Auskunft gemäß IFG – Anwendung § 13 SchPflG und Einordnung von Schulbesuch im Ausland
Welche fachlichen und rechtlichen Vorgaben für die nachgeordneten Behörden des Landes (insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden und Kinder- und Jugendhilfe) bestehen, wenn sie Entscheidungen anderer Behörden (insbesondere der Bildungsdirektion) in ihre eigene Entscheidungsfindung einbeziehen.
Ob in solchen Fällen eine eigenständige Prüfung des konkreten Einzelfalls durch die jeweils entscheidende Behörde verpflichtend ist.
In welchem Umfang sich nachgeordnete Behörden des Landes auf Entscheidungen anderer Behörden stützen dürfen.
Wo die Grenze zwischen einer zulässigen Heranziehung einer fremden Entscheidung und einer unzulässigen pauschalen Übernahme liegt.
Ob Unterschiede im konkreten Einzelfall (z. B. tatsächliche Ausgestaltung einer Bildungseinrichtung, Unterrichtsform oder Lernstruktur) von den Behörden des Landes eigenständig zu prüfen und zu berücksichtigen sind.
Ob eine pauschale Übertragung von Ergebnissen aus anderen Verfahren ohne individuelle Prüfung des konkreten Sachverhalts zulässig ist.
Welche Anforderungen an die eigenständige Sachverhaltsermittlung durch Bezirksverwaltungsbehörden und Kinder- und Jugendhilfe bestehen.
Ob und in welchem Umfang im Rahmen solcher Verfahren Unterlagen zur tatsächlichen Situation (z. B. schulische Nachweise, Bildungsnachweise oder vergleichbare Unterlagen) einzuholen sind.
Welche Anforderungen an die Dokumentation einer solchen eigenständigen Prüfung bestehen.
Ob hierzu interne Richtlinien, Erlässe oder Weisungen bestehen und ich ersuche um Übermittlung dieser.
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Datum5. Mai 2026
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2. Juni 2026
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