Anfrage Gesundheitsfonds Teil 2
Gesundheitsfonds Steiermark - IFG Anfrage Teil 2
Alle Fonds und somit auch die Zielsteuerungskommission haben nach dem § 3 Abs. 1 des Steierm. Gesundheitsfondgesetzes 2017 – StGFG 2017, LGBl. Nr. 2/2018 i. d. g. F. bei ihren Tätigkeiten im Bereich der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, der Landeszielsteuerungsübereinkommen sowie die Festlegungen in der Landeszielsteuerungskommission einzuhalten und die GESAMTÖKONOMISCHEN AUSWIRKUNGEN zu berücksichtigen.
Die Fonds gem. § 3 StGFG 2017 haben bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung die Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I 191/2023) zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Art. 15 (2317 der Beilagen XXVII, GP-Beschluss NR-Vertragstext in Verbindung mit BGBl. I 191/2023) sind eben bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung die GESAMTWIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN sämtlicher Maßnahmen (also auch für die geplante Schließung der Orthopädie in Bad Radkersburg und deren Neuerrichtung in Deutschlandsberg) zu berücksichtigen. Ziel ist ein zweckmäßiger Einsatz begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitssystems.
Gem. den §§ 21 ff des StGFG 2017 hat die Landeszielsteuerungskommission den RSG zu erstellen und weiterzuentwickeln.
Im Textteil des RSG-St 2030, Endbericht vom 30.10.2025, insgesamt 66 Seiten, sowie im Anhang 1 des RSG, Matrix, insgesamt 65 Seiten, fehlen finanzielle Darstellungen in Zahlen völlig.
Es ist geradezu absurd, dass im Punkt 2.2. des Textteiles vom 30.10. 2025 auf der Seite 12, Planungsgrundsätze und Ziele angeführt wird, dass die Betonung der Planungsgrundsätze des ÖSG 2023, die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen und bestmöglich erreichbaren, aber auch medizinisch und gesamtwirtschaftlich sinnvollen Versorgung mit entsprechender Qualitätssicherung angeführt wird. Weiters wird ausgeführt, dass der effiziente und bedarfsgerechte Umgang mit dem effizientesten Mitteleinsatz mit dem Ziel einer langfristigen Versorgung mit Bedachtnahme auf die begrenzte Verfügbarkeit finanzieller und personeller Ressourcen ein Planungsgrundsatz ist.
Die wissenschaftliche Aufbereitung dieser „eigenen“ Vorgaben fehlt völlig. Eine Aufzählung der einzelnen Krankenhausstandorte und deren Aufgaben sowie die Aufzählungen in der Matrix sind keine wissenschaftliche Aufbereitung.
Diese müssen integraler Bestandteil des RSG sein, denn eine Planung ohne finanzielle Grundlagen ist fehlerhaft und keine seriöse Planung. Insbesondere im öffentlichen Sektor ist dies unabdingbar notwendig, da hier mit Steuergeldern finanziert wird, wo der verfassungsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz auch im finanziellen Bereich herrscht.
Frage g):
Wo ist im nunmehr vorliegenden RSG-St 2030 die finanzielle bzw. gesamtwirtschaftliche Darstellung, um den genannten Grundsätzen zu entsprechen?
Frage h):
Welche Kosten verursacht die Schließung der Orthopädie in Bad Radkersburg und die Neuerrichtung in Deutschlandsberg? Eine allumfassende gesamtökonomische Darstellung der Auswirkungen wird gefordert.
Frage i):
Ist der finanzielle Hintergrund der Gesundheitsfinanzierung in der Steiermark, insbesondere betreffend die Krankenanstalten, anderswo nachvollziehbar dargestellt?
Frage j):
Wäre es rechtmäßig, dass das Land Steiermark bzw. der Gesundheitsfonds eine Planung erstellt, ohne die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen als Fundament heranzuziehen?
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Datum23. Dezember 2025
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20. Januar 2026
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