Auskunftsbegehren zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Stadtgemeinde Bad Vöslau
Sehr geehrteAntragsteller/in
in der Gemeinderatssitzung vom 26. September 2024 hat Bürgermeister Christian Flammer bekanntgegeben, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit Umwidmungen und dem Bauvorhaben der G. Grasl GmbH auf dem als „Kleine Hageln“ bekannten Grundstück in Bad Vöslau – Gainfarn (Ecke Sellnergasse / Oberkirchengasse) mögliche Schadenersatzforderungen gegenüber der Stadtgemeinde Bad Vöslau – z.B. im Fall einer Rückwidmung der dortigen Parkplatzflächen – rechtlich bzw. anwaltlich prüfen hat lassen.
Gemäß §§ 2,3 NÖ Auskunftsgesetz idgF beantragen wir
1. Auskunft über den vollständigen Inhalt bzw. die Übermittlung der von den jeweiligen Anwaltskanzleien oder sonstigen Rechtskundigen dazu abgegebenen Beurteilungen, in welcher Form und unter welcher Bezeichnung diese auch immer ergangen oder vorhanden sein mögen (Stellungnahmen, Rechtsgutachten, Memos, Aktenvermerke, Konzepte, Befunde, Berichte, usw.);
2. Auskunft über den Wortlaut aller Aufträge der Stadtgemeinde an Anwaltskanzleien/Rechtskundige, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der G. Grasl GmbH hinsichtlich möglicher Schadenersatzforderungen gegenüber der Gemeinde oder Gemeindeorganen erteilt wurden bzw. damit im Zusammenhang stehen;
3. Auskunft darüber, wie diese Aufträge von den Anwaltskanzleien/Rechtskundigen erfüllt wurden oder noch zu erfüllen sind (schriftlich, mündlich, Stellungnahme, Rechtsgutachten, Befund, usw.);
4. Auskunft darüber, welches Organ der Stadtgemeinde welche Anwaltskanzlei/welchen Rechtskundigen beauftragt hat;
5. Auskunft über die dafür angefallenen und noch zu erwartenden Kosten;
6. Auskunft darüber, ob von der G. Grasl GmbH oder von der G. Grasl GmbH nahestehenden/zuzurechnenden Personen rechtliche Beurteilungen zu der Frage möglicher Schadenersatzforderungen gegenüber der Gemeinde an die Stadtgemeinde übermittelt wurden;
7. Auskunft darüber, ob von der G. Grasl GmbH oder von der G. Grasl GmbH nahestehenden/zuzurechnenden Personen rechtliche Beurteilungen zu der Frage möglicher Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten an die Stadtgemeinde übermittelt wurden;
8. Auskunft über den vollständigen Inhalt bzw. die Übermittlung der in Punkt 6 und 7 angesprochenen, allfälligen rechtlichen Beurteilungen, inklusive Auskunft darüber, von wem diese Beurteilungen abgegeben (im Sinne von erstellt) wurden;
9. Auskunft darüber, welche Auskünfte vonseiten des Landes Niederösterreich an die Stadtgemeinde Bad Vöslau – im Zusammenhang mit dem Grundstück „Kleine Hageln“ – hinsichtlich einer möglichen Um- bzw. Rückwidmungsverpflichtung, die aus dem Erlass des derzeit in Bearbeitung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogrammes resultieren könnte, erteilt wurden. Außerdem, welche Auskünfte zu Schadenersatz- oder sonstigen Entschädigungsansprüchen in diesem Zusammenhang vonseiten des Landes Niederösterreich gegeben wurden. Diesbezüglich wird wiederum die Bekanntgabe des vollständigen Inhalts bzw. die Übermittlung der entsprechenden Auskünfte, in welcher Form auch immer diese erfolgten, beantragt.
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die Auskunft gemäß § 4 Abs 1 NÖ Auskunftsgesetz möglichst rasch zu erteilen ist; die dort genannte Frist von acht Wochen stellt lediglich eine Maximalfrist dar, bis zu deren Ablauf z.B. komplexere Auskünfte spätestens zu erteilen sind.
Vorliegend sehen wir keine Gründe gegeben, die einer raschen Erledigung entgegenstehen, zumal der Anfrage im Wesentlichen durch „copy & paste“ bzw. Übermittlung der rechtlichen Beurteilungen, Auftragsschreiben, usw. entsprochen werden kann.
Für den Fall, dass die Auskunft nicht oder nur teilweise erteilt wird, beantragen wir gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz, dass die (teilweise) Verweigerung der Auskunft bescheidmäßig erfolgt.
Sollten Kosten anfallen, bitten wir um vorherige Absprache.
Abschließend weisen wir im gegebenen Zusammenhang darauf hin, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz alle mit der Bundes-, Landes-, und Gemeindeverwaltung betrauten Organe Studien und Gutachten, z.B. Rechtsgutachten, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen haben. Der Begriff des Gutachtens ist dabei materiell im Sinne eines begründeten Urteils eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage zu verstehen, weshalb es für diese Verpflichtung nicht auf die Titulierung als Gutachten ankommen kann.
Wir bedanken uns vorab für die Erteilung der Auskunft und Ihre dahingehenden Bemühungen und ersuchen um eine kurze Bestätigung des Erhalts der Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Warte auf Antwort
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Datum25. November 2024
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20. Januar 2025
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