Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Die gesetzlichen Grundlagen für Arbeitsvermittlung in der Republik Österreich – insbesondere § 3 Z 1 iVm § 2 Abs. 5 AMFG – und die höchstgerichtliche Rechtsprechung – bspw. die Judikate VwGH Ro 2021/04/0010 (»Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«) und VfGH G 265/2022 (in diesem Judikat ist gänzlich unmissverständlich erklärt, dass die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung dem Privatrechtsregime unterliegt), werfen im Hinblick auf die Praxis der Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) grundsätzliche Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
Im Hinblick darauf, dass im Privatrechtsregime eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vorgesehen ist (vgl. VfGH G 265/2022), welche es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten) – wie das auch in § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen ist:
1) Wievielen der insgesamt bei den regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich aktuell erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen hat das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen Vertrag über Arbeitsvermittlung angeboten?
Im Hinblick auf die im Privatrechtsregime geltende zivilrechtliche Bestimmung des § 869 ABGB (»Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. [...]«):
2) Wieviele der bei den regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich aktuell erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welchen vom Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen Vertrag über Arbeitsvermittlung angeboten wurde, haben in den angebotenen Vertrag über Arbeitsvermittlung eingewilligt?
Es wird der höflichst um Zugang zu einer Liste ersucht, in welcher die Anzahl dieser Fälle von Einwilligungen nach den regionalen Geschäftsstellen und nach Monaten gegliedert dargestellt ist!
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es für eine derartige Liste keiner Offenlegung personenbezogener Daten bedarf.
3) Wo sind Muster von Verträgen über Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) öffentlich einsehbar?
Für den Fall, dass solche Musterverträge noch nicht öffentlich einsehbar sind, wird höflichst um Zugang zu derartigen Musterverträgen ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per August 2025 sind das laut ams.at 367120 Personen) oder werden.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Warte auf Antwort

  • Datum
    22. September 2025
  • Frist
    20. Oktober 2025
  • 5 Follower:innen
Anfragesteller/in
Die gesetzlichen Grundlagen für Arbeitsvermittlung in der Republik Österreich – insbesondere § 3 Z 1 iVm § 2 Abs. …
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [#3775]
Datum
22. September 2025 19:54
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Die gesetzlichen Grundlagen für Arbeitsvermittlung in der Republik Österreich – insbesondere § 3 Z 1 iVm § 2 Abs. 5 AMFG – und die höchstgerichtliche Rechtsprechung – bspw. die Judikate VwGH Ro 2021/04/0010 (»Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«) und VfGH G 265/2022 (in diesem Judikat ist gänzlich unmissverständlich erklärt, dass die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung dem Privatrechtsregime unterliegt), werfen im Hinblick auf die Praxis der Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) grundsätzliche Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. Im Hinblick darauf, dass im Privatrechtsregime eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vorgesehen ist (vgl. VfGH G 265/2022), welche es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten) – wie das auch in § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen ist: 1) Wievielen der insgesamt bei den regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich aktuell erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen hat das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen Vertrag über Arbeitsvermittlung angeboten? Im Hinblick auf die im Privatrechtsregime geltende zivilrechtliche Bestimmung des § 869 ABGB (»Die Einwilligung in einen Vertrag muß frey, ernstlich, bestimmt und verständlich erkläret werden. [...]«): 2) Wieviele der bei den regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich aktuell erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welchen vom Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einen Vertrag über Arbeitsvermittlung angeboten wurde, haben in den angebotenen Vertrag über Arbeitsvermittlung eingewilligt? Es wird der höflichst um Zugang zu einer Liste ersucht, in welcher die Anzahl dieser Fälle von Einwilligungen nach den regionalen Geschäftsstellen und nach Monaten gegliedert dargestellt ist! Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es für eine derartige Liste keiner Offenlegung personenbezogener Daten bedarf. 3) Wo sind Muster von Verträgen über Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) öffentlich einsehbar? Für den Fall, dass solche Musterverträge noch nicht öffentlich einsehbar sind, wird höflichst um Zugang zu derartigen Musterverträgen ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per August 2025 sind das laut ams.at 367120 Personen) oder werden. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3775/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesund…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: Arbeitsvermittlung durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [1845404]
Datum
23. September 2025 07:51
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.