Auskunftsbegehren gemäß § 4 Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) Folgefragen zu CAS-1894043-N9P7F9

Da die Beantwortung des im Betreff angeführten Auskunftsbegehrens mehr Unklarheiten hinterlassen als Aufklärung gebracht hat, bitte ich um Beantwortung folgender Zusatzfragen. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Die ASFINAG ist gemäß § 16a BStMG berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Weiters ist die ASFINAG für die Zwecke des Betriebs der Vignettenevidenz gemäß § 16b BStMG berechtigt, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei ist die ASFINAG gemäß § 19a BStMG berechtigt, technische Einrichtungen einzusetzen.
Zu diesen Erhebungen, welche die ASFINAG zur Einhaltung der zeitabhängigen Mautpflicht vornimmt, hätte ich folgende Fragen:
Frage 1: Welche Daten werden bei einer derartigen Überprüfung erhoben und wie lange werden diese Daten evident gehalten?
Frage 2: Wie viele Datensätze, welche zur Kontrolle der zeitabhängigen Mautpflicht im Zeitraum von 1.9.2024 bis 31.8.2025 erfasst wurden, ergaben im Ergebnis, dass keine gültige zeitabhängige Vignette (Klebevignette oder digitale Vignette) vorlag?
Frage 3: Wie viele Fälle wurden durch derart im obigen Zeitraum erhobene Kontrollen durch Bezahlung der Ersatzmaut beendet?
Frage 4: In wie vielen Fällen (bezogen auf die in Frage 2 erwähnten Datensätze) kam es zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. leitete die ASFINAG das Mautvergehen zur Strafverfolgung an die Strafverfolgungsbehörde weiter.
Die ASFINAG muss sich bei kulanten Anfragen nicht strikt an die Mautordnung halten, da sie die Möglichkeit hat, aus Ermessensgründen von den Vorschriften abzuweichen und beispielsweise anstelle einer Strafe eine Ermahnung auszusprechen. Dies gilt insbesondere in Fällen, wo ein technisches Problem oder ein anderer berücksichtigungswürdiger Umstand zu einer formalen Übertretung geführt hat.
Frage 5a: Haben Bedienstete der ASFINAG, die mit der Ahndung von Mautdelikten beauftragt werden, Freiraum für Einzelfallentscheidungen, um in bestimmten Situationen verständnisvoll zu reagieren und eine alternative Lösung anzubieten, der nicht im Einklang mit der reinen Mautordnung steht? KÖNNEN oder MÜSSEN sie derartige Kulanzbegehren abweisen, selbst wenn Gründe vorliegen, die i.d.R. von den Strafverfolgungsbehörden mit einer Ermahnung abgeschlossen werden?
Frage 5b: Gibt es diesbezüglich Dienstanweisungen und wenn ja, welche?
Für ihre Unterstützung und die fristgerechte Bearbeitung danke ich im Voraus.

Warte auf Antwort

  • Datum
    13. Oktober 2025
  • Frist
    12. November 2025
  • 11 Follower:innen
Erich Wild
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft Details
Von
Erich Wild
Betreff
Auskunftsbegehren gemäß § 4 Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) Folgefragen zu CAS-1894043-N9P7F9 [#3908]
Datum
13. Oktober 2025 09:34
An
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Da die Beantwortung des im Betreff angeführten Auskunftsbegehrens mehr Unklarheiten hinterlassen als Aufklärung gebracht hat, bitte ich um Beantwortung folgender Zusatzfragen. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Die ASFINAG ist gemäß § 16a BStMG berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Weiters ist die ASFINAG für die Zwecke des Betriebs der Vignettenevidenz gemäß § 16b BStMG berechtigt, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei ist die ASFINAG gemäß § 19a BStMG berechtigt, technische Einrichtungen einzusetzen. Zu diesen Erhebungen, welche die ASFINAG zur Einhaltung der zeitabhängigen Mautpflicht vornimmt, hätte ich folgende Fragen: Frage 1: Welche Daten werden bei einer derartigen Überprüfung erhoben und wie lange werden diese Daten evident gehalten? Frage 2: Wie viele Datensätze, welche zur Kontrolle der zeitabhängigen Mautpflicht im Zeitraum von 1.9.2024 bis 31.8.2025 erfasst wurden, ergaben im Ergebnis, dass keine gültige zeitabhängige Vignette (Klebevignette oder digitale Vignette) vorlag? Frage 3: Wie viele Fälle wurden durch derart im obigen Zeitraum erhobene Kontrollen durch Bezahlung der Ersatzmaut beendet? Frage 4: In wie vielen Fällen (bezogen auf die in Frage 2 erwähnten Datensätze) kam es zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. leitete die ASFINAG das Mautvergehen zur Strafverfolgung an die Strafverfolgungsbehörde weiter. Die ASFINAG muss sich bei kulanten Anfragen nicht strikt an die Mautordnung halten, da sie die Möglichkeit hat, aus Ermessensgründen von den Vorschriften abzuweichen und beispielsweise anstelle einer Strafe eine Ermahnung auszusprechen. Dies gilt insbesondere in Fällen, wo ein technisches Problem oder ein anderer berücksichtigungswürdiger Umstand zu einer formalen Übertretung geführt hat. Frage 5a: Haben Bedienstete der ASFINAG, die mit der Ahndung von Mautdelikten beauftragt werden, Freiraum für Einzelfallentscheidungen, um in bestimmten Situationen verständnisvoll zu reagieren und eine alternative Lösung anzubieten, der nicht im Einklang mit der reinen Mautordnung steht? KÖNNEN oder MÜSSEN sie derartige Kulanzbegehren abweisen, selbst wenn Gründe vorliegen, die i.d.R. von den Strafverfolgungsbehörden mit einer Ermahnung abgeschlossen werden? Frage 5b: Gibt es diesbezüglich Dienstanweisungen und wenn ja, welche? Für ihre Unterstützung und die fristgerechte Bearbeitung danke ich im Voraus.
Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden. Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt seperat. Mit freundlichen Grüßen Erich Wild Anfragenr: 3908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3908/ Postanschrift Erich Wild << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Erich Wild
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ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-1957693-M3X0G4 | Your enquiry CAS-1957693-M3X0G4 | ASFiNAG:055831085 Guten Tag, …
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-1957693-M3X0G4 | Your enquiry CAS-1957693-M3X0G4 | ASFiNAG:055831085
Datum
13. Oktober 2025 09:35
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Wir haben Ihre Anfrage erhalten und unser Team wird sich so schnell wie möglich darum kümmern. Ihre Anfragenummer lautet: CAS-1957693-M3X0G4 Bitte bewahren Sie diese Nummer für eventuelle Rückfragen auf und beachten Sie, dass unsere Antworten manchmal im Spam-Ordner landen können. Ihr ASFINAG Service Center Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter: https://www.asfinag.at/privacy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dear Customer, Thank you for your message. We’ve received your inquiry, and our team will respond to you as soon as possible. Your enquiry number is: CAS-1957693-M3X0G4 Please keep this number for future reference. Kindly note that our replies may sometimes be directed to your spam folder. Your ASFINAG Service Center This is an automatically generated e-mail. Please do not reply to this message. For details on data protection, please refer to our privacy policy at: https://www.asfinag.at/privacy
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Sehr geehrter Herr Dr. Wild, Ihr Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 13.10.2025 ein…
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
AW: Auskunftsbegehren gemäß § 4 Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) Folgefragen zu CAS-1894043-N9P7F9 [#3908] ASFiNAG:039701755
Datum
10. November 2025 16:13
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Dr. Wild, Ihr Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 13.10.2025 eingelangt. Fristgerecht wird daher Folgendes mitgeteilt: Frage 1: Welche Daten werden bei einer derartigen Überprüfung erhoben und wie lange werden diese Daten evident gehalten? Bitte informieren Sie sich dazu auf www.asfinag.at/privacy<http://www.as… zur Verarbeitung der Kontrolle der zeitabhängigen Maut für PKW. Frage 2: Wie viele Datensätze, welche zur Kontrolle der zeitabhängigen Mautpflicht im Zeitraum von 1.9.2024 bis 31.8.2025 erfasst wurden, ergaben im Ergebnis, dass keine gültige zeitabhängige Vignette (Klebevignette oder digitale Vignette) vorlag? Durch die Systeme der Automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG wurden im Zeitraum von 1.9.2024 bis 31.8.2025 857.059 Datensätze erfasst, bei welchen im Ergebnis keine gültige Vignette (Klebevignette oder digitale Vignette) vorlag. Zusätzlich wurden durch die ASFINAG Mautaufsichtsorgane im genannten Zeitraum noch 16.035 Vignettendelikte ohne vorherige Detektion durch die Automatische Vignettenkontrolle erstellt. Frage 3: Wie viele Fälle wurden durch derart im obigen Zeitraum erhobene Kontrollen durch Bezahlung der Ersatzmaut beendet? Für die Kontrollen im Zeitraum von 1.9.2024 bis 31.8.2025 wurden 491.409 Ersatzmauten bezahlt, davon 469.222 nach Versand einer schriftlichen Ersatzmautforderung sowie 22.187 durch Einhebung durch die ASFINAG Mautaufsichtsorgane. Ebenso sind die Bezahlfristen für zahlreiche Delikte, die in dem genannten Zeitraum entstanden sind, noch nicht abgelaufen sowie generell aufgrund der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist für Verwaltungsstraftaten noch zahlreiche Ahndungsfristen noch offen, insbesondere für Delikte zu Kennzeichen aus Staaten, in die kein Ersatzmautversand möglich ist. Frage 4: In wie vielen Fällen (bezogen auf die in Frage 2 erwähnten Datensätze) kam es zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. leitete die ASFINAG das Mautvergehen zur Strafverfolgung an die Strafverfolgungsbehörde weiter. Zu den unter Punkt 2 genannten Datensätzen kam es in insgesamt 233.562 Fällen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. leitete die ASFINAG das Mautvergehen zur Strafverfolgung an die Strafverfolgungsbehörde weiter. Zu dieser Zahl können, aufgrund der unter Punkt 3 genannten Fristen, jedoch noch zahlreiche weitere dazukommen. Frage 5a: Haben Bedienstete der ASFINAG, die mit der Ahndung von Mautdelikten beauftragt werden, Freiraum für Einzelfallentscheidungen, um in bestimmten Situationen verständnisvoll zu reagieren und eine alternative Lösung anzubieten, der nicht im Einklang mit der reinen Mautordnung steht? KÖNNEN oder MÜSSEN sie derartige Kulanzbegehren abweisen, selbst wenn Gründe vorliegen, die i.d.R. von den Strafverfolgungsbehörden mit einer Ermahnung abgeschlossen werden? Mitarbeitende der ASFINAG, die mit der Ahndung von Mautdelikten betraut sind, sind im Rahmen der Ahndung an die Vorgaben des Bundesstraßen-Mautgesetzes sowie der Mautordnung gebunden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ausspruch einer Ermahnung im Fall der Mautprellerei nicht in Frage kommt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (zuletzt VwGH 15.07.2025, Ra 2025/06/0196 mit Verweis auf VwGH, 10.06.2025, Ra 2024/06/0173). Frage 5b: Gibt es diesbezüglich Dienstanweisungen und wenn ja, welche? Nein, es gibt keine Dienstanweisungen. Es wird darauf hingewiesen, dass in eine Veröffentlichung von allenfalls in der Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt wird. Mit freundlichen Grüßen
Erich Wild
Guten Tag, Bei der Beantwortung der Frage 5a führen Sie aus, dass „der Ausspruch einer Ermahnung im Fall der Maut…
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Von
Erich Wild
Betreff
AW: Auskunftsbegehren gemäß § 4 Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) Folgefragen zu CAS-1894043-N9P7F9 [#3908] ASFiNAG:039701755 [#3908]
Datum
11. November 2025 10:39
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Bei der Beantwortung der Frage 5a führen Sie aus, dass „der Ausspruch einer Ermahnung im Fall der Mautprellerei nicht in Frage kommt“. Dies ist nicht richtig. Der ihrer Begründung verweisende Entscheid des VwGH 15.07.2025, Ra 2025/06/0196 bezieht sich auf „keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage“. (Absatz 6 der zitierten Entscheidung) Meine Frage bezog sich auch nicht darauf, ob sich Mitarbeiter der Asfinag im Rahmen der Ahndung an die Vorgaben des Bundesstraßen-Mautgesetzes sowie der Mautordnung halten: Das ist wohl eine Selbstverständlichkeit. Meine Frage war vielmehr, ob sie „Freiraum für Einzelfallentscheidungen, um in bestimmten Situationen verständnisvoll reagieren zu können“ haben, und ob sie Kulanzregelungen abweisen „können oder müssen“. Diese Fragen wurden nicht beantwortet. Ich ersuche daher, diese Fragen konkret zu beantworten. Sollte ihnen das nicht möglich sein, bitte ich um bescheidmäßige Ausfertigung. Ich darf darauf hinweisen, dass die Mautordnung keine „Verordnung“ ist (dazu hat eine AG als privatrechtliches Konstrunkt kein gesetzliches Mandat) sondern eine Regelwerk, das sich die Asfinag selbst geben darf (im Rahmen des Bundesstraßenmautgesetzes). Es ist daher durchaus möglich, dass die Asfinag Kulanzregelungen ermöglicht (zuletzt in der ORF Sendung Konkret am 23.8.25 von Geschäftsführerin Claudia Eder artikuliert). Meine Frage bezog sich konkret auf die Möglichkeit der Kulanzregelung und darüber möchte ich Auskunft. Mit tautologischen Antworten ist der Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfüllt. Mit freundlichen Grüßen Erich Wild Anfragenr: 3908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3908/ Postanschrift Erich Wild << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-2026479-T3V0T5 | Your enquiry CAS-2026479-T3V0T5 | ASFiNAG:055635681 Guten Tag, …
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-2026479-T3V0T5 | Your enquiry CAS-2026479-T3V0T5 | ASFiNAG:055635681
Datum
11. November 2025 10:46
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Wir haben Ihre Anfrage erhalten und unser Team wird sich so schnell wie möglich darum kümmern. Ihre Anfragenummer lautet: CAS-2026479-T3V0T5 Bitte bewahren Sie diese Nummer für eventuelle Rückfragen auf und beachten Sie, dass unsere Antworten manchmal im Spam-Ordner landen können. Ihr ASFINAG Service Center Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter: https://www.asfinag.at/privacy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dear Customer, Thank you for your message. We’ve received your inquiry, and our team will respond to you as soon as possible. Your enquiry number is: CAS-2026479-T3V0T5 Please keep this number for future reference. Kindly note that our replies may sometimes be directed to your spam folder. Your ASFINAG Service Center This is an automatically generated e-mail. Please do not reply to this message. For details on data protection, please refer to our privacy policy at: https://www.asfinag.at/privacy