Antrag auf Informationszugang – bundeseinheitlicher Gesundheitsausweis und Datenerfassung für Sexdienstleister:innen

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mich in Beantwortung eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 3 IFG hinsichtlich weitergehender Informationen zu einem bundeseinheitlichen Gesundheitsausweis bzw. Datenerfassungssystem für Sexdienstleister:innen ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen.

Ausgangspunkt meiner Anfrage ist die von der Gesundheit Österreich GmbH im Auftrag des damaligen Gesundheitsressorts durchgeführte Gesundheitsfolgenabschätzung aus dem Jahr 2019. Darin wurde unter anderem die Einführung eines bundeseinheitlichen Ausweisdokuments sowie eines datenschutzgerechten bundeseinheitlichen Datenerfassungssystems für die verpflichtenden Untersuchungen empfohlen.

Auch der Bericht der Arbeitsgruppe „Sexuelle Dienstleistungen“ vom Jänner 2024 weist weiterhin darauf hin, dass die Erfassung der im Rahmen der Pflichtuntersuchungen anfallenden Daten weder vereinheitlicht und zentral noch durchgehend elektronisch erfolgt. Zudem wurde im Auftrag des Gesundheitsressorts eine eigene Arbeitsgruppe „Verpflichtende Untersuchungen von Sexdienstleister:innen“ bei der GÖG eingerichtet.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes um Zugang zu sämtlichen beim BMASGPK vorhandenen Informationen und Dokumenten seit 1. Jänner 2019 betreffend:

1. die Prüfung, Vorbereitung oder Umsetzung der Empfehlung eines bundeseinheitlichen Ausweisdokuments für Sexdienstleister:innen;
2. die Prüfung, Vorbereitung oder Umsetzung eines bundeseinheitlichen bzw. zentralen elektronischen Datenerfassungssystems für die verpflichtenden Untersuchungen;
3. Überlegungen zu einem elektronischen bzw. digitalen Nachweis des gültigen Untersuchungsstatus, unabhängig davon, ob dieser über ID Austria, „eAusweise“ oder eine andere technische Lösung erfolgen soll;
4. den bisherigen Bearbeitungs- und Entscheidungsverlauf dieser Empfehlungen, insbesondere vorhandene Konzepte, Stellungnahmen, Aktenvermerke, Besprechungsunterlagen, Entscheidungsvorlagen und Korrespondenzen, aus denen hervorgeht, weshalb diese bislang nicht oder nur teilweise umgesetzt wurden;
5. die Ergebnisse und Unterlagen der von der GÖG im Auftrag des Gesundheitsressorts eingerichteten Arbeitsgruppe „Verpflichtende Untersuchungen von Sexdienstleister:innen“, soweit diese die genannten Fragen betreffen, sowie allfällige darauf aufbauende Entscheidungen oder weiteren Prüfungen;
6. vorhandene fachliche, rechtliche, datenschutzrechtliche, technische, organisatorische oder finanzielle Bewertungen einer solchen bundesweiten elektronischen Lösung;
7. den gegenwärtigen Stand allfälliger Arbeiten sowie vorhandene Informationen über eine beabsichtigte Umsetzung, Weiterverfolgung, Zurückstellung oder Aufgabe dieser Vorhaben.

Von besonderem Interesse ist dabei, ob geprüft wurde, den gegenüber Kontrollorganen erforderlichen Nachweis auf die Identität sowie den aktuellen Gültigkeitsstatus der vorgeschriebenen Untersuchungen zu beschränken, während medizinische Detailinformationen ausschließlich den zuständigen Gesundheitsbehörden zugänglich bleiben.

Sollten einzelne der angeforderten Informationen nicht vorhanden sein, ersuche ich um entsprechende Mitteilung zum jeweiligen Punkt. Soweit Teile von Dokumenten einem gesetzlichen Geheimhaltungsgrund unterliegen, ersuche ich um Zugang zu den übrigen Informationen unter Schwärzung lediglich der konkret geheimhaltungsbedürftigen Inhalte.

Warte auf Antwort

  • Datum
    25. August 2026
  • Frist
    22. September 2026
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Antrag auf Informationszugang – bundeseinheitlicher Gesundheitsausweis und Datenerfassung für Sexdienstleister:innen [#5239]
Datum
25. August 2026 19:24
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mich in Beantwortung eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 3 IFG hinsichtlich weitergehender Informationen zu einem bundeseinheitlichen Gesundheitsausweis bzw. Datenerfassungssystem für Sexdienstleister:innen ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen. Ausgangspunkt meiner Anfrage ist die von der Gesundheit Österreich GmbH im Auftrag des damaligen Gesundheitsressorts durchgeführte Gesundheitsfolgenabschätzung aus dem Jahr 2019. Darin wurde unter anderem die Einführung eines bundeseinheitlichen Ausweisdokuments sowie eines datenschutzgerechten bundeseinheitlichen Datenerfassungssystems für die verpflichtenden Untersuchungen empfohlen. Auch der Bericht der Arbeitsgruppe „Sexuelle Dienstleistungen“ vom Jänner 2024 weist weiterhin darauf hin, dass die Erfassung der im Rahmen der Pflichtuntersuchungen anfallenden Daten weder vereinheitlicht und zentral noch durchgehend elektronisch erfolgt. Zudem wurde im Auftrag des Gesundheitsressorts eine eigene Arbeitsgruppe „Verpflichtende Untersuchungen von Sexdienstleister:innen“ bei der GÖG eingerichtet. Vor diesem Hintergrund ersuche ich auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes um Zugang zu sämtlichen beim BMASGPK vorhandenen Informationen und Dokumenten seit 1. Jänner 2019 betreffend: 1. die Prüfung, Vorbereitung oder Umsetzung der Empfehlung eines bundeseinheitlichen Ausweisdokuments für Sexdienstleister:innen; 2. die Prüfung, Vorbereitung oder Umsetzung eines bundeseinheitlichen bzw. zentralen elektronischen Datenerfassungssystems für die verpflichtenden Untersuchungen; 3. Überlegungen zu einem elektronischen bzw. digitalen Nachweis des gültigen Untersuchungsstatus, unabhängig davon, ob dieser über ID Austria, „eAusweise“ oder eine andere technische Lösung erfolgen soll; 4. den bisherigen Bearbeitungs- und Entscheidungsverlauf dieser Empfehlungen, insbesondere vorhandene Konzepte, Stellungnahmen, Aktenvermerke, Besprechungsunterlagen, Entscheidungsvorlagen und Korrespondenzen, aus denen hervorgeht, weshalb diese bislang nicht oder nur teilweise umgesetzt wurden; 5. die Ergebnisse und Unterlagen der von der GÖG im Auftrag des Gesundheitsressorts eingerichteten Arbeitsgruppe „Verpflichtende Untersuchungen von Sexdienstleister:innen“, soweit diese die genannten Fragen betreffen, sowie allfällige darauf aufbauende Entscheidungen oder weiteren Prüfungen; 6. vorhandene fachliche, rechtliche, datenschutzrechtliche, technische, organisatorische oder finanzielle Bewertungen einer solchen bundesweiten elektronischen Lösung; 7. den gegenwärtigen Stand allfälliger Arbeiten sowie vorhandene Informationen über eine beabsichtigte Umsetzung, Weiterverfolgung, Zurückstellung oder Aufgabe dieser Vorhaben. Von besonderem Interesse ist dabei, ob geprüft wurde, den gegenüber Kontrollorganen erforderlichen Nachweis auf die Identität sowie den aktuellen Gültigkeitsstatus der vorgeschriebenen Untersuchungen zu beschränken, während medizinische Detailinformationen ausschließlich den zuständigen Gesundheitsbehörden zugänglich bleiben. Sollten einzelne der angeforderten Informationen nicht vorhanden sein, ersuche ich um entsprechende Mitteilung zum jeweiligen Punkt. Soweit Teile von Dokumenten einem gesetzlichen Geheimhaltungsgrund unterliegen, ersuche ich um Zugang zu den übrigen Informationen unter Schwärzung lediglich der konkret geheimhaltungsbedürftigen Inhalte.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5239/
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in