„auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 5 AMFG
Sehr geehrteAntragsteller/in
Zweifelhafte Behauptungen von Mitarbeitern der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich werfen grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es anzunehmen, dass es sich bei der in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG normierten Vermittlung von zumutbaren Beschäftigungen durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) um KEINE „auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 5 AMFG handelt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlagen ersucht!
2) Welche Judikate belegen, dass es sich bei der in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG normierten Vermittlung von zumutbaren Beschäftigungen durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) um KEINE „auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 5 AMFG handelt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per Oktober 2025 sind das laut ams.at 388118 Personen).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum8. November 2025
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6. Dezember 2025
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