Auskunft betreffend Export von Verteidungs- und Dual-Use-Gütern sowie Forschungskooperation
Im Lichte der Tatsache, dass Österreich als neutraler Staat bei Exporten von "Verteidigungsgütern" im weiteren Sinne besonders sensibel agieren sollte, sowie den minimalen Berichtspflichten auf internationaler Ebene, die u.a. im Entschließungsantrag "Verpflichtende Berichte über Waffenexporte Österreichs" (3334/A(E)) hervorgehoben wurden, wird bemerkt, dass lt. COARMS im Jahre 2022, 811.905 EUR an Gütern, welche in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind. Zugleich wurden 2022 neun neue Genehmigungen im Wert von ca. 1.7 Millionen EUR erteilt.
In diesem Zusammenhang ergeben sich besonders im Hinblick auf die Berichte diverser UN-Organe, sowie die kürzlich beantragten Haftbefehle durch den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Verdacht des Begehnens einer Liste von Kriegsverbrechen und Verbrechens gegen die Menschlichkeit, inwieweit Österreich durch den Export solcher Technologien darin unbeabsichtigt verwickelt sein könnte.
Ich ersuche daher um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wieviele Genehmigungen nach dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) mit Bezug zu Israel wurden in im Jahr 2023 erteilt?
Ich bitte um Aufschlüsselung nach Kategorie der EU-Militärgüterliste.
2. Welchen Wert umfassten die exportierten Gütern mit Bezug zu Israel im Jahr 2023?
Ich bitte um Aufschlüsselung nach Kategorie der EU-Militärgüterliste.
Es wird auch ersucht, sofern möglich, solche Daten für das laufende Jahr zur Verfügung zu stellen.
3. Wieviele Genehmigungen nach dem Kriegsmaterialgesetz wurden in den Jahren 2022 - 2024 wegen Bedenken im Zusammenhang mit § 6, §7 AußWG 2011 oder § 3 KMG versagt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr.
3. Wieviele Genehmigungen wurden im gleichen Zeitraum erteilt?
4. Sehen BMI, BMEIA und BMLV trotz der einschlägigen Berichten der UN-Organe im Zusammenhang mit Angriffen auf zivile Infrastruktur der Wasser- und Gesundheitsversorgung, der Bombardierung von "Flüchtlingslagern" und dem Angriff auf UN-Mitarbeitern, sowie der Blockade und den damit zusammenhängenden Vorwürfen des Anklägers des ISGH kein eindeutiges Risiko, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten? Wenn ein solches Risiko verneint wird, auf welcher Entscheidungsgrundlage?
5. Werden Projekte und Kooperationen im Zusammenhang mit der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) nach den Richtlinien des KMG evaluiert? Wie wird sichergestellt, dass Forschungsprojekte und deren Resultate nicht zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden und wird dies regelmäßig evaluiert? Wenn ja, in welchem Zeitintverall wird dieses Risiko evaluiert?
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Datum17. Januar 2025
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14. März 2025
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