Auskunftsbegehren gemäß § 4 Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) Folgefragen zu CAS-1894043-N9P7F9
Da die Beantwortung des im Betreff angeführten Auskunftsbegehrens mehr Unklarheiten hinterlassen als Aufklärung gebracht hat, bitte ich um Beantwortung folgender Zusatzfragen. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Die ASFINAG ist gemäß § 16a BStMG berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Weiters ist die ASFINAG für die Zwecke des Betriebs der Vignettenevidenz gemäß § 16b BStMG berechtigt, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei ist die ASFINAG gemäß § 19a BStMG berechtigt, technische Einrichtungen einzusetzen.
Zu diesen Erhebungen, welche die ASFINAG zur Einhaltung der zeitabhängigen Mautpflicht vornimmt, hätte ich folgende Fragen:
Frage 1: Welche Daten werden bei einer derartigen Überprüfung erhoben und wie lange werden diese Daten evident gehalten?
Frage 2: Wie viele Datensätze, welche zur Kontrolle der zeitabhängigen Mautpflicht im Zeitraum von 1.9.2024 bis 31.8.2025 erfasst wurden, ergaben im Ergebnis, dass keine gültige zeitabhängige Vignette (Klebevignette oder digitale Vignette) vorlag?
Frage 3: Wie viele Fälle wurden durch derart im obigen Zeitraum erhobene Kontrollen durch Bezahlung der Ersatzmaut beendet?
Frage 4: In wie vielen Fällen (bezogen auf die in Frage 2 erwähnten Datensätze) kam es zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. leitete die ASFINAG das Mautvergehen zur Strafverfolgung an die Strafverfolgungsbehörde weiter.
Die ASFINAG muss sich bei kulanten Anfragen nicht strikt an die Mautordnung halten, da sie die Möglichkeit hat, aus Ermessensgründen von den Vorschriften abzuweichen und beispielsweise anstelle einer Strafe eine Ermahnung auszusprechen. Dies gilt insbesondere in Fällen, wo ein technisches Problem oder ein anderer berücksichtigungswürdiger Umstand zu einer formalen Übertretung geführt hat.
Frage 5a: Haben Bedienstete der ASFINAG, die mit der Ahndung von Mautdelikten beauftragt werden, Freiraum für Einzelfallentscheidungen, um in bestimmten Situationen verständnisvoll zu reagieren und eine alternative Lösung anzubieten, der nicht im Einklang mit der reinen Mautordnung steht? KÖNNEN oder MÜSSEN sie derartige Kulanzbegehren abweisen, selbst wenn Gründe vorliegen, die i.d.R. von den Strafverfolgungsbehörden mit einer Ermahnung abgeschlossen werden?
Frage 5b: Gibt es diesbezüglich Dienstanweisungen und wenn ja, welche?
Für ihre Unterstützung und die fristgerechte Bearbeitung danke ich im Voraus.
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Datum13. Oktober 2025
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12. November 2025
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