Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz – Beschilderung „Nach Kärnten“ auf der A2


unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz ersuche ich um Auskunft bezüglich der neu errichteten Informationstafel mit der Aufschrift „Nach Kärnten“, welche auf der Südautobahn (A2) aufgestellt wurde.

Konkret bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

Kosten der Herstellung: Wie hoch beliefen sich die reinen Produktionskosten für die besagte Tafel?

Kosten der Montage: Welche Kosten entstanden durch die Aufstellung/Montage (inkl. etwaiger Verkehrsleitmaßnahmen während der Arbeiten)?

Finanzierung: Wer hat die Kosten für die Herstellung und Aufstellung getragen (z. B. ASFINAG, BMK, Land Kärnten oder Dritte)?

Auftragserteilung: Wer war die auftraggebende Stelle für die Errichtung dieser Tafel?

Dokumentation: Gibt es interne Wirtschaftlichkeitsstudien, Bescheide oder Vereinbarungen (z. B. zwischen ASFINAG und dem Land Kärnten), die dieser Maßnahme zugrunde liegen? Falls ja, ersuche ich um Übermittlung dieser Dokumente bzw. Einsichtnahme.

Ich ersuche um Beantwortung binnen der gesetzlichen Frist von 8 Wochen. Sollte die Auskunft (teilweise) verweigert werden, ersuche ich um Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

Sollte meine Anfrage fälschlicherweise an Sie gerichtet sein, ersuche ich gemäß § 6 AVG um Weiterleitung an die zuständige Stelle (z. B. die entsprechende Abteilung der Kärntner Landesregierung).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. April 2026
  • Frist
    10. Mai 2026
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz – Beschilderung „Nach Kärnten“ auf der A2 [#4681]
Datum
10. April 2026 10:37
An
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz ersuche ich um Auskunft bezüglich der neu errichteten Informationstafel mit der Aufschrift „Nach Kärnten“, welche auf der Südautobahn (A2) aufgestellt wurde. Konkret bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: Kosten der Herstellung: Wie hoch beliefen sich die reinen Produktionskosten für die besagte Tafel? Kosten der Montage: Welche Kosten entstanden durch die Aufstellung/Montage (inkl. etwaiger Verkehrsleitmaßnahmen während der Arbeiten)? Finanzierung: Wer hat die Kosten für die Herstellung und Aufstellung getragen (z. B. ASFINAG, BMK, Land Kärnten oder Dritte)? Auftragserteilung: Wer war die auftraggebende Stelle für die Errichtung dieser Tafel? Dokumentation: Gibt es interne Wirtschaftlichkeitsstudien, Bescheide oder Vereinbarungen (z. B. zwischen ASFINAG und dem Land Kärnten), die dieser Maßnahme zugrunde liegen? Falls ja, ersuche ich um Übermittlung dieser Dokumente bzw. Einsichtnahme. Ich ersuche um Beantwortung binnen der gesetzlichen Frist von 8 Wochen. Sollte die Auskunft (teilweise) verweigert werden, ersuche ich um Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Sollte meine Anfrage fälschlicherweise an Sie gerichtet sein, ersuche ich gemäß § 6 AVG um Weiterleitung an die zuständige Stelle (z. B. die entsprechende Abteilung der Kärntner Landesregierung).
Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden. Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt seperat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4681 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4681/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-2297076-B4Q5Y5 | Your enquiry CAS-2297076-B4Q5Y5 | ASFiNAG:030251640 Guten Tag, …
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-2297076-B4Q5Y5 | Your enquiry CAS-2297076-B4Q5Y5 | ASFiNAG:030251640
Datum
10. April 2026 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Wir haben Ihre Anfrage erhalten und unser Team wird sich so schnell wie möglich darum kümmern. Ihre Anfragenummer lautet: CAS-2297076-B4Q5Y5 Bitte bewahren Sie diese Nummer für eventuelle Rückfragen auf und beachten Sie, dass unsere Antworten manchmal im Spam-Ordner landen können. Ihr ASFINAG Service Center Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter: https://www.asfinag.at/privacy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dear Customer, Thank you for your message. We’ve received your inquiry, and our team will respond to you as soon as possible. Your enquiry number is: CAS-2297076-B4Q5Y5 Please keep this number for future reference. Kindly note that our replies may sometimes be directed to your spam folder. Your ASFINAG Service Center This is an automatically generated e-mail. Please do not reply to this message. For details on data protection, please refer to our privacy policy at: https://www.asfinag.at/privacy
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist am 10. April 2026 eingelangt. Fri…
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
AW: Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz – Beschilderung „Nach Kärnten“ auf der A2 [#4681] ASFiNAG:039701824
Datum
8. Mai 2026 12:08
Status
image.png
2,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist am 10. April 2026 eingelangt. Fristgerecht teilen wir Ihnen dazu Folgendes mit: 1. Die reinen Produktionskosten der Tafel belaufen sich auf € 720- + USt. 2. Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle zwar dazu Informationen auf Antrag zugänglich zu machen, die Informationen müssen jedoch nach der Definition des Begriffs der Information gem § 2 Abs 2 IFG im jeweiligen Bereich der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden und verfügbar sein. Informationspflichtige Stellen müssen daher Informationen nicht erst erheben, recherchieren, gesondert aufbereiten oder erläutern. Da die von Ihnen angefragten Informationen nicht in unserem Geschäftsbereich vorhanden und verfügbar sind, ist im vorliegenden Fall eine Informationserteilung daher gem § 2 Abs 1 iVm § 9 Abs 3 zweiter Fall IFG nicht möglich. Die Aufstellung/ Montage der Tafel erfolgte im Zuge der laufenden betrieblichen Erhaltung. 3. Die Kosten für die Herstellung der Tafel wurden von der BABEG Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. getragen. Hinsichtlich Montage verweisen wir auf die Antwort zu Frage 2. 4. Es gibt diesbezüglich weder Wirtschaftlichkeitsstudien oder Bescheide noch Vereinbarungen der ASFINAG und dem Land Kärnten. Zwischen der ASFINAG und der BABEG Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. wurde ein Sondernutzungsvertrag abgeschlossen. Sämtliche erforderlichen Bewilligungen liegen in der Sphäre des Vertragspartners. Hinsichtlich des angefragten Vertrages besteht keine Pflicht zur Informationserteilung. § 6 Abs 1 Z 7 IFG bildet einen generellen Geheimhaltungsgrund und damit einen Auffangtatbestand für sämtliche berechtigte Interessen, die sich nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 6 Abs 1 Z 7 lit a bis e IFG finden. Es ist daher jedes Interesse – also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches – als ein von § 6 Abs 1 Z 7 IFG geschützt anzusehen. Die ASFINAG hat ein berechtigtes Interesse daran den Inhalt von abgeschlossenen Verträgen nicht über den Kreis der Vertragsparteien hinaus zu offenbaren bzw herauszugeben. Zu Wahrung dieser Interessen und der Interessen der anderen Vertragsparteien ist die Geheimhaltung der Verträge daher erforderlich und verhältnismäßig. Es besteht insbesondere auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung solcher Informationen. Sollten Sie gegen die teilweise Informationserteilung vorgehen wollen, steht es Ihnen frei einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG iVm § 14 IFG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. Freundliche Grüße