Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Volksanwaltschaft

Anfrage an: Volksanwaltschaft
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Der Umgang mit Straftatbeständen, welche der Volksanwaltschaft im Zuge von Beschwerden bekannt werden, wirft grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Trifft die Volksanwaltschaft die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihnen im Zuge von Beschwerden Straftatbestände bekannt werden?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der Volksanwaltschaft die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei der Volksanwaltschaft Beschwerden einbringen bzw. einbringen wollen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Oktober 2025
  • Frist
    28. November 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Der Umgang mit Straftatbeständen, welche der Volksanwaltschaft im Zuge von Beschwerd…
An Volksanwaltschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Volksanwaltschaft [#4018]
Datum
31. Oktober 2025 08:50
An
Volksanwaltschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Der Umgang mit Straftatbeständen, welche der Volksanwaltschaft im Zuge von Beschwerden bekannt werden, wirft grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Trifft die Volksanwaltschaft die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihnen im Zuge von Beschwerden Straftatbestände bekannt werden? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der Volksanwaltschaft die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei der Volksanwaltschaft Beschwerden einbringen bzw. einbringen wollen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4018 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4018/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #4018 »Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Volksa…
An Volksanwaltschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Volksanwaltschaft [#4018]
Datum
29. November 2025 08:44
An
Volksanwaltschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #4018 »Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Volksanwaltschaft« vom 31.10.2025 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 31.10.2025 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in