Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)
Die gesetzlichen Grundlagen für Arbeitsvermittlung in der Republik Österreich – insbesondere § 3 Z 1 iVm § 2 Abs. 5 AMFG – und die höchstgerichtliche Rechtsprechung – bspw. die Judikate VwGH Ro 2021/04/0010 (»Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«) und VfGH G 265/2022 (in diesem Judikat ist gänzlich unmissverständlich erklärt, dass die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung dem Privatrechtsregime unterliegt), werfen im Hinblick auf die Praxis der Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) grundsätzliche Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
Im Hinblick darauf, dass im Privatrechtsregime eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vorgesehen ist (vgl. VfGH G 265/2022), welche es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten) – wie das auch in § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen ist:
1) Wievielen der insgesamt bei den regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich aktuell erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen hat das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen Vertrag über Arbeitsvermittlung angeboten?
Im Hinblick auf die im Privatrechtsregime geltende zivilrechtliche Bestimmung des § 869 ABGB (»Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. [...]«):
2) Wieviele der bei den regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich aktuell erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welchen vom Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen Vertrag über Arbeitsvermittlung angeboten wurde, haben in den angebotenen Vertrag über Arbeitsvermittlung eingewilligt?
Es wird der höflichst um Zugang zu einer Liste ersucht, in welcher die Anzahl dieser Fälle von Einwilligungen nach den regionalen Geschäftsstellen und nach Monaten gegliedert dargestellt ist!
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es für eine derartige Liste keiner Offenlegung personenbezogener Daten bedarf.
3) Wo sind Muster von Verträgen über Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) öffentlich einsehbar?
Für den Fall, dass solche Musterverträge noch nicht öffentlich einsehbar sind, wird höflichst um Zugang zu derartigen Musterverträgen ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per August 2025 sind das laut ams.at 367120 Personen) oder werden.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Warte auf Antwort
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Datum22. September 2025
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20. Oktober 2025
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