Sehr geehrter Herr Todorovic,
zu Ihrer Anfrage vom 12. Februar 2026 dürfen wir Sie eingangs darauf hinweisen, dass das darin angeführte Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 durch das BGBl. I Nr. 5/2024 aufgehoben wurde und mit 31.08.2025 außerkraftgetreten ist. Die Auskunft erfolgt somit ausschließlich gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF. Hier angeführte Bestimmungen beziehen sich deshalb vorrangig auf diese gesetzliche Grundlage, sofern nicht andere oder ergänzende gesetzliche Bestimmungen gesondert bzw. ergänzend angeführt sind und wird auf sämtliche Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Formal handelt es sich gemäß § 7 Abs. 4 IFG beim Verfahren über einen Antrag auf Information um ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, und ist somit das AVG auf das Verfahren anzuwenden. Lt. §§ 13 und 21 AVG iVm. dem ZustG werden Sie höflich ersucht, Postleitzahl und Ort in Ihrer Postanschrift zu ergänzen.
Wir haben den Grund Ihres Interesses nicht zu hinterfragen, doch danken wir Ihnen dafür, dass Sie sich im Gegensatz zur Redaktion des Ihrerseits erwähnten Medienberichts auch direkt an uns wenden und um Information bitten. Die Angelegenheit zeigt in Wirklichkeit ein völlig anderes Bild als medial dramatisierend dargestellt, wenn man die Situation vor Ort und die Abläufe im Detail genau kennt. Sämtliche Schritte wurden in gutem Einvernehmen mit der angrenzenden Anrainerin rechtskonform gesetzt. Sämtliche Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde haben keine Rechtswidrigkeit ergeben und sind die Verfahren inkl. straßenrechtlicher Verfahren und Eintragungen neuer Eigentumsrechte im Grundbuch bereits abgeschlossen. Es ist deshalb sehr bedauerlich, dass die Angelegenheit, von wem auch immer veranlasst, auf dem Rücken der sehr friedliebenden Anrainerin ausgetragen wird, die bereits unter frühzeitiger Vermittlung durch den Bürgermeister in gutem Einvernehmen mit dem neuen Eigentümer zur weiteren Benützung des vormaligen Straßen-Endstückes steht.
Auf Ihre Fragen dürfen wir deshalb wie folgt eingehen und dazu näher erläutern:
Bei angesprochenem Straßenstück handelte es sich um eine Teilfläche „24“ aus der Wegparzelle 218/7 KG Sandl im Ausmaß von 82 m2, welche etwa rechtwinkelig zur Aufschließungsstraße des Grundstückes 218/5 KG Sandl verlaufen ist und am Grenzpunkt 20 der KG Sandl („spitz“ auslaufend) endete. Der genaue Zeitpunkt der Errichtung und Widmung des gesamten Straßenverlaufs der Wegparzelle 218/7 KG Sandl liegt bereits einige Zeit zurück und würde mit Recherchen zum genauen Zeitpunkt und zu weiteren Unterlagen zur Errichtung im Archiv ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 9 Abs. 2 IFG verbunden sein (siehe nachstehende Relevanz der tatsächlichen Errichtung). Laut historischem Luftbild aus 1977 unter
www.doris.eu<http://www.doris.eu> war damals dieser Straßenabschnitt noch nicht vorhanden. Den Anrainern wurden um das Jahr 1984 jedenfalls ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Verkehrsflächenbeiträge vorgeschrieben. Wie heute lt. § 20 Oö. BauO 1994 errechnete sich dieser auch schon damals aus dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. Die anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats und hat somit mit einer tatsächlichen Frontlänge ebenfalls nichts zu tun, wie auch der Verkehrsflächenbeitrag als solcher nichts mit tatsächlichen Bau- und Erhaltungskosten zu tun hat. Wie ebenfalls unter
www.doris.eu<http://www.doris.eu> ersichtlich verbleiben der Anrainerin an tatsächlicher Frontlänge im Osten 32,55 m, wo für das Grundstück seit jeher unverändert die für Bauplätze gemäß § 6 Oö. BauO 1994 erforderliche Aufschließung mit Garagenzufahrt und Hauszugang besteht. Auch der in den Medien als „Garage“ bezeichnete Kellerraum mit Zugang an der Südfassade ist von dieser öffentlichen Aufschließung über einen rund 10 Meter breiten Bauwich zwischen Gebäude und südlicher Grundstücksgrenze erreichbar. Außer dem gesetzlich vorgesehenen Verkehrsflächenbeitrag waren und sind auch heute von Anrainern keinerlei weitere Kosten (Baukosten, Anschlusskosten etc.) für Verkehrsflächen zur Aufschließung zu entrichten, womit damalige Kosten ausschließlich von der Gemeinde selbst zu tragen waren.
Sowohl die Verwaltung von Verkehrsflächen der Gemeinde, inkl. Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen lt. § 11 Oö. Straßengesetz 1991, sowie die Verwaltung und insbesondere die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum fallen gemäß §§ 40, 43 und 67 Oö. GemO 1990 klar in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates. Der Gemeinderat der Gemeinde Sandl hat sämtliche Beschlüsse nach jeweils sorgfältiger Vorbereitung und Interessensabwägung in den nachfolgend angeführten Sitzungen gefasst. Insbesondere die Veräußerung der gegenständlichen Teilfläche „24“ in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan wurde in der Sitzung vom 15.05.2025 beschlossen. Ein angesprochenes Kaufangebot vom 25.07.2025 hätte lt. § 11 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 der Auflassung des Straßenteils für den Gemeingebrauch bedurft. Das Angebot konnte aufgrund der bereits im Einklang mit dem Bebauungsplan am 15.05.2025 beschlossenen Veräußerung aber nicht mehr berücksichtigt werden und wurde dies der Kaufinteressentin sowohl zunächst mündlich als auch infolge schriftlich von der Gemeindeamtsleitung mitgeteilt. Die komplex zusammenhängenden Entscheidungen des zuständigen Gemeinderates sind in folgenden Verhandlungsschriften dokumentiert und wird auf diese öffentlich zugänglichen Informationen gemäß § 9 Abs. 1 IFG verwiesen, zumal Die Einsichtnahme in die genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften während der Amtsstunden im Gemeindeamt lt. § 54 Abs. 6 Oö. GemO 1990 jedermann erlaubt und die Herstellung von Kopien gegen Kostenersatz zulässig ist: Verhandlungsschriften vom 29.09.2022 (Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.31 – Einleitung des Verfahrens), vom 28.09.2023 (Bebauungsplan Nr. 1 – Einleitung des Verfahrens), vom 27.06.2024 (Baulandsicherungsverträge mit Infrastrukturkostenvereinbarungen – Genehmigung, Flächenwidmungsplanänderung 3.31 – Beschluss, Bebauungsplan Nr. 1 – Beschluss, Siedlungserweiterung – Auftragsvergabe Projektierung und Bauleitung), vom 15.05.2025 (Bebauungsplan Nr. 1 – Beschlussfassung gemäß OÖ ROG 1994, Auflassung öffentliche Straße Teilparz. 218/7 – neue Siedlung – Einleitung des straßenrechtlichen Verfahrens, Verkauf der Grundstücke Teilparz. 219/1 und nach Auflassung Teilparz. 218/7), vom 03.07.2025 (Auflassung öffentliche Straße Teilparz. 218/7 – Einwendungen und Verordnung – Beschluss), vom 25.09.2025 (Auflassung öffentliche Straße Teilparz. 218/7 – Beschluss) und vom 11.12.2025 (Vergabe Infrastruktur Schmidweg – Beschluss). Zu den vom Gemeinderat erlassenen und gemäß § 101 Oö. GemO 1990 der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegenden Verordnungen haben die Verordnungsprüfungen jeweils keine Gesetzwidrigkeiten ergeben.
Wir danken abschließend für Ihr Interesse an der Aufklärung der medialen Verunsicherung und verbleiben
mit besten Grüßen