Amtshilfe MA13 & MA40
Da es sich lt. einer Stellungnahme des Hauptverband der Sozialversicherungsträger bei Sozialversicherungsanstalten um keine Behörden handelt und die Gesundheitskasse dementsprechend nicht zur Amtshilfe verpflichtet ist, leistete trotzdem 2025 eine Sozialversicherungsanstalt oder das AMS Wien Amtshilfe wie zB Auskunft über personenbezogene Daten an die MA13 oder MA40 oder umgekehrt?
Welche Daten konkret waren für die MA13 & MA40 oder eine Sozialversicherungsanstalt oder AMS Wien von Bedeutung und wofür wurden diese ganz konkret verarbeitet bzw. genutzt?
Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 oder 4 genannten Stellen §26 SMG an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt - ergibt dieses Bundesgesetzt konkret für die MA13 und MA40 etwas anderes?
Wurde oder wird daraus seitens der MA13 oder MA40 Auskunft an Dritte wie zB dem AMS gegeben; möglicherweise fast automatisiert im Zusammenhang mit Amtshilfeanfragen?
Wie konkret wird seitens der MA13 & MA40 verhindert, dass Dritte sensible Daten in Erfahrung bringen könnten? Welche Kontrollorgane im Magistrat kontrollieren die Amtshilfe-Ansuchen nach welchen Kriterien?
Lt. §24a Absatz 6-8 muss die MA13 oder MA40 Einträge tätigen wenn sie Kenntnisnahme eines Verdachtes gemeldet bekommt von Behörden - wird die MA13 oder MA40 auch bei Kenntnisnahme eines Verdachts tätig seitens des AMS Wien oder einer Sozialversicherungsanstalt tätig?
Nimmt die die MA13 oder MA40 an „Interventionen od. besser Fallsbeispiele ohne rechtliche Grundlage“ teil oder fördert diese sogar in Kooperation mit dem AMS Wien oder ÖGK Wien? Wie konkret fördert sie diese?
Ich bitte um konkrete Darstellung sämtlicher Schritte die in Verantwortung der MA13 oder MA40 2025 konkret getätigt werden und wurden und in wie vielen Fällen dies umgesetzt wurde um den Betroffenen „Einsicht“ –zu was weiß man nicht- selbstständig zu verhelfen?
Zu welcher „Einsicht“ bedurfen all diese Betroffenen? Wie viele davon sind per 1.3.2026 als arbeitsunfähig lt ALVG nicht erwerbstätig/wie viele verstarben?
Werden mobile Begutachtungen durchgeführt ohne Kenntnis der Begutachteten und demzufolge ohne Einwilligung durch eindeutig lt. dem Gesetz nicht qualifizierte Personen, die keine Amtsärztinnen sind?
Lt. SMG §13 Absatz 2a müssen Behörden einen Anfangsverdacht melden – Meldungen von welchen Behörden konkret wurden 2025 eingetragen?
Hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde vom AMS Wien oder ÖGK Wien durch eine ihrer Vertragsärztinnen gemeldeten personenbezogene Patientendaten, die ihr aufgrund einer Verständigung gemäß SMG §8a Abs. 4 oder einer Mitteilung gemäß den §§ 13 oder 14 Abs. 2 zur Kenntnis gelangt sind, insoweit verarbeitet, als diese für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden?
Lt §25 SMG Absatz 2 sind im Fall einer gemeinsamen Verantwortung weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen.
Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.
Wer ist der Verantwortliche bei der MA13 und MA40 konkret?
Inwieweit werden nach Ansicht des Magistrats die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erfüllt durch ihre Verantwortlichen?
Gab es 2025 eine Wienerin oder Wiener, der die MA13 oder MA40 bez. seiner Rechte kontaktieren konnte?
Wie und wo konnte dieser das genau?
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Datum3. März 2026
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31. März 2026
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