haben.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Uniformschutzverordnung, BGBl II Nr. 205/2016 idgF, auf die Polizeizeichenschutzverordnung, BGBl II Nr. 94/2013 idgF, und die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung, BGBl II Nr. 203/2005 idgF, hinweisen. Alle zitierten BGBl sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.
Abschließend darf ich mich für Ihr Interesse an der Polizeiadjustierung bedanken.
Beilage: Uniformtrageweise
Mit freundlichen Grüßen