Auskunft betreffend Export von Verteidungs- und Dual-Use-Gütern sowie Forschungskooperation

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Im Lichte der Tatsache, dass Österreich als neutraler Staat bei Exporten von "Verteidigungsgütern" im weiteren Sinne besonders sensibel agieren sollte, sowie den minimalen Berichtspflichten auf internationaler Ebene, die u.a. im Entschließungsantrag "Verpflichtende Berichte über Waffenexporte Österreichs" (3334/A(E)) hervorgehoben wurden, wird bemerkt, dass lt. COARMS im Jahre 2022, 811.905 EUR an Gütern, welche in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind. Zugleich wurden 2022 neun neue Genehmigungen im Wert von ca. 1.7 Millionen EUR erteilt.
In diesem Zusammenhang ergeben sich besonders im Hinblick auf die Berichte diverser UN-Organe, sowie die kürzlich beantragten Haftbefehle durch den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Verdacht des Begehnens einer Liste von Kriegsverbrechen und Verbrechens gegen die Menschlichkeit, inwieweit Österreich durch den Export solcher Technologien darin unbeabsichtigt verwickelt sein könnte.
Ich ersuche daher um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wieviele Genehmigungen nach dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) mit Bezug zu Israel wurden in in den Jahren 2023-2024 erteilt?
Ich bitte um Aufschlüsselung nach Kategorie der EU-Militärgüterliste.

2. Welchen Wert umfassten die exportierten Gütern mit Bezug zu Israel in den Jahren 2023-2024?
Ich bitte um Aufschlüsselung nach Kategorie der EU-Militärgüterliste.

3. Wieviele Genehmigungen nach dem Kriegsmaterialgesetz wurden in den Jahren 2022 - 2024 wegen Bedenken im Zusammenhang mit § 6, §7 AußWG 2011 oder § 3 KMG versagt? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Jahr.

3. Wieviele Genehmigungen derselben Art wurden im gleichen Zeitraum erteilt?

4. Sahen bzw. sehen BMI, BMEIA und BMLV trotz der einschlägigen Berichten der UN-Organe im Zusammenhang mit Angriffen auf zivile Infrastruktur der Wasser- und Gesundheitsversorgung, der Bombardierung von Flüchtlingslagern und dem Angriff auf UN-Mitarbeitern, sowie der Blockade von lebenswichtigen Hilfsgütern und den damit zusammenhängenden Vorwürfen des Anklägers des ISGH kein eindeutiges Risiko, dass die Militärgüter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten? Wenn ein solches Risiko verneint wird, auf welcher Entscheidungsgrundlage?

5. Wurden bzw. werden Projekte und Kooperationen im Zusammenhang mit der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) nach den Richtlinien des KMG evaluiert? Wie wurde bzw. wird sichergestellt, dass Forschungsprojekte und deren Resultate nicht zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden und wird dies regelmäßig evaluiert? Wenn ja, in welchem Zeitintverall wird dieses Risiko evaluiert?

Warte auf Antwort

  • Datum
    17. Januar 2025
  • Frist
    14. März 2025
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Auskunft betreffend Export von Verteidungs- und Dual-Use-Gütern sowie Forschungskooperation [#3273]
Datum
17. Januar 2025 05:20
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Im Lichte der Tatsache, dass Österreich als neutraler Staat bei Exporten von "Verteidigungsgütern" im weiteren Sinne besonders sensibel agieren sollte, sowie den minimalen Berichtspflichten auf internationaler Ebene, die u.a. im Entschließungsantrag "Verpflichtende Berichte über Waffenexporte Österreichs" (3334/A(E)) hervorgehoben wurden, wird bemerkt, dass lt. COARMS im Jahre 2022, 811.905 EUR an Gütern, welche in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind. Zugleich wurden 2022 neun neue Genehmigungen im Wert von ca. 1.7 Millionen EUR erteilt. In diesem Zusammenhang ergeben sich besonders im Hinblick auf die Berichte diverser UN-Organe, sowie die kürzlich beantragten Haftbefehle durch den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Verdacht des Begehnens einer Liste von Kriegsverbrechen und Verbrechens gegen die Menschlichkeit, inwieweit Österreich durch den Export solcher Technologien darin unbeabsichtigt verwickelt sein könnte. Ich ersuche daher um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wieviele Genehmigungen nach dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) mit Bezug zu Israel wurden in in den Jahren 2023-2024 erteilt? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Kategorie der EU-Militärgüterliste. 2. Welchen Wert umfassten die exportierten Gütern mit Bezug zu Israel in den Jahren 2023-2024? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Kategorie der EU-Militärgüterliste. 3. Wieviele Genehmigungen nach dem Kriegsmaterialgesetz wurden in den Jahren 2022 - 2024 wegen Bedenken im Zusammenhang mit § 6, §7 AußWG 2011 oder § 3 KMG versagt? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Jahr. 3. Wieviele Genehmigungen derselben Art wurden im gleichen Zeitraum erteilt? 4. Sahen bzw. sehen BMI, BMEIA und BMLV trotz der einschlägigen Berichten der UN-Organe im Zusammenhang mit Angriffen auf zivile Infrastruktur der Wasser- und Gesundheitsversorgung, der Bombardierung von Flüchtlingslagern und dem Angriff auf UN-Mitarbeitern, sowie der Blockade von lebenswichtigen Hilfsgütern und den damit zusammenhängenden Vorwürfen des Anklägers des ISGH kein eindeutiges Risiko, dass die Militärgüter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten? Wenn ein solches Risiko verneint wird, auf welcher Entscheidungsgrundlage? 5. Wurden bzw. werden Projekte und Kooperationen im Zusammenhang mit der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) nach den Richtlinien des KMG evaluiert? Wie wurde bzw. wird sichergestellt, dass Forschungsprojekte und deren Resultate nicht zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden und wird dies regelmäßig evaluiert? Wenn ja, in welchem Zeitintverall wird dieses Risiko evaluiert?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3273/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in