Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Volksanwaltschaft
Sehr geehrteAntragsteller/in
Der Umgang mit Straftatbeständen, welche der Volksanwaltschaft im Zuge von Beschwerden bekannt werden, wirft grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Trifft die Volksanwaltschaft die gesetzliche Pflicht (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, wenn ihnen im Zuge von Beschwerden Straftatbestände bekannt werden?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es der Volksanwaltschaft die Erfüllung der Pflicht zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (gemäß § 78 Abs. 1 StPO) zu unterlassen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei der Volksanwaltschaft Beschwerden einbringen bzw. einbringen wollen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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                Datum31. Oktober 2025
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                28. November 2025
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