Anwesenheitsregel Asylwerber in Tirol
Anfrage an:
Landesregierung Tirol
Verwendetes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz
Asylwerber dürfen in Tirol in Grundversorgungseinrichtungen maximal 3 mal pro Quartal nicht in der Einrichtung nächtigen. Fehlen sie öfter, wird ihnen Geld von der Grundversorgung abgezogen oder es führt zur Entlassung. Zudem müssen sie 2 mal pro Woche ihre Anwesenheit mit einer Unterschrift bestätigen. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese Vorgangsweise und diese Einschränkung der persönlichen Freiheit. Denn grundsätzlich dürften sich Asylwerber im ganzen Bundesland Tirol frei bewegen und gibt es hierfür keine Einschränkung.
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Datum8. Januar 2026
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5. Februar 2026
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