Sehr geehrter Herr Winkelmüller,
Bezugnehmend auf ihre Anfrage kann folgende Auskunft erteilt werden:
Der der Anfrage zugrundeliegende Sachverhalte der „Betrugsfälle aus derartigen Betrugsfällen, das bislang nicht an Geschädigte ausbezahlt werden konnte, da keine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Personen möglich ist“, kann nicht beantwortet werden, da solche Fälle im Bereich des BMI nicht existieren bzw. nicht bekannt sind.
Wie bereits zuvor von Kollegen per E-Mail an sie beantwortet wurde:
1. Wir stellen nur Kryptowährungen sicher, wenn es ein Opfer gibt und diese Kryptowährungen sich eindeutig zuordnen lassen (erst wenn dieser Umstand zweifelsfrei erwiesen ist, kann sichergestellt werden). In weiterer Folge werden diese dem Opfer wieder ausgefolgt. Entweder in Form von der sichergestellten Kryptowährung, oder in seltenen Fällen werden diese nach einer entsprechenden Anordnung des Gerichts in Euro umgewandelt, auf ein Konto der Justiz übertragen und anschließend dem Opfer ausgefolgt.
2. Der zweite Grund, in dem wir sicherstellen ist, wenn diese Kryptowährungen eindeutig aus einer strafbaren Handlung stammen und es kein Opfer gibt, an das sie ausgefolgt werden können, wie beispielsweise beim Verkauf von illegalen Substanzen.
Die Entscheidung über eine Auszahlung oder einen Verfall trifft das zuständige Gericht mittels Anordnung. Danach werden Kryptowährungen sofort weitergeleitet und obliegen nicht mehr der Kontrolle oder Verwaltung durch das BMI. Eine Statistik über die Details der einzelnen Fälle wird seitens des BMI nicht geführt.
Die Ermittlung dieser Fälle würde einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, da jeder einzelne Betrugsakt händisch inhaltlich geprüft werden müsste.
Des Weiteren liegt aufgrund des Datenschutzes, da hier auf die Inhalte von personenbezogenen Daten ohne unbedingte Notwendigkeit i.S.d § 38 DSG zugegriffen werden müsste, auch eine rechtliche und daher faktische Unmöglichkeit der Auskunftserteilung vor.
Mit freundlichen Grüßen