Aufsicht über Hochschulen
Guten Tag,
gemäß § 7ff IFG iVm Artikel 22a B-VG besteht gegenüber den Organen des Bundes ein Recht auf Zugang zu Informationen. Information in diesem Sinn ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungs- oder Tätigkeitsbereich, unabhängig von der Form, in der sie vorliegt.
Bitte übermitteln Sie:
1. Die Bescheide nach § 15 Abs. 4a Universitätsgesetz,
2. Die Berichte nach § 21 Abs. 1 Z 13 Universitätsgesetz,
3. Die Bescheide nach § 21 Abs. 14 Universitätsgesetz,
4. Die Bescheide nach § 6 Abs. 1 Hochschulgesetz,
5. Die Bescheide nach § 12 Abs. 4 Hochschulgesetz,
6. Die Bescheide nach § 24 Abs. 3 Hochschulgesetz,
7. Die Bescheide nach § 24 Abs. 4 Hochschulgesetz,
8. Die Bescheide nach § 74a Abs. 4 Hochschulgesetz,
9. Die Berichte nach § 12 Abs. 9 Z8 Hochschulgesetz,
10. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 6 Hochschulgesetz.
Nach § 9 Abs. 1 IFG sind die begehrten Informationen nach Möglichkeit in der gewünschten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen.
Bei der elektronischen Übermittlung von Informationen sind diese nach der herrschenden Rechtsmeinung in einem lizenzfreien Format zu übermitteln. Eine gänzlich chaotische Informationserteilung, die die Verwendung der Informationen unmöglich macht, wäre keine Informationserteilung iSd § 9 Abs. 1 IFG und damit auch der Informationszugang nicht gewährt.
Sollten Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 oder 13 Abs. 2 IFG der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, ersuche ich um eine konkrete, nachvollziehbare Begründung der Interessenabwägung sowie um Zugang zu den restlichen Informationen wie in § 6 Abs. 2 IFG vorgesehen.
Nach § 8 Abs. 1 IFG ist die Auskunft ohne Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu erteilen. Die Fristverlängerung nach § 8 Abs. 2 IFG ist eine Verfahrensanordnung, zu begründen und ebenfalls innerhalb von vier Wochen zu erlassen. Eine interne Weiterleitung berührt die Frist nicht, sie beginnt ab dem Einlangen in Ihrem Verantwortungsbereich zu laufen.
Im Fall der kompletten oder teilweisen Verweigerung der Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides nach § 11 IFG. Nach § 7 Abs. 4 IFG iVm Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist die (Nicht-)Erteilung einer Auskunft und das Verfahren zur Auskunftserteilung ein behördliches Verfahren und nach dem AVG zu führen, das vermag allerdings keinen Anspruch auf einen Identitätsnachweis zu begründen; Dieser wäre allenfalls bei der Bescheiderlassung notwendig. Nach dem IFG sind auch anonyme Anfragen möglich, so es sich nicht um eine*n privaten Informationspflichtige*n handelt. Das Eventualbegehren auf Bescheiderlassung ändert nichts an diesen Umständen, bis tatsächlich ein Bescheid erlassen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Warte auf Antwort
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Datum4. August 2026
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1. September 2026
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