Sehr geehrter Herr Schrott,
mit Eingabe vom 03. September 2025 haben Sie gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information beantragt:
•	Den vollständigen Gesellschaftsvertrag der Ötztaler Wasserkraft GmbH 
•	inklusive des viel zitierten Sideletters (der von BGM und zwei GVs unterfertigt worden ist) sowie 
•	das Protokoll samt Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft
Hinsichtlich des vollständigen Gesellschaftsvertrages der Ötztaler Wasserkraft GmbH sowie des Protokolls samt Beschlussfassung über den Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft teilen wir mit, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß § 16 IFG auf diese Angelegenheiten keine Anwendung findet. Eine Auskunftserteilung zu diesen Punkten erfolgt daher nicht.
§ 16 IFG lautet wie folgt: „Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
Die Bestimmung des § 16 IFG wurde geschaffen, um zu vermeiden, dass das Verhältnis zwischen dem IFG und bestehenden spezialgesetzlichen Informationszugangsregelungen ausschließlich durch Kollisions- oder Auslegungsregeln bestimmt werden muss. Das IFG ist somit subsidiär anzuwenden, also nur dann, wenn kein spezielleres Gesetz oder keine speziellere Veröffentlichungspflicht besteht. Den materienspezifischen Veröffentlichungsregelungen, insbesondere solchen, die den Zugang über öffentliche elektronische Register (z. B. Firmenbuch, Grundbuch, Umweltinformationssysteme oder landesgesetzliche Transparenzbestimmungen) sicherstellen, wird daher Vorrang gegenüber dem IFG eingeräumt. Bereits über elektronische Register allgemein zugängliche Informationen von öffentlichem Interesse müssen somit nicht nochmals im Rahmen des IFG offengelegt werden. „Allgemein zugänglich“ bedeutet dabei, dass die Abrufbarkeit nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist; eine allfällige Kostenpflicht steht der allgemeinen Zugänglichkeit nicht entgegen.
Beim Gesellschaftsvertrag handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 12 Firmenbuchgesetz (FBG), die gemäß § 34 FBG von jedermann über das Firmenbuch eingesehen werden kann. Den Veröffentlichungsvorschriften des Firmenbuchgesetzes kommt gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Vorrang zu. Eine Auskunftserteilung über den Gesellschaftsvertrag der Ötztaler Wasserkraft GmbH erfolgt daher nicht, da dieser im Firmenbuch abrufbar ist.
Auch in der Tiroler Gemeindeordnung finden sich länderspezifische Bestimmungen über die Veröffentlichungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Niederschriften über Sitzungen des Gemeinderates.
Gemäß § 46 Abs. 5 TGO steht es jedermann frei, während der Amtsstunden des Gemeindeamtes Einsicht in die Niederschriften zu nehmen. Darüber hinaus ist die Gemeinde verpflichtet, die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Das Protokoll samt Beschlussfassung über den Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft ist zwar nicht mehr auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht, da die Beschlussfassung vor dem Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates liegt.
Eine Einsichtnahme in die Niederschrift ist jedoch für jedermann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes möglich.
Auch in diesem Fall kommt der besonderen landesgesetzlichen Informationszugangsregelung der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) hinsichtlich der Einsicht in Niederschriften von Gemeinderatssitzungen Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu.
Aufgrund der Subsidiarität des IFG wird daher keine Auskunft über das Protokoll samt Beschlussfassung zum Beitritt der Gemeinde Oetz in die Gesellschaft erteilt, da gemäß den Bestimmungen der TGO während der Amtsstunden des Gemeindeamtes Einsicht genommen werden kann.
Hinsichtlich des vielfach zitierten Side Letters (unterzeichnet vom Bürgermeister sowie zwei Gemeinderatsmitgliedern) ergeht gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ein Verbesserungsauftrag, da Ihre Anfrage nicht hinreichend präzise formuliert ist.
Bitte präzisieren Sie Ihre Anfrage innerhalb von vier Wochen, sodass eindeutig festgestellt werden kann, auf welches Dokument sich diese bezieht. Die Präzisierung kann insbesondere durch die Angabe der Quellen der Zitate oder durch die Nennung sonstiger relevanter Merkmale des Side Letters (z. B. Datum, Gegenstand, Beteiligte, Anlass oder sonstige erkennbare Inhalte) erfolgen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.
Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichende Präzisierung erfolgen, muss die Anfrage zurückgewiesen werden.
Für den Fall einer Informationsverweigerung haben Sie die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG beantragt. Die Erlassung dieses Bescheides erfolgt, sobald das Verfahren inhaltlich abgeschlossen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen