Antrag auf Akteneinsicht nach IFG – Gesellschaftsvertrag Ötztaler Wasserkraft GmbH

Anfrage an: Oetz, Tirol
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Bitte übermitteln Sie mir den vollständigen Gesellschaftsvertrag der Ötztaler Wasserkraft GmbH inklusive des viel zitierten Sideletters (der von BGM und zwei GVs unterfertigt worden ist) sowie das Protokoll samt Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft.

Hintergrund ist, dass nach Recherchen (vgl. STANDARD, 19.06.2020) ein formeller Gemeinderatsbeschluss zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft offenbar nicht erfolgt ist. Um diesen Vorgang lückenlos nachvollziehen zu können, ersuche ich um Einsicht in die oben genannten Unterlagen.

Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    1. September 2025
  • Frist
    29. September 2025
  • 3 Follower:innen
Mail Delivery System
Undelivered Mail Returned to Sender This is the mail system at host mail.fragdenstaat.at. I'm sorry to have to in…
Von
Behörde
Betreff
Undelivered Mail Returned to Sender
Datum
1. September 2025 23:44
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
unknown.eml
3,7 KB
This is the mail system at host mail.fragdenstaat.at. I'm sorry to have to inform you that your message could not be delivered to one or more recipients. It's attached below. For further assistance, please send mail to postmaster. If you do so, please include this problem report. You can delete your own text from the attached returned message. The mail system <<Name und E-Mail-Adresse>>: Host or domain name not found. Name service error for name=oetz.tirol.gv.at type=AAAA: Host not found Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Bitte übermitteln Sie mir den vollständigen Gesellschaftsvertrag der Ötztaler Wasserkraft GmbH inklusive des viel zitierten Sideletters (der von BGM und zwei GVs unterfertigt worden ist) sowie das Protokoll samt Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft. Hintergrund ist, dass nach Recherchen (vgl. STANDARD, 19.06.2020) ein formeller Gemeinderatsbeschluss zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft offenbar nicht erfolgt ist. Um diesen Vorgang lückenlos nachvollziehen zu können, ersuche ich um Einsicht in die oben genannten Unterlagen. Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen
NR a. D. Dominik Schrott, MSc
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Oetz, Tirol Details
Von
NR a. D. Dominik Schrott, MSc
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht nach IFG – Gesellschaftsvertrag Ötztaler Wasserkraft GmbH [#3569]
Datum
3. September 2025 09:50
An
Oetz, Tirol
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Bitte übermitteln Sie mir den vollständigen Gesellschaftsvertrag der Ötztaler Wasserkraft GmbH inklusive des viel zitierten Sideletters (der von BGM und zwei GVs unterfertigt worden ist) sowie das Protokoll samt Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft. Hintergrund ist, dass nach Recherchen (vgl. STANDARD, 19.06.2020) ein formeller Gemeinderatsbeschluss zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft offenbar nicht erfolgt ist. Um diesen Vorgang lückenlos nachvollziehen zu können, ersuche ich um Einsicht in die oben genannten Unterlagen. Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen NR a. D. Dominik Schrott, MSc Anfragenr: 3569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3569/ Postanschrift NR a. D. Dominik Schrott, MSc << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen NR a. D. Dominik Schrott, MSc
Oetz, Tirol
Sehr geehrter Herr Schrott, Sie haben am 03. September 2025 gem §7 ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Ertei…
Von
Oetz, Tirol
Betreff
AW: Antrag auf Akteneinsicht nach IFG – Gesellschaftsvertrag Ötztaler Wasserkraft GmbH [#3569]
Datum
30. September 2025 11:58
Status
Sehr geehrter Herr Schrott, Sie haben am 03. September 2025 gem §7 ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung von Informationen beantragt. Gem § 8 Abs 1 IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 gewährt werden, so kann die Frist nach § 8 Abs 2 1.S IFG um weitere vier Wochen verlängert werden. Dem Antragteller ist dies unter Angabe der Gründe nach § 8 Abs 2 2. S IFG innerhalb der Frist gem Abs 1 mitzuteilen. Da Ihr Antrag bereits zwei Tage nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes beim zuständigen Organ eingelangt ist, konnten die hierfür erforderlichen personellen Ressourcen urlaubsbedingt nicht in dem für die Beantwortung erforderlichen Ausmaß bereitgestellt werden. Zudem sind weitere technische Vorkehrungen zu treffen, um die Gesetzmäßigkeit des Zugangs zu den Informationen sicherzustellen. Es liegen daher besondere Gründe vor. Mir möchten Ihnen deshalb gem § 8 Abs 2 2. S IFG fristgerecht mitteilen, dass aufgrund der eben genannten Gründen, die Frist gemäß § 8 Abs 2 IFG um weitere vier Wochen verlängert wird. Wir bitten um Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen
NR a. D. Dominik Schrott, MSc
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich nehme die fristgerechte Verlängerung zur Kenntnis, m…
An Oetz, Tirol Details
Von
NR a. D. Dominik Schrott, MSc
Betreff
AW: Antrag auf Akteneinsicht nach IFG – Gesellschaftsvertrag Ötztaler Wasserkraft GmbH [#3569]
Datum
2. Oktober 2025 08:32
An
Oetz, Tirol
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich nehme die fristgerechte Verlängerung zur Kenntnis, möchte jedoch mit Nachdruck darauf hinweisen, dass das Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich den raschen Zugang zu den beantragten Informationen vorsieht. Die angeführten Gründe – urlaubsbedingte Abwesenheiten sowie technische Vorkehrungen – können nach meiner Auffassung nicht als ausreichende Rechtfertigung dienen, den Informationszugang um weitere vier Wochen hinauszuschieben. Gerade in der Einführungsphase des Gesetzes ist es entscheidend, dass die Behörden ihrer Verpflichtung zur Transparenz konsequent nachkommen und die notwendigen Ressourcen sicherstellen. Ich ersuche daher nochmals um eine Bearbeitung ohne weiteren Aufschub und erwarte die Übermittlung der beantragten Informationen so zeitnah wie möglich – jedenfalls aber noch deutlich vor Ablauf der nun verlängerten Frist. Mit freundlichen Grüßen NR a. D. Dominik Schrott, MSc Anfragenr: 3569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3569/ Postanschrift NR a. D. Dominik Schrott, MSc << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Oetz, Tirol
Sehr geehrter Herr Schrott, mit Eingabe vom 03. September 2025 haben Sie gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Oetz, Tirol
Betreff
AW: Antrag auf Akteneinsicht nach IFG – Gesellschaftsvertrag Ötztaler Wasserkraft GmbH [#3569]
Datum
31. Oktober 2025 09:56
Status
Sehr geehrter Herr Schrott, mit Eingabe vom 03. September 2025 haben Sie gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information beantragt: • Den vollständigen Gesellschaftsvertrag der Ötztaler Wasserkraft GmbH • inklusive des viel zitierten Sideletters (der von BGM und zwei GVs unterfertigt worden ist) sowie • das Protokoll samt Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft Hinsichtlich des vollständigen Gesellschaftsvertrages der Ötztaler Wasserkraft GmbH sowie des Protokolls samt Beschlussfassung über den Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft teilen wir mit, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß § 16 IFG auf diese Angelegenheiten keine Anwendung findet. Eine Auskunftserteilung zu diesen Punkten erfolgt daher nicht. § 16 IFG lautet wie folgt: „Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ Die Bestimmung des § 16 IFG wurde geschaffen, um zu vermeiden, dass das Verhältnis zwischen dem IFG und bestehenden spezialgesetzlichen Informationszugangsregelungen ausschließlich durch Kollisions- oder Auslegungsregeln bestimmt werden muss. Das IFG ist somit subsidiär anzuwenden, also nur dann, wenn kein spezielleres Gesetz oder keine speziellere Veröffentlichungspflicht besteht. Den materienspezifischen Veröffentlichungsregelungen, insbesondere solchen, die den Zugang über öffentliche elektronische Register (z. B. Firmenbuch, Grundbuch, Umweltinformationssysteme oder landesgesetzliche Transparenzbestimmungen) sicherstellen, wird daher Vorrang gegenüber dem IFG eingeräumt. Bereits über elektronische Register allgemein zugängliche Informationen von öffentlichem Interesse müssen somit nicht nochmals im Rahmen des IFG offengelegt werden. „Allgemein zugänglich“ bedeutet dabei, dass die Abrufbarkeit nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist; eine allfällige Kostenpflicht steht der allgemeinen Zugänglichkeit nicht entgegen. Beim Gesellschaftsvertrag handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 12 Firmenbuchgesetz (FBG), die gemäß § 34 FBG von jedermann über das Firmenbuch eingesehen werden kann. Den Veröffentlichungsvorschriften des Firmenbuchgesetzes kommt gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Vorrang zu. Eine Auskunftserteilung über den Gesellschaftsvertrag der Ötztaler Wasserkraft GmbH erfolgt daher nicht, da dieser im Firmenbuch abrufbar ist. Auch in der Tiroler Gemeindeordnung finden sich länderspezifische Bestimmungen über die Veröffentlichungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Niederschriften über Sitzungen des Gemeinderates. Gemäß § 46 Abs. 5 TGO steht es jedermann frei, während der Amtsstunden des Gemeindeamtes Einsicht in die Niederschriften zu nehmen. Darüber hinaus ist die Gemeinde verpflichtet, die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Das Protokoll samt Beschlussfassung über den Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft ist zwar nicht mehr auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht, da die Beschlussfassung vor dem Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates liegt. Eine Einsichtnahme in die Niederschrift ist jedoch für jedermann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes möglich. Auch in diesem Fall kommt der besonderen landesgesetzlichen Informationszugangsregelung der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) hinsichtlich der Einsicht in Niederschriften von Gemeinderatssitzungen Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu. Aufgrund der Subsidiarität des IFG wird daher keine Auskunft über das Protokoll samt Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft erteilt, da gemäß den Bestimmungen der TGO während der Amtsstunden des Gemeindeamtes Einsicht genommen werden kann. Hinsichtlich des vielfach zitierten Side Letters (unterzeichnet vom Bürgermeister sowie zwei Gemeinderatsmitgliedern) ergeht gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ein Verbesserungsauftrag, da Ihre Anfrage nicht hinreichend präzise formuliert ist. Bitte präzisieren Sie Ihre Anfrage innerhalb von vier Wochen, sodass eindeutig festgestellt werden kann, auf welches Dokument sich diese bezieht. Die Präzisierung kann insbesondere durch die Angabe der Quellen der Zitate oder durch die Nennung sonstiger relevanter Merkmale des Side Letters (z. B. Datum, Gegenstand, Beteiligte, Anlass oder sonstige erkennbare Inhalte) erfolgen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichende Präzisierung erfolgen, muss die Anfrage zurückgewiesen werden. Für den Fall einer Informationsverweigerung haben Sie die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG beantragt. Die Erlassung dieses Bescheides erfolgt, sobald das Verfahren inhaltlich abgeschlossen werden kann. Mit freundlichen Grüßen